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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_761/2012 
 
Verfügung vom 12. Februar 2013 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, als Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. A.Y.________, 
2. B.Y.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Petrik, Beschwerdegegner. 
 
Untersuchungsamt (URA) St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2012. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ seine Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2012, mit welchem sie die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen A.Y.________ und B.Y.________ schützte, unter Verweis auf einen zwischen ihm und A.Y.________ abgeschlossenen Vergleich zurückgezogen hat; 
 
dass die bundesgerichtlichen Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), da kein Grund für eine Kostenbefreiung ersichtlich ist; 
 
dass es sich rechtfertigt, auf die Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG); 
 
verfügt der Instruktionsrichter: 
 
1. 
Die Beschwerde im Verfahren 1B_761/2012 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Februar 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Instruktionsrichter: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi