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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8F_12/2007 
 
Urteil vom 12. Februar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
Z.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Avenue du Midi 7, 
1950 Sitten, Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
vom 19. Juli 2005. 
 
in Erwägung, 
dass Z.________ am 18. Oktober 2007 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Juli 2005 (C 137/05) eingereicht hat, 
dass auf den 1. Januar 2007 das Bundesgericht in Lausanne und das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern zu einem einzigen Bundesgericht zusammengefügt wurden und gleichzeitig das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), wobei sich das vorliegende Verfahren - da es nach dem Inkrafttreten des BGG eingeleitet wurde - nach diesem Gesetz richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG e contrario; vgl. BGE 133 IV 142 E. 1), 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann, 
dass in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Dispositiv abzuändern ist (nicht veröffentlichte Urteile vom 29. April 2002, 2A.526/2001 und vom 16. August 2007, 8F_3/2007), 
dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 18. Oktober 2007 den vorerwähnten Anforderungen hinsichtlich Begehren und Begründung nicht genügt, da nicht unter Angabe der Beweismittel einer der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) dargelegt und ausgeführt wird, inwiefern gestützt darauf das Dispositiv des letztinstanzlichen Urteils vom 19. Juli 2005 abzuändern wäre, 
dass hieran auch die unter Bezugnahme auf das Urteil C 17/03 vom 2. September 2003 erhobenen Einwendungen bezüglich der Verjährung bzw. Verwirkung der Rückforderung der Arbeitslosenkasse nichts ändern, da auch insofern nicht dargetan wird, welche Mängel das Urteil vom 19. Juli 2005 (C 137/05) aufweisen und wie dessen Dis- positiv abgeändert werden sollte, 
dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb es analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG), namentlich ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt wird, 
dass vorliegend dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (vgl. Art. 65 f. BGG), wobei seiner offenbar schwierigen finanziellen Situation bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen wird (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 12. Februar 2008 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Ursprung Batz