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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_18/2010 
 
Urteil vom 12. Februar 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde Y.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Nichtigkeitsklage der Beschwerdegegnerin gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Rechtsöffnungsgesuchs für einen Betrag von Fr. 1'153.30 abgewiesen, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt und der Beschwerdeführerin keine Parteikosten zugesprochen hat, 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im Entscheid vom 19. Januar 2010 erwog, durch die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Beschwerdegegnerin mangels Vorlage einer Rechtskraftbescheinigung des Rechtsöffnungstitels habe die erste Instanz kein klares Recht (im Sinne eines Nichtigkeitsgrundes) verletzt, die erst vor Obergericht erfolgte Einreichung einer solchen Bescheinigung sei verspätet und daher unbeachtlich, die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, der Beschwerdeführerin, die keine Parteikosten geltend mache, seien keine Parteikosten zuzusprechen, 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht, soweit sie durch den angefochtenen Entscheid überhaupt beschwert ist (Art. 115 lit. b BGG), nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 19. Januar 2010 verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige und keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Februar 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Escher Füllemann