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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_160/2013 
 
Urteil vom 12. März 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Ulrich Ziswiler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Januar 2013. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde der C.________ vom 21. Februar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Januar 2013, 
 
in Erwägung, 
dass der vorinstanzliche Entscheid vom 9. Januar 2013 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ablehnt, 
 
dass es sich dabei um eine Anordnung handelt, welche nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481; Urteile 8C_209/2010 vom 29. März 2010 und 8C_120/2007 vom 17. Juli 2007), 
dass vorliegend einzig der Eintretensgrund des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) in Frage kommt, 
dass aus den folgenden Gründen offenbleiben kann, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne der genannten Bestimmung vorliegt, 
dass nämlich Verfügungen über die aufschiebende Wirkung Ent-scheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG darstellen (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2007, N. 7 zu Art. 98 BGG; Markus Schott, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 15 zu Art. 98 BGG; Urteile 8C_574/2010 vom 20. Juli 2010 und 8C_120/2007 vom 17. Juli 2007), 
 
dass solche Entscheide beschwerdeweise - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - nicht generell bezüglich einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), sondern nur mit der Rüge einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden können (vgl. statt vieler Urteile 8C_574/2010 vom 20. Juli 2010, 8C_209/2010 vom 29. März 2010 und 8C_120/2007 vom 17. Juli 2007) , 
dass insoweit eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. das Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 und 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.; je mit Hinweisen), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N. 8 zu Art. 106 BGG), 
dass es daher den Beschwerde führenden Personen obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den vorinstanzlichen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen), 
dass die Beschwerde vom 21. Februar 2013 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem namentlich nicht klar und detailliert anhand der vorinstanzlichen Erwägungen aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des erstinstanzlichen Gerichts verletzt worden sein sollen, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht nicht erfüllt, 
 
dass hieran auch der blosse Einwand von im vorinstanzlichen Ent-scheid getroffenen willkürlichen bzw. offensichtlich unhaltbaren Annahmen nichts ändert, weil auch insoweit keine genügend substanziierten Rügen verfassungsmässiger Rechte vorliegen, 
dass deshalb auf die Beschwerde vom 21. Februar 2013 - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb das Begehren um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist, 
dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr für das letztinstanzliche Verfahren abzuweisen ist (Art. 64 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. März 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz