Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_232/2013, 2C_233/2013 
 
Urteil vom 12. März 2013 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Ordnungsbusse (Nichteinreichen Steuererklärung 2010), Kanton (2C_232/2013) bzw. Bund (2C_233/2013), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 23. Januar 2013. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz auferlegte X.________ am 25. April 2012 eine Ordnungsbusse von je Fr. 6'600.-- für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer, weil er trotz Mahnung die Steuererklärung 2010 nicht rechtzeitig eingereicht hatte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz bestätigte diese auf Beschwerde hin am 23. Januar 2013. X.________ erhebt "Einsprache" hiergegen und beantragt, die Ordnungsbussen seien gemäss der berichtigten Veranlagungsverfügung 2010 vom 13. Februar 2013 festzulegen (steuerbares Einkommen Kanton: Fr. 11'000.--; steuerbares Einkommen direkte Bundessteuer: Fr. 16'800.--). 
 
2. 
2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Mit der Beschwerde vor Bundesgericht kann keine Verletzung von einfachem kantonalen Recht geltend gemacht werden (vgl. Art. 95 BGG; MARKUS SCHOTT, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 55 zu Art. 95 BGG; BERNARD CORBOZ, in: Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, Bern 2009, N. 21 zu Art. 95 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht im Übrigen nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und rechtsgenügend begründet worden ist. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, insbesondere des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 136 I 229 E. 4.1 S. 235 mit Hinweisen). Diese setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person in ihrer Eingabe dartut, welche verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Akt bzw. die Anwendung des kantonalen Rechts inwiefern verletzt worden sein sollen. Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist, sondern prüft diesbezüglich nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 55; 133 IV 286 E. 1.4). 
 
2.2 Die Eingaben des Beschwerdeführers richten sich gegen den gleichen kantonalen Entscheid, welcher sowohl die kantonalen Steuern als auch die direkte Bundessteuer betrifft; sie können in einem gemeinsamen Urteil erledigt werden. Der Beschwerdeführer wiederholt lediglich appellatorisch, was er bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hat; mit deren Überlegungen zu seinen Ausführungen setzt er sich nicht sachbezogen auseinander. Die Eingaben erschöpfen sich darin, seine von der Auffassung der Vorinstanz abweichende Sicht der Dinge zu wiederholen, ohne jedoch darzulegen, inwiefern die beanstandeten Ausführungen offensichtlich unhaltbar wären. Soweit er sinngemäss geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zur Bemessung der Bussenhöhe zu Unrecht auf das steuerbare Einkommen der Vorperiode und nicht auf jenes in der Steuerperiode selber abgestellt, führt er nicht aus, inwiefern die Auffassung der Vorinstanz Bundes(verfassungs)recht verletzen würde, zudem übersieht er, dass die von ihm eingereichte Veranlagungsverfügung 2010, auf die er sich beruft, vom 13. Februar 2013 und damit nach dem Entscheid vom 23. Januar 2013 datiert, weshalb es sich dabei um ein im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges neues Element handelt (vgl. Art. 99 BGG). 
 
3. 
3.1 Auf die den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entsprechende Beschwerdeschrift ist nicht einzutreten. Dies kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen. 
 
3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wir der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verfahren 2C_232/2013 und 2C_233/2013 werden vereinigt. 
 
2. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. März 2013 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar