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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_141/2013 
 
Urteil vom 12. April 2013 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokatin Claudia Weible Imhof, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, Rennimattstrasse 77, Postfach, 4242 Laufen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Bestellung der amtlichen Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. März 2013. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand bestellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Verfügung vom 3. Januar 2013 Claudia Weible Imhof als amtliche Verteidigerin von X.________ mit Wirkung ab 3. August 2012. Dagegen erhob X.________ Beschwerde und beantragte u.a., dass ihr ab 8. Mai 2012 Claudia Weible Imhof als amtliche Verteidigerin beizuordnen sei. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies mit Beschluss vom 5. März 2013 die Beschwerde ab. 
 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 10. April 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Sie stellt den Antrag, dass ihr ab 8. Mai 2012 - und nicht ab 3. August 2012 - die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht ab. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Da der Zwischenentscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.1 Nach der Rechtsprechung muss es sich im Bereich des Strafrechts beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 137 IV 237 E. 1.1 S. 239 f., 172 E. 2.1 S. 173 f.; 135 I 261 E. 1.2 S. 263, je mit Hinweisen). 
 
3.2 Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4 je mit Hinweisen). 
 
3.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG überhaupt nicht auseinander. Sie legt nicht dar - noch ist solches ersichtlich -, inwiefern ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte oder dass eine Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Somit legt sie nicht dar, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sein könnten. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
4. 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. April 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli