Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 595/04 
 
Urteil vom 12. Mai 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Rüedi und Meyer; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
B.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Advokat Alain Joset, Rebgasse 15, 4410 Liestal, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 
4102 Binningen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 21. Juli 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1964 geborene B.________ hatte eine zweijährige Ausbildung zum Autoservicemann absolviert und übte anschliessend verschiedene Erwerbstätigkeiten, v.a. aus dem erlernten Bereich und aus dem Bereich Feinmechanik aus. Am 10. März 1996 stürzte er auf einer Treppe und litt im Anschluss daran an starken lumbosakralen Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen ins linke Bein bis in den Fuss. Seither war er nicht mehr erwerbstätig. Am 17. Oktober 1996 meldete sich B.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Umschulung auf eine neue Tätigkeit. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft dem Versicherten mit Verfügung vom 5. November 1998 ab 1. März 1997 eine ganze und ab 1. Dezember 1997 eine halbe Invalidenrente zu. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) mit Entscheid vom 21. Dezember 1999 gut und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung der Restarbeitsfähigkeit sowie zur Neuermittlung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurück. Nach erneuter Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse, insbesondere nach Einholung medizinischer Berichte des Ärztlichen Begutachtungsinstitutes GmbH (ABI) vom 7. Februar 2001 und 27. Januar 2003, sprach die IV-Stelle B.________ mit Verfügung vom 26. März 2003 ab 1. März 1997 eine ganze und ab 1. März 1998 eine halbe Invalidenrente zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2003 fest. 
B. 
Beschwerdeweise liess B.________ beantragen, es sei ihm rückwirkend ab 1. März 1998 eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Nach Androhung einer reformatio in peius wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Juli 2004 ab und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 1997 eine halbe Invalidenrente zu. 
 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts vom 21. Juli 2004 sowie der Verfügung der IV-Stelle vom 26. März 2003 beantragen und das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ab 1. März 1997 eine ganze oder eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusteht. 
1.1 Da Dauerleistungen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, im Streit stehen, ist die Sache - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und dessen Ausführungsverordnungen zu entscheiden (BGE 130 V 445 mit Hinweis auf BGE 130 V 329). Keine Anwendung finden die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) und der IVV vom 21. Mai 2003, da nach dem Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 25. Juli 2003) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). 
1.2 Das ATSG brachte hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage (BGE 130 V 343), so dass auch die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur weiterhin massgebend ist. Daher schadet es im Ergebnis nicht, dass das kantonale Gericht die Anspruchsprüfung formal allein aufgrund der ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen vorgenommen hat. Auf die sinngemäss zutreffende Darstellung der Normen und Grundsätze durch die Vorinstanz kann verwiesen werden. Dies betrifft namentlich den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG [sowohl in der bis Ende 2002 als auch in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung]; Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis Ende 2003]) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung]; Art. 16 ATSG). Korrekt wiedergegeben hat das kantonale Gericht ferner die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 319 Erw. 2b; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). 
1.3 Zu ergänzen ist, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil J. vom 16. Dezember 2004, I 770/03, die Kriterien für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung von Schmerzstörungen präzisiert hat: Wie jede psychische Beeinträchtigung begründet auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (erwähntes Urteil J. Erw. 1.2). 
2. 
Was den für die Beurteilung des Rentenanspruchs zunächst massgebenden Gesundheitsschaden und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist streitig und zu prüfen einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die bei ihm diagnostizierten psychiatrischen Beeinträchtigungen gemäss dem zweiten Gutachten des ABI vom 27. Januar 2003 und der Ergänzung vom 3. Juni 2003 so stark limitiert ist, dass er "eine Tätigkeit von zwei Mal zwei Stunden täglich wie auch eine halbtägige Tätigkeit, also beispielsweise vier Stunden am Morgen oder am Nachmittag" nicht mehr erbringen kann. 
 
Während das erste ABI-Gutachten vom 7. Februar 2001 an psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bloss eine Tendenz zur Schmerz-Fehlverarbeitung bei neurotischer Persönlichkeitsstruktur enthielt, ist die diesbezügliche Diagnosestellung im Rahmen der zweiten Expertisierung im ABI umfassender ausgefallen, werden doch im Gutachten vom 27. Januar 2003 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit einer Symptomatik im Rahmen der gestellten rheumatologischen Diagnose und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und zwanghaften Zügen (ICD-10 61.0) erwähnt. Legt man der Beurteilung der massgebenden Einschränkungen die dargelegten Kriterien für die invalidisierende Wirkung somatoformer Schmerzstörungen zu Grunde, ist in Form der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und zwanghaften Zügen eine gewisse psychiatrische Komorbidität im oben erwähnten Sinne durchaus vorhanden. Ebenso sind chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf bei insgesamt progredienter Symptomatik manifest. Damit einher geht ein sozialer Rückzug in den Wohnbereich, wo der Beschwerdeführer seine Zwänge auslebt, ohne sozial auffällig zu werden. Nicht ausgeschöpft beim - im Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch nicht 40-jährigen - Beschwerdeführer sind jedoch in Betracht fallende Behandlungs- und Rehabilitationsversuche, beides Bereiche, in welchen seitens des Beschwerdeführers nicht das versucht worden ist, was von ihm trotz seiner psychischen Beeinträchtigung und der Schmerzen verlangt werden kann. Insbesondere hat der Versicherte die im Anschluss an die erste Begutachtung vorgeschlagene Berufsberatung nicht absolviert, ohne dass hiefür zwingende Gründe seiner psychischen Verfassung namhaft gemacht werden könnten. Es lässt sich daher nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die umfassende Begutachtung des ABI vom 27. Januar 2003 abstellt, anlässlich derer die Experten im Rahmen der multidisziplinären Konsensbesprechung vom 16. Januar 2003 zum Ergebnis gekommen sind, es sei dem Beschwerdeführer nach wie vor "die Willensanspannung zumutbar, medizinisch-theoretisch einer Tätigkeit nachzugehen, die beispielsweise halbtägig oder in 2 x 2 Stunden pro Tag durchgeführt werden könnte". 
3. 
3.1 Zur Bestimmung der erwerblichen Auswirkungen der Restarbeitsfähigkeit von rund 50 % ist die Vorinstanz für das Jahr 1997 gestützt auf die Angaben des letzten Arbeitgebers des Beschwerdeführers von einem Valideneinkommen von Fr. 52'650.- und nach Beizug der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 1996 (Tabelle TA 1, Männer im Anforderungsniveau 4, angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit sowie an die Nominallohnentwicklung 1997) von einem Invalideneinkommen für das 50%-Pensum von Fr. 26'967.- ausgegangen. Vom Invalideneinkommen hat das kantonale Gericht einen Abzug von 15 % vorgenommen und durch Gegenüberstellung des verbleibenden Betrags von Fr. 22'922.- und des Valideneinkommens von Fr. 52'650.- einen Invaliditätsgrad von 56 % ermittelt. 
3.2 Die Bestimmung des Valideneinkommens gestützt auf die Arbeitgeberauskunft und des Invalideneinkommens anhand der LSE ist korrekt erfolgt. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird denn auch nichts vorgebracht, was einerseits gegen dieses Valideneinkommen spricht oder anderseits das auf dem Anforderungsniveau 4 von Hilfsarbeiten beruhende, entsprechend der rund hälftigen Arbeitsunfähigkeit verminderte und um einen Abzug von 15 % reduzierte Invalideneinkommen als unangemessen erscheinen liesse. Soweit der Beschwerdeführer rügt, seine Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr wirtschaftlich verwertbar und die Vorinstanz habe es unterlassen, konkrete Arbeitsplätze zu erwähnen, ist darauf hinzuweisen, dass für die Invaliditätsbemessung gemäss Gesetz nicht der aktuelle, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist. Damit sind bei der Beurteilung der Aussichten einer versicherten Person, im Arbeitsmarkt effektiv vermittelt zu werden, nicht die dort herrschenden konkreten Verhältnisse massgebend; vielmehr wird - abstrahierend - unterstellt, hinsichtlich der in Frage kommenden Stellen bestehe ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage. Es kommt also darauf an, ob die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitskraft wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würde (AHI 1998 S. 287 mit Hinweis auf BGE 110 V 276 Erw. 4b). Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung ist demzufolge nicht zu beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 12. Mai 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.