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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_579/2007 
 
Urteil vom 12. Februar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Parteien 
P.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Josef Mock Bosshard, Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonalen Versicherungsgerichts Wallis 
vom 4. September 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1965 geborene P.________ war als Lastwagen-Chauffeur der X.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 16. September 2003 in Italien in eine Auffahrkollision verwickelt wurde: Nach einem überraschenden Bremsmanöver fuhr ein ihm folgender Arbeitskollege mit seinem Lastwagen auf denjenigen des Versicherten auf. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Unfalles. Die daraufhin erbrachten gesetzlichen Leistungen stellte sie mit Verfügung vom 11. April 2005 per 1. Mai 2005 ein, da die anhaltend geklagten Beschwerden nicht mehr in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden. Mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2007 hielt die SUVA an dieser Leistungseinstellung fest. 
 
B. 
Die von P.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonale Versicherungericht Wallis mit Entscheid vom 4. September 2007 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt P.________, die SUVA sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Die SUVA hat in ihrem Einspracheentscheid vom 7. Februar 2007 die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) ebenso zutreffend dargelegt wie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337) und der vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) sowie bei Folgen eines Unfalles nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule (BGE 117 V 359 ff.) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, erlitt der Versicherte am 16. September 2003 in Italien einen Auffahrunfall mit einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle. Es kann unbestrittenermassen nicht von einer klaren Dominanz psychischer Unfallfolgen gesprochen werden. Die Vorinstanz qualifizierte die Kollision der beiden Lastwagen als höchstens im engeren Sinn mittelschweren Unfall. Keines der rechtsprechungsgemäss geforderten Adäquanzkriterien sei in besonders ausgeprägter Weise erfüllt; da zudem lediglich die Kriterien der Dauerbeschwerden und des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit gegeben seien, würden die massgeblichen Kriterien auch nicht in gehäufter und auffälliger Form vorliegen. Die Adäquanz des Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den andauernd geklagten Beschwerden sei somit zu verneinen. 
 
3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Bei einer objektiven Betrachtungsweise des augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (vgl. Urteil U 2/07 von 19. November 2007) kann der Unfall vom 16. September 2003 nicht als schwer oder als mittelschwer im Grenzbereich zu einem schweren Unfall qualifiziert werden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, werden einfache Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug in der Regel als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen betrachtet (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2 S. 237 [U 380/04]). Weder die in der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 28. Januar 2005 angegebene kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) von 10-15 km/h (vgl. Urteil U 441/03 vom 12. Januar 2004, E. 4.1), noch der Umstand, dass beide beteiligten Fahrzeuge Lastwagen waren, geben zu einer Qualifikation des Ereignisses als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen oder gar als schweren Unfall Anlass. Auch aus der hohen Schadensumme kann nichts abgeleitet werden, ist doch der finanzielle Schaden bei grossen und wertvollen Fahrzeugen naturgemäss höher. Somit und im Hinblick darauf, dass der Versicherte nach dem Unfall seine Fahrt mit dem eigenen Lastwagen fortsetzen konnte, ist die vorinstanzliche Qualifikation des Unfalles als höchstens mittelschwer im engeren Sinne nicht zu beanstanden. 
 
3.3 Von den Kriterien, anhand derer die Adäquanz bei mittelschweren Unfällen zu prüfen ist, erachtete das kantonale Gericht das Kriterium der Dauerbeschwerden und jenes des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit für erfüllt. Insoweit der Versicherte geltend macht, das Kriterium der langen Dauer der ärztlichen Heilbehandlung liege ebenfalls vor, ist darauf hinzuweisen, dass sich ab 2005 die Behandlungsmassnahmen auf Schmerzmedikamente und Physiotherapie beschränkten und stellten somit keine mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung mehr dar (vgl. Urteil U 608/06 vom 25. Oktober 2007, E. 5.4.3). Wie die Vorinstanz zudem zutreffend erwogen hat, ist eine Behandlungsbedürftigkeit während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule noch als im üblichen Rahmen liegend zu betrachten (Urteil U 365/05 vom 11. Juli 2007, E. 5). 
 
3.4 Somit ist das kantonale Gericht zu Recht davon ausgegangen, dass die massgeblichen Kriterien nicht in gehäufter und auffälliger Form vorliegen. Da die beiden erfüllten Kriterien auch nicht besonders ausgeprägt gegeben sind, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Auffahrunfall vom 16. September 2003 und den über den 1. Mai 2005 anhaltend geklagten Beschwerden zu verneinen. 
 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 12. Februar 2008 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Ursprung Holzer