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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_59/2010 {T 0/2} 
 
Urteil vom 12. Mai 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S._________, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Sacher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Invalidenrente, Einkommensvergleich), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. November 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1986 geborene S._________ hatte seit rund einem Monat eine Anlehre als Strassenbauer/Baupraktiker bei der Firma M.________ begonnen (und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA] u.a. gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert), als er am 10. September 2003 unverschuldet durch ein Projektil aus einer Waffe am rechten Handgelenk und am rechten Oberschenkel verletzt wurde (Unfallmeldung UVG vom 11. September 2003). Nach notfallmässiger Einlieferung in das Spital X.________ wurde er am gleichen Abend an der rechten Hand und am rechten Bein operiert (Berichte vom 10. und 24. September 2003). Trotz anschliessender zweimaliger operativer Revisionen des rechten Handgelenkes verblieb ein Residualzustand im Sinne einer Neuropathie des Nervus Meridianus, wohingegen von Seiten der Steckschussverletzung am rechten Oberschenkel eine beschwerdefreie Situation erreicht werden konnte (Abschlussuntersuchungsbericht des Kreisarztes Dr. med. W._________ vom 28. September 2005). Nachdem die SUVA (und andere Behörden [IV-Stelle des Kantons Aargau, Regionales Arbeitsvermittlungszentrum etc.]) sich sowohl in medizinischer wie auch beruflich-erwerblicher Hinsicht um Eingliederung des Versicherten in den Arbeitsprozess bemüht hatten, stellte sie ihre Taggeldleistungen auf den 7. September 2005 ein (Mitteilung vom 5. September 2005) und sprach ihm für die verbliebene, auf 5 % bezifferte gesundheitliche Einbusse eine Integritätsentschädigung zu (Verfügung vom 3. Oktober 2005). In der Folge gelang es S._________, welcher seine Anlehre als Strassenbauer nicht hatte beenden können, im Oktober 2007 die Ausbildung zum Kranführer erfolgreich zu absolvieren. Zuvor hatte die IV-Stelle am 6. Dezember 2007 den Abschluss von beruflichen Massnahmen verfügt; diese Verfügung hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau in der Folge mit Entscheid vom 3. März 2009 wieder auf und wies die Verwaltung an, weitere Abklärungen zu treffen. Am 18. Januar 2008 verneinte der Unfallversicherer verfügungsweise den Anspruch auf eine Invalidenrente, da keine leistungsbegründende Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen sei. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Entscheid vom 19. März 2009). 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 19. November 2009 teilweise gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. März 2009 auf und sprach S._________ für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2007 eine Übergangsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 11 % zu. 
 
C. 
S._________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Festsetzung der gesetzlichen Leistungen sowie der Kostenfolgen im kantonalen Verfahren im Sinne der Erwägungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen; eventualiter sei ihm gestützt auf erwerbliche Abklärungen für die Zeit ab dem 28. September 2005 eine definitive Rente, subeventualiter vorerst eine Übergangsrente, zuzusprechen und die Sache zur Festsetzung aller gesetzlichen Leistungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer höhere als die ihm vorinstanzlich zugesprochenen Rentenleistungen (Übergangsrente auf der Basis eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 11 % für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2007) zustehen. 
 
2.2 Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Hervorzuheben sind insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente ab einer Invalidität von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) sowie auf eine Übergangsrente (Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV), die Bemessung der Invalidität nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.; 114 V 310 E. 3a S. 313 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349) und den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; vgl. zudem BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Nach Lage der medizinischen Akten, namentlich den Schlussfolgerungen des Dr. med. W._________ in seinem kreisärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht vom 28. September 2005, zu Recht nicht opponiert wird dem auf Grund der verbliebenen Beschwerden am rechten Handgelenk definierten Zumutbarkeitsprofil, nach welchem der Versicherte im Rahmen körperlich mittelschwerer Tätigkeiten ohne regelmässige bzw. stressrepetitive Einwirkungen speziell auf das Handgelenk (Umgang mit vibrierenden Maschinen, Tätigkeiten wie Pickeln und Hämmern) ganztags einsatzfähig ist. Ebenfalls zu keinen Beanstandungen seitens der Verfahrensbeteiligten geführt hat ferner die vorinstanzliche Feststellung, wonach von weiteren medizinischen Massnahmen zwar keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist - und die vorübergehenden UVG-Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) denn auch auf den 7. September 2005 eingestellt wurden (vgl. Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2005) -, sich aber, da die Invalidenversicherung noch nicht rechtskräftig über allfällige berufliche Eingliederungsvorkehren befunden hat (im Sinne sowohl der Kostenübernahme der bereits absolvierten Ausbildung zum Kranführer wie auch mit Blick auf zusätzliche Massnahmen; vgl. Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. März 2009), einzig der Anspruch auf eine Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV ([vorläufiges] Surrogat der allenfalls folgenden [definitiven] Invalidenrente nach Art. 18 ff. UVG) zu beurteilen ist. 
 
3.2 Nicht einverstanden erklärt sich der Beschwerdeführer demgegenüber mit den der Bemessung der Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode durch das kantonale Gericht zugrunde gelegten Referenzeinkommen. Diese sind nachstehend zu prüfen. Es gilt hierbei zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf eine Übergangsrente unstreitig frühestens im Verlaufe des Monats September 2005 entstehen konnte, da bis zu diesem Zeitpunkt noch Taggeldleistungen ausgerichtet worden waren (vgl. Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2005). 
 
4. 
4.1 Unter dem Valideneinkommen ist rechtsprechungsgemäss jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224; Urteil 8C_530/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 7.2 mit Hinweisen). 
4.1.1 Konnte eine versicherte Person wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und ihren Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das sie ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte (Art. 18 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 UVV). 
4.1.2 Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung wird der Nachweis konkreter Anzeichen dafür verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Im Rahmen der erstmaligen Rentenfestsetzung genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person regelmässig nicht. Vielmehr muss nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen etc.; BGE 96 V 29; Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 87/05 vom 13. September 2005 E. 2.1.2, in: RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65, und U 340/04 vom 9. März 2005 E. 2.2, in: RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315). Indizien für eine berufliche Weiterentwicklung müssen grundsätzlich auch bei jungen Versicherten in Form von Anhaltspunkten bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens konkret vorhanden sein (Urteile 8C_530/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 7.2 und 8C_550/2009 vom 12. November 2009 E. 4.1, je mit Hinweisen). 
 
4.2 Kantonales Gericht und Beschwerdegegnerin haben den Validenverdienst gestützt auf Angaben der vormaligen Arbeitgeberin, bei welcher der Beschwerdeführer seine Anlehre als Strassenbauer/Baupraktiker begonnen, nach dem Unfall aber nicht beendet hat, (vom 8. August 2005, 19. Mai 2006 sowie 11. und 17. Januar 2008) ermittelt. Nach diesen hätte der Versicherte mit erfolgreichem Anlehrabschluss im Jahre 2005 Fr. 4'355.- (x 13), 2006 Fr. 4'452.85 (x 13), 2007 Fr. 5'200.- (x 13) und 2008 Fr. 5'268.- (x 13) erzielen können, wobei für die 2007 und 2008 überdurchschnittlich erhöhten Lohnwerte nach Auskunft der Baufirma die gestiegene Berufserfahrung, die Ansätze nach geltendem Gesamtarbeitsvertrag und die zu berücksichtigende regionale Zone verantwortlich zeichneten. Der Beschwerdeführer bringt hiegegen im Wesentlichen vor, die gemäss Landesmantelvertrag (LMV) für das Schweizerische Bauhauptgewerbe ausgewiesenen Basislöhne lägen regelmässig über den von der ehemaligen Arbeitgeberin deklarierten Ansätzen, weshalb für die Bestimmung des Valideneinkommens auf Erstere abzustellen sei. 
4.2.1 Der Basislohn für das Baustellenpersonal betrug - gemäss Art. 41 Abs. 2 der LMV 2003 - 2005 vom 25. März 2002 (LMV 2005; mit Bundesratsbeschluss vom 22. August 2003 teilweise allgemeinverbindlich erklärt, vgl. BBl 2003 6070 ff.), 2006 - 2008 vom 26. Mai 2005 (LMV 2006; mit Bundesratsbeschluss vom 26. Januar 2006 teilweise allgemeinverbindlich erklärt, vgl. BBl 2006 833) und 2008 - 2010 vom 14. April 2008 (LMV 2008; mit Bundesratsbeschluss vom 22. September 2008 teilweise allgemeinverbindlich erklärt, BBl 2008 8003) - vom 1. März 2005 bis 31. Januar 2006 für Arbeiter der Lohnklasse A in der Lohnzone "Rot" Fr. 4'935.- bzw. für Arbeiter der Lohnklasse B in der Lohnzone "Blau" Fr. 4'520.-, vom 1. Februar 2006 bis 30. April 2008 für Arbeiter der Lohnklasse A in der Lohnzone "Rot" Fr. 5'041.- bzw. für Arbeiter der Lohnklasse B in der Lohnzone "Blau" Fr. 4'626.- sowie vom 1. Mai bis 31. Dezember 2008 für Arbeiter der Lohnklasse A in der Lohnzone "Rot" Fr. 5'192.- bzw. für Arbeiter der Lohnklasse B in der Lohnzone "Blau" Fr. 4'765.-. Als Bauarbeiter der Lohnklasse A (Bau-Facharbeiter), der sich, soweit im Kanton Aargau beschäftigt, in der Lohnzone "Rot" befindet, gilt ein Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis jedoch entweder mit einem von der Schweizerischen Paritätischen Vollzugskommission Bauhauptgewerbe (SVK) anerkannten Kursausweis oder sofern er vom Arbeitgeber ausdrücklich in dieser Funktion anerkannt wird; als Bauarbeiter der Lohnklasse B (Bauarbeiter mit Fachkenntnissen), welcher im Kanton Aargau der Lohnzone "Blau" zuzuordnen ist, wird ein Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis eingestuft, der vom Arbeitgeber auf Grund guter Qualifikation von der Lohnklasse C (Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse) in die Lohnklasse B befördert wurde (siehe Art. 42 Abs. 1 LMV). Die Anlehre im Bauhauptgewerbe mit amtlichem Ausweis berechtigt zur Einreihung in die Lohnklasse der Bau-Facharbeiter (Art. 42 Abs. 2 LMV in Verbindung mit dem Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q [gemäss Anhang 15 des LMV 2008]). 
4.2.2 Vor diesem Hintergrund wird ohne weiteres deutlich, dass die für die Jahre 2005 und 2006 angenommenen lohnmässigen Grundlagen im Vergleich mit den LMV-Werten sowohl für einen Bauarbeiter der Lohnklasse A wie auch B zu tief angesetzt sind, wohingegen die Lohnbeträge für 2007 und 2008 leicht (Lohnklasse A) bzw. erheblich (Lohnklasse B) darüber liegen. Nach der Rechtsprechung gilt es zudem zu beachten, dass gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsentgelte mehr oder weniger stark unter den in einer Branche durchschnittlich ausbezahlten Löhnen liegen können; so sind denn auch die im LMV aufgeführten Basislöhne im Sinne eines Minimallohnes geregelt (Art. 41 Abs. 1 LMV). Für diesen Fall sind, soweit höher veranschlagt, die vom jeweiligen Arbeitgeber konkret ausbezahlten Verdienste für die Festlegung des Valideneinkommens repräsentativ (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 424/05 vom 22. August 2006 E. 4 mit Hinweisen, zusammengefasst wiedergegeben in SZS 2007 S. 64). Daraus erhellt, dass in casu für die Jahre 2005 und 2006 die nach LMV als Minimalverdienst fixierten Lohnansätze sowie für 2007 und 2008 die von der ehemaligen Arbeitgeberin höher bezifferten Beträge heranzuziehen sind. Für 2005 rechtfertigt es sich, da der Beschwerdeführer die zweijährige Bau-Anlehre bei der in B.________ domizilierten Firma M.________ im August 2003 begonnen hatte und diese somit frühestens im August/September 2005 beendet worden wäre, für das massgebliche Valideneinkommen in der Zeit ab September 2005 - erst ab diesem Zeitpunkt wird die Frage nach allfälligen Rentenbetreffnissen überhaupt aktuell (vgl. E. 3.2 in fine hievor) - auf den für einen Bau-Facharbeiter (der Lohnzone "Rot") ausgewiesenen monatlichen Ansatz in Höhe von Fr. 4'935.- abzustellen, woraus ein hypothetischer Verdienst von Fr. 21'385.- ([13 x Fr. 4'935.-] : 12 x 4) resultiert. Die diesbezügliche Einkommensgrösse 2006 ist sodann auf der Grundlage der entsprechenden, für das Jahr 2006 geltenden Lohnbeträge festzusetzen ([1 x Fr. 4'935.-] + [11 x Fr. 5'041.-] : 12 x 13 = Fr. 65'418.15), wohingegen den Valideneinkommen 2007 und 2008 die von der vormaligen Arbeitgeberin deklarierten Verdienste zugrunde zu legen sind (2007: Fr. 5'200.- [x 13 = Fr. 67'600.-]; 2008: Fr. 5'268.- [x 13 = Fr. 68'484.-]). Für ein Abstellen auf die gemäss LMV für gelernte Bau-Facharbeiter der Lohnklasse Q (Kanton Aargau: Lohnzone "Rot") ausgewiesenen Basislöhne (vom 1. Februar 2006 bis 30. April 2008 Fr. 5'236.-; vom 1. Mai bis 31. Dezember 2008 Fr. 5'393.-), wie vom Beschwerdeführer moniert, ergeben sich demgegenüber im Lichte des hievor Dargelegten nicht genügend Anhaltspunkte (vgl. E. 4.1.2). Diesfalls wäre nebst anderen qualifizierten Voraussetzungen der Erwerb eines entsprechenden Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erforderlich (Art. 42 Abs. 1 LMV; Anhang 15 des LMV 2008 [Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise]), wofür - jedenfalls für den hier zeitlich massgebenden Zeitraum (bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 19. März 2009; BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen) - keine ausreichend konkretisierten Anzeichen bestehen. Dasselbe trifft schliesslich auch für die übrigen seitens des Versicherten geltend gemachten lohnerhöhenden Faktoren zu, wobei insbesondere nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad dargetan ist, weshalb die Validenverdienste auf der Basis von erheblich über den LMV-Ansätzen liegenden Beträgen festgesetzt werden sollten. 
 
5. 
5.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung namentlich Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 372 E. 4.2.1 S. 475 f. mit Hinweisen). 
5.2 
5.2.1 Im Zeitraum von September 2005 (Einstellung der Taggeldleistungen durch die Beschwerdegegnerin) bis Oktober 2007 (erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zum Kranführer) durchlief der Beschwerdeführer, wie den Akten detailliert zu entnehmen ist, diverse berufliche Eingliederungsmassnahmen und Arbeitsversuche. Ziel war es, den Versicherten, der auf Grund der in jungen Jahren erlittenen Schussverletzungen seine begonnene Anlehre auf dem Bau nicht hatte beenden können, dauerhaft in den Arbeitsprozess zu (re)integrieren. Obgleich ihm unbestrittenermassen aus rein medizinischer Sicht spätestens ab Ende September 2005 körperlich mittelschwere Tätigkeiten ohne regelmässige bzw. stressrepetitive Einwirkungen speziell auf das Handgelenk (Umgang mit vibrierenden Maschinen, Tätigkeiten wie Pickeln und Hämmern) ganztags wieder zumutbar waren (vgl. Abschlussuntersuchungsbericht des Kreisarztes Dr. med. W._________ vom 28. September 2005), kann ihm vor diesem Hintergrund während der entsprechenden Periode im Rahmen der Festsetzung des Invalideneinkommens nicht ohne weiteres ein Verdienst auf der Basis von Tabellenlöhnen für im Baugewerbe im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Aufgaben) vollzeitig tätigen Arbeitnehmenden angerechnet werden, wie dies die Vorinstanz annimmt. Vielmehr ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer sich in dieser Zeitspanne faktisch in einer Ausbildungsphase befand, die - zumindest fürs Erste - mit dem Erwerb des Kranführerausweises im Oktober 2007 ihr Ende fand. Da die vorhandenen Unterlagen kein konkretes Bild bezüglich der realisierbaren Lohnverhältnisse der damaligen Eingliederungs- und Arbeitsversuche (im Sinne auch von Praktikumslöhnen etc.) zu vermitteln vermögen, ist die Sache zur Erhebung der diesbezüglichen Angaben an den Unfallversicherer zurückzuweisen. Erst bei deren Vorliegen wird es unter Beachtung der dem Versicherten auch diesbezüglich zukommenden Schadenminderungspflicht - in Gegenüberstellung mit den hievor ermittelten Valideneinkommen - möglich sein zu beurteilen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführer für die Zeit von Ende September 2005 bis Ende Dezember 2006 eine Übergangsrente beanspruchen kann bzw. ihm für die Phase vom 1. Januar bis 31. Oktober 2007 über die vorinstanzlich auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 11 % zugesprochene Rente hinausgehende Leistungen zustehen (vgl. dazu Art. 107 Abs. 1 BGG). 
5.2.2 Was das dem Einkommensvergleich ab November 2007 bis Ende 2008 zugrunde zu legende Invalideneinkommen anbelangt, beläuft sich dieses - basierend auf einem vom Versicherten als ausgebildeter und leistungsfähiger Kranführer zumutbarerweise zu erzielenden Verdienst - mindestens auf Fr. 5'000.- pro Monat bzw. Fr. 65'000.- jährlich (Fr. 5'000.- x 13; vgl. Angaben der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2007). Die in der Beschwerde im Sinne von davon vorzunehmenden Reduktionen vorgebrachten, bereits im angefochtenen Entscheid einlässlich entkräfteten Argumente ändern an diesem Ergebnis nichts. Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat - auf die entsprechenden Erwägungen ist vollumfänglich zu verweisen -, beträgt bereits das gestützt auf die Angaben der LSE 2006 eruierte statistische Jahreseinkommen eines im Baugewerbe einfache und repetitive Tätigkeiten verrichtenden Arbeitnehmers - unter Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit sowie nominallohnbereinigt - im Jahre 2008 Fr. 64'919.25. Im Rahmen des Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), welches dem Ausbildungsstand des Beschwerdeführers am ehesten entsprechen dürfte, ist sodann ein solches von sogar Fr. 70'559.40 ausgewiesen. Würde der letztgenannte Betrag herangezogen, zur Abgeltung allfälliger gesundheitsbedingter Einschränkungen in den baulichen (Boden-)Verrichtungen um 10 % reduziert (sog. leidensbedingter Abzug; vgl. dazu BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79 f.) und dieser Wert mit dem Valideneinkommen für das Jahr 2008 verglichen (Fr. 68'484.-), resultierte ein die Erheblichkeitsschwelle von 10 % nicht erreichender Erwerbsunfähigkeitsgrad. 
 
Von weiteren lohnmässigen Erhebungen sind für den Zeitraum ab 1. November 2007 bis 19. März 2009 in Anbetracht der beschriebenen Sachlage keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb der Verzicht der Vorinstanz auf ergänzende Beweismassnahmen nicht zu beanstanden und darin entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149). 
 
6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem anwaltlich vertretenen Versicherten steht eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits kann, da sie als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauter Organisation in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelt, gemäss Art. 68 Abs. 3 BGG keinen Parteikostenersatz beanspruchen (Urteil 8C_606/2007 vom 27. August 2008 E. 11 mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. November 2009, soweit den Anspruch des Beschwerdeführers auf Übergangsrente für die Zeit von September 2005 bis Ende 2006 verneinend bzw. für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2007 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 11 % fixierend, und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2009 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2. 
Von den Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je Fr. 375.- auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. Mai 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Leuzinger Fleischanderl