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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_838/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. März 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Oktober 2018 (I 2018 60). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 4. Dezember 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Oktober 2018, 
in die Verfügung vom 23. Januar 2019, mit der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A.________ gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert einer Frist von 14 Tagen ab Empfang der Verfügung verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Verfügung vom 23. Januar 2019, die trotz entsprechender Einladung vom 1. Februar 2019 bei der Post nicht abgeholt wurde, spätestens am 8. Februar 2019 als rechtsgültig zugestellt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der bis 4. März 2019 laufenden Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. März 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest