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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_609/2009 
 
Urteil vom 12. Februar 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 3. November 2009. 
In Erwägung, 
dass A.________, Pfäffikon SZ, (Beschwerdeführer) vom Bezirksgericht Höfe mit Urteil vom 31. August 2009 verpflichtet wurde, B.________, Triesen FL, (Beschwerdegegner) gestützt auf einen Darlehensvertrag Fr. 40'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 23. Dezember 2005 zu bezahlen; 
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 31. August 2009 beim Kantonsgericht Schwyz Berufung erhob und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; 
dass das Kantonsgericht Schwyz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 3. November 2009 abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- ansetzte; 
dass das Kantonsgericht Schwyz seine Verfügung zum einen damit begründete, es bestünden aufgrund der bisherigen Berufungsausführungen derzeit keine zureichenden Aussichten, dass die Berufung Erfolg haben werde, weil damit die Massgeblichkeit des vom Bezirksgericht Höfe einlässlich gewürdigten schriftlichen Darlehensvertrags kaum in Zweifel gezogen werden könne; 
dass das Kantonsgericht Schwyz zum anderen die Bedürftigkeit für nicht nachgewiesen erachtete, nachdem der Beschwerdeführer im Betrieb seines Vaters über 50 Stunden in der Woche arbeite und dafür angeblich einen "Unterstützungsbeitrag" von nur Fr. 1'000.-- im Monat erhalten solle; 
dass C.________, der Vater des Beschwerdeführers, dem Bundesgericht mit Eingabe vom 27. November 2009 erklärte, die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 3. November 2009 mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten zu wollen; 
dass die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts C.________ mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 mitteilte, dass er den Entscheid des Kantonsgerichts nicht als Vertreter seines Sohnes beim Bundesgericht anfechten könne, sondern dieser die Beschwerdeschrift selbst unterzeichnen müsse und ihn zudem auf die Vorschriften betreffend die Begründungsanforderungen an eine Beschwerdeschrift (Art. 42 und Art. 106 BGG) aufmerksam machte; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit selbst unterzeichneter Eingabe vom 3. Dezember 2009 erklärte, die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 3. November 2009 mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten zu wollen; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und sich zur Feststellung der Aussichtslosigkeit seiner Berufung mit keinem Wort äussert, sondern lediglich wiederholt vorbringt, er verfüge über kein Einkommen, obwohl er im Imbiss seines Vaters ca. 50 Stunden pro Woche arbeite, und besitze auch kein Vermögen, weshalb ihm die unentgeltliche Prozessführung zu Unrecht verweigert worden sei; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2009 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Februar 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Leemann