Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 342/02 
 
Urteil vom 12. Februar 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
I.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, Freiestrasse 11, 8610 Uster, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 25. Oktober 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1948 geborene I.________, von 1984 bis Ende Juli 1996 als Flachdach-Isoleur und Vorarbeiter bei der Firma Q.________ AG angestellt und dadurch obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert, zog sich am 8. Mai 1992 eine Verletzung am rechten Knie zu. Am 3. September 1993 lehnte die SUVA eine Leistungspflicht verfügungsweise ab, da weder ein Unfallereignis noch eine unfallähnliche Körperschädigung oder ein Rückfall zu einer am 14. Oktober 1988 erlittenen Kniekontusion rechts vorliege. Daran hielt sie, insbesondere nach Einholung eines Berichtes des Dr. med. K.________, Spital X.________, vom 10. Februar 1994, mit Einspracheentscheid vom 11. April 1994 fest. 
Am 12. August 1994 rutschte I.________ während seiner Arbeit aus und schlug sich das linke Knie an. Die SUVA stellte ihre daraufhin ausgerichteten Leistungen (Heilungskosten, Taggelder) per 2. Januar 1995 ein (Verfügung vom 13. März 1995). Die dagegen eingereichte Einsprache wies sie namentlich nach Beizug eines abschliessenden Berichts des Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für Orthopädie und Chirurgie, Abteilung Unfallmedizin der SUVA, vom 14. Juli 1995 mit Entscheid vom 5. September 1995 ab. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die gegen beide Einspracheentscheide angehobenen Beschwerdeverfahren und hiess die Rechtsmittel mit Entscheid vom 5. März 1997 in dem Sinne gut, dass es die Einspracheentscheide aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. Es hielt dabei insbesondere fest, dass, da jedenfalls ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und den Ereignissen vom 8. Mai 1992 und 12. August 1994 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, offen gelassen werden könne, ob es sich bei den betreffenden Vorfällen um Unfälle oder um unfallähnliche Körperschädigungen im Sinne des UVG handle. Unklar - und deshalb abklärungsbedürftig - sei auf Grund der vorhandenen Aktenlage jedoch, ob die Erkrankung nicht ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht sei. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. 
Die SUVA führte daraufhin eine Besprechung mit dem Abteilungsleiter Flachdach der ehemaligen Arbeitgeberin, der Q.________ AG, zu Art und Ausmass der einzelnen durch I.________ verrichteten Tätigkeiten und deren körperlichen Anforderungen durch (Bericht vom 14. Oktober 1997), befragte den Versicherten nochmals eingehend zu dessen beruflichem Werdegang sowie zur gesundheitlichen Situation (Bericht vom 23. März 1998) und besichtigte den vormaligen Arbeitsplatz (Bericht vom 10. September 1998). Zudem veranlasste sie eine Beurteilung durch Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Abteilung Unfallmedizin der SUVA, vom 20. Dezember 2000. Gestützt auf die vervollständigten Akten kam sie mit Verfügung vom 29. Dezember 2000 zum Schluss, dass die berufliche Anamnese zwar durchaus kniebelastende Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum beinhalte, an den Knien und am Rücken aber kein Schaden erkennbar sei, der für die Anerkennung einer Berufskrankheit ernsthaft in Erwägung gezogen werden könne. Daran hielt sie auch nach ergänzender Stellungnahme durch Dr. med. M.________ vom 9. März 2001 fest (Einspracheentscheid vom 11. April 2001). 
B. 
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 25. Oktober 2002). 
C. 
I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides vom 11. April 2001 sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen wegen Berufskrankheit zu erbringen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, wonach die Berufskrankheit primär im Gesamtbild der Knie- und Rückenschädigungen, also in der Kombination der Beeinträchtigungen zu sehen sei, hat die Instruktionsrichterin im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels eine Stellungnahme der SUVA angefordert, welche - samt Bericht des Dr. med. M.________ vom 18. November 2003 - am 21. November 2003 erstattet wurde. Mit Eingabe vom 5. Januar 2004 liess sich die Beschwerdeführerin dazu vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist letztinstanzlich einzig, ob der Beschwerdeführer an den Folgen einer Berufskrankheit leidet. 
2. 
2.1 In materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht hat das kantonale Gericht die Haftungsgrundsätze im Zusammenhang mit Berufskrankheiten zutreffend dargelegt. Danach ist der Unfallversicherer leistungspflichtig, wenn die (behandlungsbedürftige oder zu Arbeitsunfähigkeit führende) Krankheit entweder eine arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 14 UVV und Ziff. 2 des Anhangs 1 zur UVV darstellt (BGE 119 V 200 f. Erw. 2a mit Hinweis) oder ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (Art. 9 Abs. 2 UVG; BGE 126 V 186 Erw. 2b mit Hinweisen). Die ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe verursachte Krankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 14 UVV und Ziff. 1 des Anhangs 1 zur UVV fällt vorliegend unbestrittenermassen ausser Betracht. 
2.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 11. April 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
3. 
Dr. med. M.________ entnahm den medizinischen Akten in seiner Beurteilung vom 20. Dezember 2000 folgende Diagnosen: Diabetes, Depression, Periarthrosis humeroscapularis, degenerativ bedingte Rissbildung am medialen Meniskus und degenerative Veränderungen des vorderen Kreuzbandes am rechten Knie, degenerative Veränderungen am linken Knie, Verdacht auf ein ca. 2,5 cm grosses laterales Ganglion, Panvertebralsyndrom bei Spondylarthrose L4/L5/S1 und eine Spinalstenose C3 bis C6. Aus Dr. med. K.________s Bericht vom 10. Februar 1994 ergeben sich überdies die Diagnosen einer chronisch fibrosierenden Synovialhypertrophie bzw. Synovialfibrose des rechten Knies sowie eine chronische Bursitis praepatellaris im linken Knie. 
4. 
4.1 Hinweise auf eine Listenkrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 14 UVV und Ziff. 2 des Anhangs 1 zur UVV finden sich zum einen in den ärztlichen Unterlagen betreffend einen Knievorfall vom 14. Oktober 1988, in welchen von einer posttraumatischen Bursitis praepatellaris des rechten Knies die Rede ist. Zum anderen diagnostizierte Dr. med. K.________ - wie zuvor dargelegt - am 10. Februar 1994 im Nachgang zum Ereignis vom 8. Mai 1992 ebenfalls eine - wenn auch nun am linken Knie aufgetretene - chronische Bursitis praepatellaris. Dieses so genannte "Bodenlegerknie" stellt - sofern chronifiziert - eine arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG dar, fallen darunter nach Ziff. 2 lit. a des Anhangs 1 zur UVV doch insbesondere durch ständigen Druck erzeugte chronische Erkrankungen der Schleimbeutel. 
4.2 
4.2.1 Nach den Akten hatte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Abschluss der Behandlung der durch den Vorfall vom 14. Oktober 1988 verursachten Kniebeschwerden rechts wieder vollständig normalisiert. So führte der Kreisarzt Dr. med. F.________ in seinem Bericht vom 1. März 1989 aus, die Arbeitsfähigkeit sei schon seit geraumer Zeit nicht mehr eingeschränkt, und auch Dr. med. K.________ spricht in seinem Bericht vom 10. Februar 1994 von einer innert drei Monaten abgeheilten Entzündung. Der Versicherte selber gab gemäss Bericht vom 20. Januar 1993 gegenüber dem SUVA-Inspektoren an, bis zum Ereignis vom 8. Mai 1992 wieder voll und regelmässig beschwerdefrei gearbeitet zu haben. Ebenso wurde im Bericht der Klinik Y.________ vom 23. März 1993 festgehalten, dass seitens des Status nach posttraumatischer Bursitis praepatellaris 1988 keine Probleme mehr bestünden. 
Was die im Anschluss an den Vorfall vom 8. Mai 1992 durch Dr. med. K.________ diagnostizierte chronische Bursitis praepatellaris links anbelangt, weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass dieser Befund im Lichte der übrigen medizinischen Unterlagen als nicht stimmig erscheint. Zum einen war zuvor stets von einer - zwischenzeitlich indes ohnehin ausgeheilten - Bursitis praepatellaris rechts die Rede gewesen und auch der Vorfall vom 8. Mai 1992 betraf das rechte Knie. Zum anderen wurde der Befund in den nachfolgenden Untersuchungen trotz umfassender Abklärungen und Kenntnis der beruflichen Belastungssituation mit Ausnahme des Berichtes der Frau Dr. med. D.________, Ärztin, vom 27. April 1994, welche indes lediglich die Diagnosestellung des Dr. med. K.________ übernommen zu haben scheint, nicht mehr erhoben. Dies lässt - wie Dr. med. M.________ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. März 2001 ausführt - den Rückschluss zu, dass die Diagnose klinisch ohne Relevanz geblieben ist. 
4.2.2 Zusammenfassend ist folglich die nach dem Ereignis vom 14. Oktober 1988 aufgetretene traumatische Bursitis praepatellaris am rechten Knie nicht unter die Listenkrankheiten zu subsumieren, da ihr offensichtlich das Element der Chronifizierung fehlt. Hinsichtlich der Vorfälle vom 8. Mai 1992 und 12. August 1994 bzw. der auf den 2. Januar 1995 vorgenommenen Leistungseinstellung hat alsdann die Arthrose- und Bänderproblematik im Vordergrund gestanden, sodass, sofern eine chronische Bursitis praepatellaris des linken Knies überhaupt vorgelegen hat, jedenfalls nicht von einer dadurch massgeblich beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Gleiches gilt überdies für die durch Dr. med. K.________ diagnostizierte chronisch fibrosierende Synovialhypertrophie des rechten Knies. 
Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus dem Hinweis in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf eine Feststellung des Dr. med. F.________ anlässlich einer kreisärztlichen Untersuchung vom 26. April (recte wohl: August) 1992, wonach eine leichte Verdickung der Bursa prae- und infrapatellaris rechts bestehe, enthält der entsprechende Bericht vom 31. August 1992 doch keinen derartigen Befund. Ferner geht auch der Einwand, Dr. med. R.________ habe in seinem Bericht vom 9. März 2001 ("act. 140 S. 2") ausgeführt, der Versicherte könne durchaus an einem so genannten "Bodenlegerknie" gelitten haben, fehl, stammt die erwähnte Beurteilung doch zum einen nicht von Dr. med. R.________, sondern von Dr. med. M.________, welcher die Diagnose zudem gleichenorts wiederum - im zuvor beschriebenen Sinne - relativiert hat. 
5. 
Zu prüfen bleibt, ob die Knie- und Rückenbeschwerden ausschliesslich oder stark überwiegend (d.h. zu mindestens 75 %; BGE 126 V 186 Erw. 2b mit Hinweisen) durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 2 UVG). Dabei ist zu beachten, dass die Anerkennung von Beschwerden im Rahmen dieser von der Rechtsprechung als "Generalklausel" bezeichneten Anspruchsgrundlage an relativ strenge Beweisanforderungen gebunden ist. Sofern der Nachweis des qualifizierten Kausalzusammenhanges nach der medizinischen Empirie allgemein nicht geleistet werden kann (z.B. wegen der weiten Verbreitung einer Krankheit in der Bevölkerung, welche es ausschliesst, dass eine eine bestimmte versicherte Berufstätigkeit ausübende Person zumindest vier Mal häufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt), scheidet die Anerkennung im Einzelfall aus. Für die Beurteilung der Exposition (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte, gegebenenfalls auch die schon vor dem 1. Januar 1984 (In-Kraft-Treten des UVG) ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 190 Erw. 4c, je mit Hinweisen). 
5.1 Die Vorinstanz hat, insbesondere gestützt auf die von der SUVA eingeholten detaillierten Angaben zum beruflichen Werdegang und zur Arbeitsplatzsituation des Beschwerdeführers bei der Q.________ AG sowie die Berichte des Dr. med. M.________ vom 20. Dezember 2000 und 9. März 2001, mit ausführlicher und zutreffender Begründung festgehalten, dass eine stark überwiegende Verursachung durch die langjährige Tätigkeit des Beschwerdeführers auf dem Bau weder für die je einzeln festgestellten Gesundheitsstörungen (Meniskusschädigung, Kniearthrose, lumbale und zervikale Rückenschmerzen, Bandscheibendegeneration C5/C6) noch als gesamthaftes Beschwerdebild dargetan ist. Dr. med. M.________ ist in seinen Beurteilungen zum in allen Teilen überzeugenden und nachvollziehbaren Schluss gelangt, dass die allgemeinen medizinischen Erfahrungswerte einen beruflichen Zusammenhang in dem rechtsprechungsgemäss erforderlichen Ausmass von 75 % ausschliessen. Daran hielt er auch in seinem - von der SUVA im Rahmen des vom Eidgenössischen Versicherungsgericht angeordneten zweiten Schriftenwechsels eingeholten - Bericht vom 18. November 2003 fest, in welchem er das Argument des Beschwerdeführers, gerade im konkreten Gesamtbild von Knie- und Rückenschädigungen, d.h. in der Kombination der gesundheitlichen Beeinträchtigungen liege der berufsbedingte Charakter, erneut verworfen hat. 
5.2 Die dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - wie auch in der letztinstanzlichen Vernehmlassung des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2004 - erhobenen Einwendungen sind, sofern sie nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräftet wurden, nicht stichhaltig: 
5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer in formellrechtlicher Hinsicht vorab rügt, die SUVA habe zu seinem am 7. April 1998 gestellten Begehren um Berichtigung des zum beruflichen Werdegang und zu den gesundheitlichen Verhältnissen aufgenommenen Protokolls vom 23. März 1998 nicht Stellung genommen, ist auf ein Schreiben der SUVA an die Rechtsvertreterin des Versicherten vom 16. April 1998 zu verweisen. Darin hat der Unfallversicherer das Ersuchen ausdrücklich - wenn auch in abschlägigem Sinne - beantwortet, zeigte sich aber dennoch bereit, die vorgebrachten Einwände zu den Akten zu nehmen. 
5.2.2 Der Beschwerdeführer macht sodann zur Hauptsache geltend, die Beurteilung der Frage, ob eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG vorliege, habe nicht - wie durch Dr. med. M.________ indiziert - gesondert für jedes seiner Knie- und Rückenleiden zu erfolgen, sondern sei in Berücksichtigung des Gesamtbeschwerdebildes vorzunehmen, welches in der hier aufgetretenen Art und Kombination wohl nicht sehr häufig in der Bevölkerung vorkomme und gerade in seiner Gesamtheit eine eigenständige Erkrankung in der Berufskategorie der Bodenleger darstelle. Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer geklagten Gesundheitsstörungen einerseits zu unterschiedlichen Zeitpunkten manifestiert haben und anderseits, was Dr. med. M.________ in seinem Bericht vom 18. November 2003 denn auch erneut bekräftigte, als einzige Gemeinsamkeit eine bei allen Beschwerden festgestellte degenerative Genese aufweisen. Da namentlich eine Wechselwirkung zwischen den einzelnen Gebrechen weder geltend gemacht wird, noch auf Grund der Akten auszumachen ist - Dr. med. M.________ hält eine solche gemäss seinen Ausführungen vom 18. November 2003 denn auch allgemein für eher unwahrscheinlich -, erweist sich das Anliegen des Beschwerdeführers, die Ursächlichkeit der Beeinträchtigungen im Rahmen einer Gesamtschau - quasi pauschal - prüfen zu wollen, nicht als sachgerecht. Ist der Nachweis eines stark überwiegenden Kausalzusammenhanges zwischen der beruflichen Tätigkeit und gesondert, ohne erkennbaren wechselseitigen Zusammenhang entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht zu erbringen, kann ein solcher auch nicht mit der Begründung, die Leiden seien - wie vom Beschwerdeführer in seiner Vernehmlassung vom 5. Januar 2004 erneut beteuert - nicht auf Grund ihrer "Ursache-Wirkung-Beziehung" sondern allein zufolge ihrer Kombination nur sehr selten anzutreffen, erfolgreich geführt werden. 
5.2.3 Was der Beschwerdeführer ferner im Hinblick auf die Ursächlichkeit der einzelnen Gesundheitsschäden vorbringt, ist nicht geeignet, die durch Dr. med. M.________ ausführlich dargelegten allgemeinen medizinischen Erfahrungswerte zu erschüttern. In medizinischen Sachverhalten, in denen ein direkter Beweis ausscheidet, braucht es zufolge der empirischen Natur den Vergleich mit anderen Krankheitsfällen - und damit die Induktion oder die induktive Beweisführung. Hierbei spielt es für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn aber - und dies verkennt der Beschwerdeführer - auf Grund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall eben gerade aus (BGE 126 V 189 Erw. 4c). Da Dr. med. M.________ in seinen Berichten vom 20. Dezember 2000 und 9. März 2001 bereits auf Grund epidemiologischer Studien zum Schluss gelangt, dass keine der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der hier in Frage stehenden altersmässigen Bevölkerungsgruppe (40 - 50jährige Männer in körperlich belastenden Tätigkeiten) mindestens 4mal häufiger vorkommt als in der Gesamtpopulation, ist der Beweis ausschliesslicher oder hinreichend stark überwiegender Ursächlichkeit, wie ihn der Beschwerdeführer zu führen versucht, im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall von vornherein ausgeschlossen. Dennoch hat das kantonale Gericht - wiederum gestützt auf die entsprechenden Angaben des Dr. med. M.________ - eine Prüfung des Kausalzusammenhanges auch anhand der konkreten Befunde vorgenommen und ist hierbei ebenfalls zum Ergebnis gekommen, dass der geforderte Anteil der berufsbedingten Verursachung von mindestens 75 % nicht gegeben ist. 
Weitere medizinische Abklärungen, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, erweisen sich vor diesem Hintergrund als unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 12. Februar 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: