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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
B 142/06 
 
Urteil vom 12. März 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
S.________, 1972, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
Winterthur Leben, General-Guisan Strasse 40, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2006. 
 
In Erwägung, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Oktober 2006 die Klage von S.________ gegen die Winterthur Leben auf Zusprechung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge mangels Passivlegitimation des Versicherers abgewiesen hat, 
dass S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen lässt mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Winterthur Leben zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. Januar 1998 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 70 Prozent, zuzüglich Zins zu 5 % seit Klageerhebung, auszurichten, 
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, der vorliegende Prozess sei mit dem Verfahren B 40/06 zu vereinigen, 
dass die Winterthur Leben und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, 
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), 
dass der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, sodass sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395), 
dass die Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126; vgl. auch BGE 128 V 192 E. 1 S. 194) nicht erfüllt sind, betreffen die Rechtsmittel doch nicht den gleichen vorinstanzlichen Entscheid, und es stellen sich in den beiden Prozessen unterschiedliche Rechtsfragen, weshalb kein Anlass besteht, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung des vorliegenden Prozesses mit dem Verfahren B 40/06 stattzugeben, 
dass die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 48 Abs. 1 und 2, Art. 49 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 BVG sowie BGE 122 V 320 E. 2b S. 323 zutreffend festgestellt hat, dass die Beschwerdegegnerin weder eine registrierte Vorsorgeeinrichtung noch eine nichtregistrierte Personalfürsorgestiftung (vgl. Art. 89bis Abs. 6 ZGB) ist, 
dass sie als Aktiengesellschaft nicht nach den Vorschriften des BVG organisiert, finanziert und verwaltet ist und auch nicht der Aufsicht der in Art. 61 BVG erwähnten Behörden untersteht, 
dass die Beschwerdegegnerin somit nicht zu Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge an den Beschwerdeführer verpflichtet werden kann, weshalb das Sozialversicherungsgericht die Klage mangels Passivlegitimation der Winterthur Leben zu Recht abgewiesen hat, 
dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen zu keinem abweichenden Ergebnis zu führen vermögen, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36 a OG erledigt wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 12. März 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: