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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_13/2011 
 
Urteil vom 12. Mai 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Reeb, Merkli, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 22. März 2011 des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_124/2011. 
In Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 22. März 2011 mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1B_124/2011); 
 
dass sich X.________ mit einer als "Staatsrechtlichen Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 29. April 2011 ans Bundesgericht gewandt und u.a. das bundesgerichtliche Urteil 1B_124/2011 vom 22. März 2011 kritisiert hat; 
dass das Bundesgericht nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann; 
dass die Eingabe vom 29. April 2011 somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass sich aus der Eingabe vom 29. April 2011 nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 22. März 2011 an einem Revisionsgrund leiden sollte; 
 
dass blosse Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; 
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Mai 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Aemisegger Pfäffli