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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_185/2012 
 
Urteil vom 12. April 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A. und B. X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Koch, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 
vom 20. Februar 2012. 
In Erwägung, 
dass der Präsident des Kreisgerichts Rheintal im zwischen den Parteien hängigen Prozess mit Entscheid vom 16. Februar 2012 vom Ausstand von Dr. D.________ Vormerk nahm, lic. iur. E.________ zum verfahrensleitenden Richter bestimmte, festhielt, dass der Termin für die Hauptverhandlung vom 28. Februar 2012 gültig angesetzt bleibe, und im Übrigen die Begehren der Beschwerdeführer abwies, soweit darauf einzutreten war; 
 
dass die Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Kantonsgericht St. Gallen anfochten, das mit Entscheid vom 20. Februar 2012 die Beschwerde abwies, soweit es auf sie eintrat; 
 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 30. März 2012 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. Februar 2012 mit Beschwerde anzufechten; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Rechtsschrift vom 30. März 2012 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführer gar nicht auf die Erwägungen des Kantonsgerichts eingehen, sondern sich ausschliesslich kritisch zum Verfahren vor dem Kreisgericht Rheintal äussern; 
 
dass demnach auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird; 
 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. April 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin