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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_408/2017  
 
 
Urteil vom 12. Februar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Thurgau, Langfeldstrasse 53a, 8500 Frauenfeld, 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, 
Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. Februar 2017 (VG.2016.85/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1980) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er reiste am 1. November 1986 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Im August 2000 heiratete er die Landsfrau B.________. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen (geb. 2002, 2007 und 2009). Sowohl die Eltern als auch die Kinder verfügen über eine Niederlassungsbewilligung.  
 
A.b. Mit Verfügung vom 17. Februar 2010 wurde A.________ vom Migrationsamt des Kantons Thurgau (hiernach: Migrationsamt) ausländerrechtlich verwarnt. Zur Begründung wurde angeführt, dass zwischen 2002 und 2009 gegen ihn acht Strafbefehle bzw. Strafverfügungen vorwiegend wegen Strassenverkehrsdelikten ergangen waren (Verurteilungen zu Bussen in Höhe von insgesamt Fr. 2'370.-- bzw. zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 50.-- bei einer Probezeit von vier Jahren). Zudem sei er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen (Betreibungen in Höhe von über Fr. 132'000.-- und offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 131'000.--). Zu einem späteren Zeitpunkt erhielt das Migrationsamt davon Kenntnis, dass gegen A.________ noch vor der Verwarnung weitere elf Straferkenntnisse ergangen waren, wobei es sich ausschliesslich um Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz handelte.  
Auch nach der Verwarnung ergingen erneut drei Strafbefehle wegen Strassenverkehrsdelikten gegen A.________. 
Mit Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 10. Juni 2013 wurde A.________ wegen Übertretung, Vergehen und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen mehrfacher Nichtabgabe entzogener Kontrollschilder, begangen zwischen November 2009 und November 2011, mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 600.-- bestraft. Gleichzeitig wurde die am 16. November 2009 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von fünf Tagessätzen widerrufen. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 5. Januar 2016 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.________. Ein dagegen erhobener Rekurs beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau blieb erfolglos (Entscheid vom 17. Mai 2016). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 22. Februar 2017 ebenfalls ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Streitsache an das Migrationsamt zur weiteren Sachverhaltsabklärung. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und A.________ die Niederlassungsbewilligung auszustellen. Zudem beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vor Bundesgericht. 
Während das Staatssekretariat für Migration auf Vernehmlassung verzichtet, beantragen sämtliche Vorinstanzen die Abweisung der Beschwerde. 
Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung gegeben ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur, was ausdrücklich geltend gemacht wird, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445).  
 
2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, sind unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 mit Hinweisen). Das Migrationsamt hat neue Aktenstücke eingereicht. Die nach dem angefochtenen Urteil vom 22. Februar 2017 datierenden Unterlagen (u.a. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 11. April 2017 oder das Scheidungsurteil vom 7. November 2017) sind echte Noven und damit unbeachtlich. Allfällig zulässige unechte Noven werden soweit entscheidwesentlich im Rahmen nachfolgender Erwägungen berücksichtigt.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz hätte ihn mündlich anhören müssen, um einen persönlichen Eindruck von ihm zu gewinnen. Um die Interessen der Kinder effektiv ins Verfahren einfliessen zu lassen, hätten auch die Ehefrau und die Kinder befragt werden müssen.  
 
3.2. Der Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst namentlich das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesst indes grundsätzlich kein Recht auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Auch lässt sich daraus keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente ableiten. So kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157).  
 
3.3. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers mit den Akten auseinandergesetzt und keine wesentlichen Umstände ausser Acht gelassen. Das Bundesgericht verkennt nicht, dass es sich für ein Gericht je nach Konstellation als notwendig erweisen kann, sich im Rahmen einer mündlichen Anhörung einen unmittelbaren persönlichen Eindruck einer Person zu verschaffen (vgl. BGE 142 I 188 E. 3.3 S. 193). Im vorliegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht jedoch genügend relevante Informationen zur Verfügung, um sich ohne zusätzliche Anhörung ein Bild über die persönliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers zu machen. Bezüglich des Einwands, die Vorinstanz hätte im Hinblick auf Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) die Kinder anhören müssen, hat das Bundesgericht entschieden, dass im ausländerrechtlichen Verfahren hiervon abgesehen werden kann, wenn die zu den Anliegen der Eltern parallel liegenden Kindesinteressen durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne die persönliche Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (vgl. BGE 124 II 361 E. 3c S. 368; Urteil 2C_222/2017 vom 29. November 2017 E. 6.5 mit Hinweisen). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte im gesamten kantonalen Verfahren die Möglichkeit, Stellung zu nehmen und die Kindesinteressen angemessen in das Verfahren einzubringen. Diese wurden auch von der Vorinstanz in ihre Würdigung miteinbezogen (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer behauptet, dass aufgrund der Verweigerung einer mündlichen Verhandlung wesentliche Teile der Sachverhaltsfeststellungen fehlen würden. Seinen Ausführungen lässt sich aber nicht ansatzweise entnehmen, welche neuen entscheidwesentlichen Informationen, die er nicht hätte schriftlich einbringen können bzw. die sich nicht bereits aus den Akten ergeben, durch seine mündliche Anhörung bzw. eine Befragung seiner Ehefrau oder seiner Kinder hätten gewonnen werden können. Insbesondere ist entgegen seiner Auffassung nicht ersichtlich, inwiefern eine mündliche Befragung zur Abklärung seiner finanziellen Situation hätte beitragen können. Ebenso wenig hat die Vorinstanz in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer eine intakte Beziehung zu seinen Kindern unterhält. Insgesamt hat das Verwaltungsgericht somit keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, indem es auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie verzichtet hat. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG [SR 142.20]; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 36). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18; 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gilt auch für Personen, welche - wie der Beschwerdeführer - mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz gelebt haben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG).  
 
4.2. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist vorliegend der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt. Die Vorinstanz erachtete zudem auch den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) als gegeben.  
Der Beschwerdeführer bestreitet zwar nicht, dass mit seiner Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe das Kriterium von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG "formal erfüllt" ist. Er verneint aber das Vorliegen von Widerrufsgründen mit dem Argument, die dem Urteil zugrunde liegende Delinquenz liege mehr als sechs Jahre zurück. Zudem habe das Migrationsamt erst zweieinhalb Jahre nach seiner strafrechtlichen Verurteilung den Widerruf verfügt. Schliesslich sei auch die Höhe der Schulden nicht ausgewiesen. Die Kritik des Beschwerdeführers stellt im Grunde genommen die Verhältnismässigkeit der Massnahme in Frage. Darauf wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 
 
4.3. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind insbesondere die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich - wie der Beschwerdeführer - schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll praxisgemäss nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Dies gilt angesichts ihrer besonderen Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen vor allem für ausländische Personen der zweiten Generation (vgl. Urteil 2C_896/2014 vom 25. April 2015 E. 2.4). Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit kann sich jedoch ein Widerruf selbst dann rechtfertigen, wenn der Betroffene hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 304).  
 
4.4. Die vorinstanzliche Interessenabwägung hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Verwaltungsgericht hat die entgegenstehenden Interessen gewichtet und gegeneinander abgewogen. Es hat sodann einlässlich begründet, warum vorliegend die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz hinter dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung zurückzutreten haben.  
 
4.4.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 10. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (begangen zwischen 2009 und 2011) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt erlassen bei einer Probezeit von vier Jahren, und zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Mit Bezug auf die Hauptdelikte kann der Anklageschrift entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2010 zusammen mit seinem Onkel 300 Gramm Kokain, welches dieser zuvor in Belgien gekauft hatte, sowie ca. 285 Gramm Streckmittel in die Schweiz eingeführt hat. Zudem hatte er zwischen November 2009 und Mai 2010 insgesamt ca. 250 Gramm Kokain für Fr. 15'000.-- in Zürich gekauft, davon in Frauenfeld ca. 200 Gramm an verschiedene Personen weiterverkauft und die restlichen 50 Gramm mit einer weiteren Person selbst konsumiert. Schliesslich wurden Anfang Juni 2010 in einer vom Beschwerdeführer neu gegründeten Firma in Frauenfeld 786 Gramm Amphetamingemisch und 353 Gramm Heroin aufbewahrt. Die Straftat des Beschwerdeführers bildet im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Auch wenn diese Neuregelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, kommt darin zum Ausdruck, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber Betäubungsmitteldelikte als besonders verwerflich erachtet, was bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden darf.  
Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass es sich nicht um eine einmalige Verfehlung des Beschwerdeführers handelt. Insgesamt sind rund 20 weitere Delikte aktenkundig. Wohl trifft zu, dass diese Widerhandlungen schon einige Zeit zurückliegen und mehrheitlich als geringfügig bezeichnet werden können. Jedoch lässt die Häufung der Verfehlungen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Mühe bekundet, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. 
Negativ fällt sodann ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer im Februar 2010 ausländerrechtlich verwarnt worden war, wobei ihm das Migrationsamt unmissverständlich den Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Aussicht stellte für den Fall, dass sein Verhalten weiterhin Anlass zu schweren Klagen geben sollte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Verwarnung liege etwa gleich lange zurück wie die in Frage stehende Delinquenz und sich die Situation seitdem beruhigt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Verwarnung vom 17. Februar 2010 hat den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, auch danach weiter zu delinquieren, verübte er doch die der verfahrensauslösenden Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten bis im November 2011. 
 
4.4.2. Zu beachten ist ferner, dass sich die Schuldensituation des Beschwerdeführers seit der Verwarnung - welche auch aufgrund der Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen ausgesprochen worden war - nicht verbessert hat. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die Höhe der Verlustscheine und betriebenen Forderungen sei offensichtlich falsch berechnet worden. Verlässliche Angaben über die Höhe der tatsächlich bestehenden Schulden würden fehlen. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, die Höhe der effektiv bestehenden Schulden zu berechnen.  
 
Die Vorinstanz hält in sachverhaltlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer sei beim Betreibungsamt U.________ per 20. April 2016 mit Betreibungen über Forderungen von insgesamt Fr. 628'058.35 und mit Verlustscheinen in Höhe von total Fr. 656'835.65 verzeichnet gewesen. 
Die Vorinstanz nimmt dabei Bezug auf das Dokument "Schuldner-Informationen" des Betreibungsamtes U.________ vom 20. April 2016. Dieses enthält eine Aufstellung über sämtliche zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 20. April 2016 in Betreibung gesetzte Beträge, woraus sich ein Gesamtbetrag in Höhe von Fr. 628'058.35 ergibt. Diese Auflistung sämtlicher Betreibungshandlungen vermag keine präzisen Informationen über das effektive Ausmass der Schulden des Beschwerdeführers zu geben. Dasselbe gilt für das beigelegte Verlustschein-Journal, welches Operationen im Gesamtbetrag von Fr. 656'835.65 verzeichnet, worunter jedoch auch gelöschte Verlustscheine fallen. Mehr Aufschluss über die Schuldensituation des Beschwerdeführers liefern die in den Akten befindlichen Auszüge aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes U.________ (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gemäss Auszug vom 28. Januar 2016 waren zu diesem Zeitpunkt 420 betreibungsrechtliche Ereignisse in Höhe von über Fr. 200'000.-- und 35 offene Verlustscheine aus Pfändungen über einen Gesamtbetrag von ebenfalls rund Fr. 200'000 verzeichnet. Betreffend die Firma "C.________ GmbH", deren alleiniger Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, waren zum damaligen Zeitpunkt Betreibungen im Umfang von über Fr. 20'000.-- verzeichnet. In Bezug auf die inzwischen aufgelöste Firma des Beschwerdeführers "D.________ GmbH" waren gemäss Auszug vom 9. November 2015 Betreibungen in Höhe von rund Fr. 200'000.-- und 3 offene Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag von über Fr. 15'000.-- registriert. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass die Betrachtung seiner Schuldensituation durch die Vorinstanz insgesamt zu kurz greift. Nichtsdestoweniger ergibt sich aus den Akten, dass er nach wie vor hoch verschuldet ist. Zudem handelt es sich dabei nicht nur um ältere Schulden, sondern auch um neu, d.h. nach der Verwarnung, entstandene Schulden. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, grosse Bemühungen an den Tag zu legen, um aus der Schuldenspirale herauszukommen. Er zeigt aber nicht auf, welche konkreten Anstrengungen er diesbezüglich ergriffen haben will (z.B. Schuldenberatung, Abzahlungsvereinbarungen, etc.). Seine Vorbringen bleiben insgesamt vage und unsubstantiiert. 
 
Aus dem Umstand, dass das Migrationsamt den Widerruf erst zweieinhalb Jahre nach der strafrechtlichen Verurteilung verfügte, kann der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung nichts zu seinen Gunsten ableiten, kann ihm doch für diesen Zeitraum kein Wohlverhalten bescheinigt werden: Zum einen ist gegen ihn ein weiterer Strafbefehl ergangen und zum andern hat er in dieser Zeit weitere Schulden angehäuft (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister vom 28. Januar 2016). 
Bei dieser Sachlage ist es deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nicht nur mit Blick auf die Delinquenz, sondern auch in Anbetracht der Schuldensituation des Beschwerdeführers von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ausgegangen ist. 
 
4.5. Dieses öffentliche Interesse kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden. Zu prüfen bleiben in diesem Zusammenhang die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers.  
 
4.5.1. Der Beschwerdeführer kam im Alter von sechs Jahren in die Schweiz und lebte im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit über 30 Jahren hier. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer stellt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zweifellos eine besondere Härte dar. Mit Blick auf die Delinquenz im Betäubungsmittelbereich und die jahrelange Missachtung seiner finanziellen Pflichten drängt sich jedoch der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer in keiner Weise mit der sozialen und wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers korreliert. Sowohl als Privatperson wie auch im Rahmen seiner Geschäftstätigkeiten hat er sich massiv verschuldet. Er behauptet zwar, durchgehend arbeitstätig zu sein und über ein hinreichendes Einkommen zu verfügen. Seine spärlichen Angaben hierzu lassen jedoch keine stabile berufliche Integration bzw. günstige wirtschaftliche Perspektive erkennen.  
Den Kontakt zu seinem Heimatland Mazedonien hat der Beschwerdeführer nicht abgebrochen. Er spricht die Landessprache und hat dort Verwandte (u.a. die Eltern). Der mit 37 Jahren noch vergleichsweise junge Beschwerdeführer ist in der Lage, sich bei einer Rückkehr ein soziales Umfeld aufzubauen. Die schulischen und beruflichen Kenntnisse, die er sich in der Schweiz aneignen konnte, befähigen ihn dazu, in der Heimat wirtschaftlich Fuss zu fassen. Insgesamt hat es der Beschwerdeführer in der Hand, sich in der Heimat eine neue Existenz aufzubauen, auch wenn dies mit einiger Anstrengung verbunden ist. 
 
4.5.2. Auch die Würdigung der familiären Verhältnisse führt zu keinem anderen Ergebnis. Der (inzwischen von seiner Ehefrau geschiedene) Beschwerdeführer ist Vater von drei Kindern im Alter von acht, zehn und 15 Jahren. Mit Blick auf die Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass im Falle seiner Wegweisung seine hier geborenen und niederlassungsberechtigten Kinder bei der ebenfalls niederlassungsberechtigten Mutter in der Schweiz bleiben und nicht ihrem Vater ins Heimatland folgen würden. Damit wäre zwar die Betreuung der Kinder durch einen Elternteil gewährleistet, jedoch die Beziehung zwischen Vater und Kindern erheblichen Einschränkungen unterworfen. Das Bundesgericht misst dem Interesse an einer intakten Eltern-Kind-Beziehung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme eine zentrale Bedeutung zu (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.4 S. 320; EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] § 46 f. mit Hinweisen). Je schwerer aber die begangenen Verstösse wiegen, desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Betroffenen selbst das Interesse seiner Kinder zu überwiegen, mit ihm hier aufwachsen zu können (vgl. Urteil 2C_503/2014 vom 25. November 2014 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Diese Gewichtung erscheint auch mit Blick darauf angezeigt, dass der Umstand, wonach ein Kind bei einem Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal als immer positiv für das Kindeswohl qualifiziert werden kann, sondern insbesondere ein Zusammenleben von Kindern mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten Elternteilen unter Umständen das Kindeswohl auch negativ beeinflussen kann (Urteil 2C_208/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.3.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer wurde trotz ausländerrechtlicher Verwarnung und stabiler Familienverhältnisse als Vater von drei Kindern in einem besonders sensiblen Bereich straffällig und hat erhebliche Schulden angehäuft. Er hat somit durch sein Verhalten den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt hat. Daher hat er es hinzunehmen, wenn die familiären Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden können (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.4 und 4.1 S. 218). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Bewilligungswiderruf die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer nicht zwingend ein für alle Mal verunmöglicht. Unter gewissen Voraussetzungen kann nach einer angemessenen Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung durch die zuständigen Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl. Urteil 2C_734/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2.3 mit Hinweisen).  
 
4.6. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind wegen seiner langen Anwesenheit und insbesondere mit Blick auf seine hier lebende Familie insgesamt sehr bedeutend. In einer Gesamtbetrachtung überwiegen sie jedoch nicht das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist somit konventions- und bundesrechtskonform.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Da er jedoch keine Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht hat, wurde ihm eine Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt mit dem Hinweis, dass der Bedürftigkeitsnachweis innert der Zahlungsfrist erbracht werden könne. Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist geleistet hat, ist von einem konkludenten Rückzug des Gesuchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auszugehen.  
 
5.3. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
5.4. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Februar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry