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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
   
 
{T 0/2}  
8C_233/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. April 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unia Arbeitslosenkasse, 
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 8. Februar 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 27. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass die Vorinstanz die Anrechnung des vom Beschwerdeführer bei der B.________ AG erzielten Einkommens bei der Taggeldbemessung als Zwischenverdienst durch die Arbeitslosenkasse bestätigte, dabei insbesondere 
- die dort geleisteten Arbeitsstunden mit jenen, wie er sie zuletzt bei der C.________ AG ausgeübt hatte, verglich und dabei erkannte, zusammen lägen sie noch innerhalb der in einer Vollzeitstelle üblicherweise zu absolvierenden Arbeitszeit, was ungeachtet des Umstandes, dass die Arbeit nachts und in den frühen Morgenstunden ausgeübt werde, gegen die Annahme eines gemäss Art. 24 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 AVIG nicht als Zwischenverdienst anrechenbaren, sogenannten Nebenverdienstes spreche; 
- die in diesem beiden Tätigkeiten im Jahr 2011 erzielten Verdienste einander gegenüberstellte und so zum Schluss gelangte, die bei der B.________ AG erzielten Einkünfte würden einen nicht unwesentlichen Anteil am Gesamteinkommen darstellen, was auch unter diesem Gesichtspunkt den Rahmen eines blossen Nebenverdienstes sprengen würde, 
 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, wenn er geltend macht, diese beiden Tätigkeiten seien voneinander völlig unabhängig, weil sie zu unterschiedlichen Tageszeiten ausgeübt worden seien, 
dass er auch sonst nicht näher aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung - soweit überhaupt beanstandet - im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden, endlich zur Bestätigung der wegen unterbliebener Meldung der bei der B.________ AG erzielten Verdienste zur Rückerstattungsforderung der Arbeitslosenkasse in der Höhe von Fr. 9'475.10 führenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. April 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel