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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_801/2009 
 
Urteil vom 12. März 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, nebenamtlicher 
Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
vertreten durch Fürsprecher Daniel Wyssmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
M.________ (Jg. 1954) war seit dem 30. Januar 1984 in der Firma X.________ als Bauarbeiter beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 21. Oktober 2005 kollidierte er als Lenker eines Motorfahrrades mit einem entgegenkommenden Personenwagen, dessen Fahrerin aus Unachtsamkeit beim Linksabbiegen sein Vortrittsrecht nicht beachtet hatte. Dabei zog er sich nebst mehreren Schürfwunden und einer leichten medialen Meniskusläsion eine Hüftfraktur links zu, welche noch gleichentags eine notfallmässige Reposition im Spital Y.________ erforderlich machte. Der diesen Eingriff durchführende Prof. Dr. med. H.________ diagnostizierte laut Operationsbericht vom 25. Oktober 2005 eine dorsale Hüftgelenksluxationsfraktur links mit mehrfragmentärer Hinterwand-Fraktur und Pipkin-Fraktur Typ IV links. Wegen anhaltender linksseitiger Kniebeschwerden kam es am 10. April 2006 in der Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals Z.________ zu einer Arthroskopie. Nachdem M.________ seine berufliche Tätigkeit vorwiegend wegen seiner Hüftbeschwerden noch nicht wieder hatte voll aufnehmen können, verlor er seine Stelle zufolge Liquidation des Arbeitgeberbetriebes auf Ende Juni 2006. Am 14. Juli 2006 stellte der Chirurge Dr. med. G.________ im Rahmen einer kreisärztlichen Untersuchung als Diagnosen eine Acetabulumhinterwandfraktur mit Femurkopf-Luxationsfraktur, eine Pipkin-IV-Fraktur links, eine Kniegelenkskontusion links, eine Traumatisierung der Plica mediopatellaris sowie eine Meniskusläsion fest. 
Die IV-Stelle Bern sprach M.________ gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art am 24. April 2008 verfügungsweise für die Zeit ab 1. Oktober 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Invalidenrente zu, was indessen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern angefochten wurde. Die SUVA ihrerseits legte die unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auf 25 % fest und gewährte mit Verfügung vom 27. August 2008 - nebst einer Entschädigung für eine 10%ige Integritätseinbusse - auf dieser Basis für die Zeit ab 1. September 2007 eine Invalidenrente. Dies bestätigte sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 20. November 2008. 
 
B. 
Im Beschwerdeverfahren gegen diesen Einspracheentscheid reduzierte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern den der Invalidenrente zugrundezulegenden Erwerbsunfähigkeitsgrad - nach erfolgter Ankündigung einer in Betracht fallenden Schlechterstellung (reformatio in peius) - auf 20 %; im Übrigen wies es die Beschwerde, mit welcher nebst einer höheren Rente auch eine höhere Integritätsentschädigung geltend gemacht worden war, ab (Entscheid vom 13. August 2009). 
 
C. 
M.________ lässt Beschwerde erheben und - unter Aufhebung des kantonalen Entscheids - die Ausrichtung einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie einer 30%igen Integritätsentschädigung beantragen. Zudem beanstandet er die teilweise Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren und ersucht um eine solche auch für das letztinstanzliche Verfahren vor Bundesgericht. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Im Übrigen wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Es prüft indessen - unter Beachtung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung sind im kantonalen Entscheid sowohl in materiell- als auch in beweisrechtlicher Hinsicht richtig dargelegt worden. Darauf wird verwiesen. 
 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat bei seiner Beurteilung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf die Ergebnisse der Abschlussuntersuchung durch Kreisarzt Dr. med. G.________ vom 19. Juli 2007 abgestellt. Dieser hatte offensichtlich Kenntnis von der von der SUVA veranlassten funktionsorientierten medizinischen Abklärung (FOMA) vom 13./14. März 2007 im Zentrum A.________ AG. Im Bericht dieser Institution vom 25. April 2007 wird auch auf die Untersuchungen in der Stelle B.________ Bezug genommen, wo sich der Beschwerdeführer auf Anordnung der IV-Stelle hin vom 12. Februar bis am 9. März 2007 zwecks Evaluation der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten aufgehalten hatte. Unklar ist allerdings, ob der Bericht der Stelle B.________vom 13. April 2007 dem Kreisarzt und dem Zentrum A.________ auch tatsächlich vorlag, setzen sich doch weder der Kreisarzt noch die begutachtenden Personen im Zentrum A.________ mit den in diesem Dokument festgehaltenen Erkenntnissen näher auseinander. Offenbar fand auch im Zentrum A.________ selbst nur ein abgekürztes Testverfahren statt, was eine abschliessende Beurteilung etwa der Bewegungskoordination nicht zuliess. Weshalb nur ein abgekürztes Testverfahren erfolgte, ist nicht ersichtlich und wird auch in der Expertise des Zentrums A.________ nicht weiter begründet. In dessen Bericht wird aber immerhin die zuverlässige Leistungsbereitschaft bei guter Konsistenz betont und auf die offenbar zu hohe Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit hingewiesen. Kreisarzt Dr. med. G.________ beschreibt belastungsabhängige Schmerzen in der linken Hüfte, sieht jedoch keine Knieschädigung, welche eine Integritätsentschädigung begründen könnte. Er hält lediglich fest, dass sich in Bezug auf die Kniekontusion "noch etwas entwickle, ohne dass man über die Progredienz klare Aussagen machen könne". Im Bericht des Zentrums A.________ hingegen werden belastungsabhängige Knieschmerzen links, vor allem beim Bergaufgehen, beim Treppensteigen und bei längerem Stehen, sowie gelegentlich bei Drehbewegungen auftretende linksseitige Hüftschmerzen und zusätzlich bei längerem Stehen gelegentlich sich akzentuierende tief lumbale Rückenschmerzen aufgelistet. Einer genaueren Prüfung unterzogen wurde schliesslich die Schmerzintensität speziell der - offenbar im Vordergrund stehenden - Knieproblematik. 
 
2.2 Angesichts dieser medizinischen Aktenlage muss festgestellt werden, dass die konkreten Auswirkungen der unbestrittenermassen vorhandenen Schädigung des linken Knies nicht hinreichend geklärt sind. In medizinischer Hinsicht liegt diesbezüglich praktisch nur die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 19. Juli 2007 durch Dr. med. G.________ vor, obschon für die hier relevante Beurteilung der Zeitpunkt des Erlasses des über ein Jahr später ergangenen Einspracheentscheids vom 20. November 2008 massgebend ist (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 f. mit Hinweisen). Weitere Aufschlüsse zur Knieproblematik fehlen. Gerade im Hinblick auf die vom Kreisarzt erwähnte, damals noch nicht abgeschlossene Entwicklung des Zustandes im linken Knie und deren ungewissen Ausgang sind aktuellere Untersuchungen angezeigt und nötig, förderte doch selbst die spätere kreisärztliche Untersuchung vom 11. Januar 2008 wiederum durch Dr. med. G.________ noch keine Erkenntnisse zu Tage, welche es erlauben würden, zuverlässige Schlüsse zu allfälligen Auswirkungen der Folgen der erlittenen Kniekontusion auf die erwerblichen Verhältnisse zu ziehen. Weil die medizinischen Unterlagen in dieser Hinsicht für eine abschliessende Beurteilung nicht ausreichen, ist insoweit eine vertiefte Abklärung unumgänglich, zu welchem Zweck die Sache an die SUVA zurückzuweisen ist. Gestützt auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse wird diese über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut verfügungsweise zu befinden haben. 
 
3. 
Umstritten ist weiter die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit durch den Beschwerdeführer, wobei für die präzise Erfassung des Ausmasses des verbliebenen Leistungsvermögens wie in E. 2.2 hievor dargelegt vorerst noch weitere Abklärungen zu erfolgen haben. 
 
3.1 Was die Tätigkeit am angestammten Arbeitsplatz anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer übereinstimmenden medizinischen Beurteilungen zufolge auf Grund seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr in der Lage ist, diese weiter auszuüben. Er war dort als angelernter Bauarbeiter tätig und hatte eigenen Angaben zufolge auf der Baustelle "gespitzt", Küchen abgebrochen und Schutt weggetragen, selbst aber keine Maurerarbeiten ausgeführt. Diese Einsatzbereiche sprechen nicht unbedingt für die Fähigkeit zur Erledigung auch komplexerer Aufgaben. In der Stelle B.________ musste denn auch festgestellt werden, dass bei zunehmendem Anspruch an feinmanuelle Erfordernisse die Leistungswerte bei seriellen maschinellen Arbeiten sehr rasch abnehmen. Der Bericht der Stelle B.________ vom 13. April 2007 weist schliesslich auch auf die geringen schulisch-theoretischen Fähigkeiten hin. Ein im Testzentrum W.________ des Kantons Bern vorgenommener Intelligenztest ergab am 24. August 2007 eine Gesamtintelligenz von lediglich 69 Punkten. Das kantonale Gericht behandelte das intellektuell nachgewiesenermassen minime Leistungsvermögen indessen als unfallfremden Faktor und mass ihm entsprechend keine für die Invaliditätsbemessung relevante Bedeutung bei. Dabei vermerkte es immerhin, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner langjährigen Tätigkeit am früheren Arbeitsplatz, der Ergebnisse der Abklärungen in der Stelle B.________ und der Beschäftigung in den Werkstätten V.________ in der Lage sei, nach entsprechender Einführung auch komplexe Aufgaben gut und selbstständig zu erledigen. Wie einer Stellungnahme der Firma S.________ AG vom 3. Juni 2009 indessen zu entnehmen ist, soll "die Summe der Fähigkeiten für den ersten Arbeitsmarkt nicht ausreichen". So hielten denn auch die Verantwortlichen der Werkstätten V.________, wo der Beschwerdeführer im Rahmen eines vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angeordneten Programms zur vorübergehenden Beschäftigung eingesetzt worden war, am 25. Mai 2009 fest, dass dieser selbstständig keine Arbeiten nach Plan ausführen könne. Festgehalten wurde dabei, dass die Arbeiten in den Werkstätten ohne Zeitdruck erledigt werden können. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation kann daher nicht angenommen werden, dass die im Arbeitszeugnis genannten Leistungen jenen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen. Die offensichtlich geringe intellektuelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wirkte sich bei seiner Tätigkeit am angestammten Arbeitsplatz insoweit nicht aus, als er dort Arbeiten verrichten konnte, bei welchen dieses Defizit keine Rolle spielte. So konnte er mehr als zwanzig Jahre im Rahmen von schweren, keine intellektuellen Anforderungen stellenden Hilfsarbeiten tätig sein. 
 
3.2 Nach dem Unfallereignis vom 21. Oktober 2005 präsentiert sich die Situation hingegen völlig verändert. Auch bei einfachen manuellen Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ausüben könnte, wird ein gewisses Minimum an intellektuellen Fähigkeiten verlangt, über welche der Beschwerdeführer gerade nicht verfügt. Bezeichnenderweise konnte er von seiner früheren Arbeitgeberin denn auch bloss für das Wegspitzen, den Abbruch und das Wegräumen, nicht aber für das Mauern selbst eingesetzt werden. Die SUVA jedenfalls vermochte den Nachweis für das Vorhandensein von Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welche dem Beschwerdeführer noch möglich wären, nicht zu erbringen. 
 
3.3 Die SUVA hat die Verwertbarkeit der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht unter dem Aspekt der intelligenzmässig doch wesentlich beschränkten Fähigkeiten geprüft. Die von ihr angeführten Beispiele aus ihrer Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP-Blätter) jedenfalls enthalten keine Angaben darüber, ob sich die jeweiligen Arbeitsplätze auch für Personen eignen, welche nur über geringe intellektuelle Möglichkeiten verfügen und überdies unfallbedingt gewisse Tätigkeiten überhaupt nicht ausführen können. Der von der SUVA beigezogene Berater der Firma S.________ AG gibt an, dass versucht wurde, Firmen zu finden, welche bereit gewesen wären, dem Beschwerdeführer eine Chance zu bieten; leider sei dies ohne Erfolg geblieben, sodass sie davon ausgehen müssten, dass der Beschwerdeführer in seiner beruflichen Vergangenheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt doch eher einen geschützten Arbeitsplatz innegehabt habe; die Summe der Fähigkeiten des Beschwerdeführers würde für den ersten Arbeitsmarkt nicht ausreichen. Diese Ausführungen lassen die Annahme kaum zu, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch in der Lage wäre, seine vorhandene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Angesichts der unzureichenden Aktenlage sind bezüglich der noch denkbaren Einsatzbereiche zusätzliche Abklärungen zu treffen, wobei primär die Frage nach konkret in Betracht fallenden Anstellungschancen interessiert, welche unter Mitberücksichtigung der geringen intellektuellen Fähigkeiten und der medizinisch festgestellten funktionellen Beeinträchtigungen zu prüfen ist. 
 
4. 
Von den für die Ermittlung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit noch notwendigen Abklärungen (E. 2 hievor) sind in medizinischer Hinsicht neue Aufschlüsse über die Knieschädigung zu erwarten. Unter deren Berücksichtigung wird die SUVA auch die ebenfalls umstrittene Höhe der Integritätsentschädigung neu festlegen. 
 
5. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von der SUVA als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer als auf Grund der Rückweisung obsiegender Partei (BGE 132 V 215 E. 6.2) steht gegenüber der SUVA Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG), sodass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Dies gilt auch für das vorinstanzliche Verfahren, für welches das kantonale Gericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses neu festzusetzen haben wird (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). Die Anfechtung des kantonalen Entscheids unter diesem Aspekt ist damit ebenfalls gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern, sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 13. August 2009 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 20. November 2008 aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch und die Integritätsentschädigung des Beschwerdeführers neu verfüge. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteikosten des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. März 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Krähenbühl