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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_631/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. März 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 12. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1962, gelernte Zahnarztgehilfin, arbeitete als kaufmännische Angestellte mit einem Pensum von 70 %. Am 23. April 2003 meldete sie sich wegen Depressionszuständen und Schlafstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 4. Mai 2005 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau für den Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 eine befristete halbe Invalidenrente zu.  
 
A.b. Am 9. Februar 2010 meldete sich A.________ infolge einer Hirnblutung (Subarachnoidalblutung) ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um berufliche Eingliederungs-massnahmen. Die IV-Stelle klärte die medizinischen, wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ab. Sie gewährte die Durchführung einer Arbeitsgewöhnungsmassnahme. Mit Vorbescheid vom 22. April 2011 und Verfügung vom 22. Juni 2011 wies sie den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ab.  
 
A.c. Aufgrund der Hirnblutung sowie von Doppelbildern des linken Auges meldete sich A.________ bereits am 4. Mai 2010 aufs Neue bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um eine Rente. Die IV-Stelle beauftragte das Zentrum B.________ mit einer polydisziplinären (internistischen/neuropsychologischen/ophthalmologischen) Begutach-tung (vom 31. Dezember 2012). Auch holte sie bei der Versicherten einen Frage-bogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt (vom 5. Februar 2013) ein. Bereits im Mai 2012 hatte die IV-Stelle den Hinweis erhalten, A.________ sei im Stande, über längere Zeiträume ein Auto zu lenken. Sie veranlasste eine Observation am 13. August 2012 und vom 8. bis 22. November 2012. Die Befunde unterbreitete sie auch dem Zentrum B.________. Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2013 und Verfügung vom 1. Mai 2013 wies die IV-Stelle den Rentenanspruch ab. Sie hob die Verfügung zwar pendente lite auf, entschied aber mit Verfügung vom 3. Juli 2013 erneut in diesem Sinne (Invaliditätsgrad von 14 %).  
 
B.   
Die von A.________ gegen die Verfügung vom 3. Juli 2013 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. November 2014 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Juli 2013 seien aufzuheben. Die Sache sei zu weiteren Abklärungen, insbesondere in medizinischer Hinsicht, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Dem kantonalen Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
2.1. Die Vorinstanz ging aufgrund des polydisziplinären Gutachtens davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit November 2010 in der angestammten oder einer dem Belastungsprofil entsprechenden angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin lässt rügen, das durch das Zentrum B.________ erstellte Gutachten sei widersprüchlich, unvollständig und in seinen Schlüssen nicht stichhaltig bzw. nicht nachvollziehbar. Das Versicherungsgericht habe trotzdem festgestellt, dem Gutachten komme voller Beweiswert zu und es könne voll und ganz darauf abgestellt werden. Es sei jedoch unerklärlich, wie die Experten des Zentrums B.________ zum Schluss gelangen konnten, dass die Beschwerdeführerin seit November 2010 zu 80 % arbeitsfähig sei. Die Tagesrehabilitation im Spital C.________ habe bis Dezember 2010 gedauert. Dem Bericht vom 10. Dezember 2010 sei zu entnehmen, dass sie zu jenem Zeitpunkt weiterhin durch die deutlich verminderte Belastbarkeit und die Doppelbilder in beruflicher Hinsicht limitiert gewesen sei und bei allen Aktivitäten noch einen erhöhten Zeitaufwand benötigt habe. Es sei ihr deswegen weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Zu ihren Hinweisen, wenn sie das linke Auge abdecke, komme es nach wenigen Minuten zu Schwindel und Übelkeit bis zum Erbrechen und nach zehn Minuten träten zudem starke Kopfschmerzen auf, lasse die Vorinstanz es genügen, die Gutachter hätten festgehalten, dass die Angaben bezüglich der genannten Beschwerden unverständlich seien und die Doppelbilder durch Abdecken unterdrückt werden könnten. Dr. med. D.________, Leitender Arzt der Augenklinik am Spital E.________, habe im Bericht vom 1. März 2013 in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, weshalb es ihr zwar möglich sei, Auto zu fahren, jedoch nicht zu lesen bzw. in ihrer angestammten Tätigkeit zu arbeiten. Dieser Bericht sei von der Vorinstanz in keiner Weise inhaltlich gewürdigt worden. Auch sei ihm zu Unrecht der Beweiswert abgesprochen worden. Die Doppelbildproblematik sei eindeutig objektiviert. Die Einschätzung der ophthalmologischen Gutachterin Frau Dr. med. F.________, dass diese Doppelbilder meist supprimiert würden, sei schlicht tendenziös. Die Sache sei zu einer objektiven medizinischen Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
3.  
 
3.1. Nach den Observationsberichten war es der Beschwerdeführerin möglich, ohne Abdecken des linken Auges Auto zu fahren. Sie war bei den alltäglichen Verrichtungen im Einkaufszentrum, im Restaurant oder bei der Fortbewegung mit dem Auto nicht sichtbar behindert. Dass ihr das Lesen von Preisschildern und Packungsaufdrucken oder auch das Eintippen eines PIN-Codes, das Bedienen eines Parkticket-Automaten oder eines Handys ohne Weiteres möglich ist, ist aufgrund der mit Fotos dokumentierten Observationsberichte erstellt. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe bei den erwähnten Verrichtungen ein Auge zugekniffen. Ihr Vorbringen, sie habe beim Einkaufen "allfällige Produkte höchstens angeschaut, dabei aber nichts gelesen", ist nicht glaubwürdig, denn es widerspricht jedem vernünftigen Kaufverhalten. Die Beschwerdeführerin gab im Fragebogen Haushalt ja auch an, sie könne Einkäufe selber tätigen.  
 
3.2. Nach dem Urteil 9C_852/2014 vom 19. Januar 2015, E. 4.1.1 mit Hinweisen, bildet ein Observationsbericht für sich allein keine sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person. Er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials liefern.  
Die Würdigung des observierten Sachverhaltes durch verschiedene Gutachter im Rahmen der Expertise des Zentrums B.________ genügt diesen Anforderungen zweifellos. Sie erlaubt es dem Versicherer und dem Gericht, gemäss dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Tragweite der Ergebnisse einer Überwachung zu würdigen. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, das die gutachterlichen Ausführungen und die gezogenen Schlüsse in Frage zu stellen vermöchte. Das Haupt- und die Teilgutachten des Zentrums B.________ sind in Kenntnis der gesamten Akten (inkl. des Berichtes des Spitals C.________ vom 10. Dezember 2010) erstellt worden und ermöglichen mitsamt der Ergänzung vom 22. April 2013 (Dr. med. F.________) zum Bericht des Dr. med. D.________ vom 1. März 2013 ein abschliessendes Bild über den medizinischen Sachverhalt und die Folgerungen daraus. Wie die Beschwerdeführerin selber festhält, endete die belastungsaufbauende Therapie, die am Spital C.________ durchgeführt worden war, im Dezember 2010. Zwar wurde noch eine verminderte Belastbarkeit und noch erhöhter Zeitaufwand vermerkt. Entscheidend ist indessen, dass weitere Aufbaubemühungen als nicht sinnvoll erachtet wurden. Im Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, widersprüchliche Angaben gemacht zu haben, sondern macht geltend, dieser Umstand dürfe nicht als Rechtfertigung für eine unterschiedliche Einschätzung dienen. Im Gutachten des Zentrums B.________ wird jedoch betont, dass die (divergierenden) subjektiven Angaben der Versicherten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben. Ebenso wenig lässt sich sagen, die Vorinstanz habe den Bericht von Dr. med. D.________ vom 1. März 2013 inhaltlich nicht gewürdigt. Vielmehr hat sie ihn unter den Vorbehalt der Observationsergebnisse gestellt, von welchen der behandelnde Arzt (zumindest damals) keine Kenntnis hatte. Indem Dr. med. F.________ in ihrem Teilgutachten im Rahmen des Befundes von "sonst Diplopie" gesprochen hat, so stellt dies keine eindeutige Objektivierung dar, wie die Beschwerdeführerin meint, sondern blosse Beschreibung des von ihr geschilderten Zustandes. Aus dem Bericht des Dr. med. G.________ vom 29. Mai 2013 ergibt sich nicht, dass beim Abdecken des linken Auges die Gefahr einer zweiten Hirnblutung besteht. Die Beschwerdeführerin gibt denn auch keine genaue Belegstelle an. Eine Diskrepanz zwischen dem neuropsychologischen Teilgutachten des Dr. med. H.________ und der Zusammenfassung im Hauptgutachten lässt sich nicht ausmachen. An beiden Orten steht, "Lesen, Schreiben und Rechnen ist problemlos möglich". Soweit im Teilgutachten festgehalten wird, die diesbezüglichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin würden aktuell unklar sein, so betrifft dies komplexere sprachliche und rechnerische Aufgaben, in solchen sie sich überhaupt nicht versucht hatte. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Berichten der Dres. med. D.________ und G.________ allein deshalb den Beweiswert abgesprochen, weil sie die behandelnden Ärzte seien, stimmt nicht. Das kantonale Gericht hat darüber hinaus begründet, weshalb deren Berichte das Gutachten des Zentrums B.________ nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Auf die in dieser Hinsicht rein appellatorisch geübte Kritik braucht nicht weiter eingegangen zu werden.  
 
4.2. Mithin liegt keine offensichtliche Unrichtigkeit noch sonstige Bundesrechtswidrigkeit vor (vgl. E. 1). Das Gutachten ist schlüssig und hat vollen Beweiswert. Die Beschwerdeführerin macht keine näheren Angaben dazu, auf welche Abklärungen zu Unrecht verzichtet worden sei. In antizipierter Beweiswürdigung bestand kein Anlass zu solchen und weitere Untersuchungsmassnahmen sind nicht notwendig. Die Vorinstanz hat weder die Untersuchungsmaxime verletzt, noch ist eine willkürliche oder sonst wie bundesrechtswidrige Sachverhaltsermittlung gegeben. Insgesamt verletzt der angefochtene Entscheid Art. 61 lit. c ATSG nicht, denn die erheblichen Tatsachen sind vollständig festgestellt.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. März 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz