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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_352/2011 
 
Urteil vom 12. Mai 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Postfach, 8090 Zürich, 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 16. März 2011. 
Erwägungen: 
 
1. 
Am 22. März 2010 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung des aus Mazedonien stammenden X.________ (geb. 1977); gleichzeitig wies es die Gesuche seiner Gattin und seines Sohns um Familiennachzug ab. Das Migrationsamt hielt die Familie an, die Schweiz bis zum 21. Juni 2010 zu verlassen. X.________ gelangte hiergegen erfolglos an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt er vor Bundesgericht, dessen Urteil aufzuheben und den Widerruf der Niederlassungsbewilligung rückgängig zu machen; eventuell sei er nur zu verwarnen, subeventuell sei die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihm eine Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen. 
 
2. 
Die Eingabe, welche als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen ist (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden: 
 
2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG). Dies muss in der Absicht geschehen sein, den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid wichtig sein könnte (Art. 90 AuG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen der Betroffene ausdrücklich gefragt wird, sondern auch Aspekte, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein dürften. Es ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (Urteil 2C_837/2009 vom 27. Mai 2010 E. 2 mit Hinweisen). 
 
2.2 Der Beschwerdeführer ging am 10. Juni 2001 - was von ihm nicht bestritten wird - mit einer Schweizer Bürgerin eine Scheinehe ein. Am 20. März 2006 wurde ihm gestützt auf diese die Niederlassungsbewilligung erteilt, worauf er aus der ehelichen Wohnung auszog und sich in Mazedonien scheiden liess. Eine DNA-Analyse hat ergeben, dass das während der Ehe geborene Kind - wie ein späteres zweites seiner damaligen Frau - jenes seines Bruders war. Der Beschwerdeführer seinerseits ist der Vater des 2004 geborenen Kinds seiner Landsfrau, die er nach der Scheinehe am 4. April 2008 geheiratet und deren Gesuch um Familiennachzug das Migrationsamt am 22. März 2010 abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer hat seine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz erschlichen; er hat den Behörden verschwiegen, dass er mit seiner Schweizer Gattin keine eheliche Gemeinschaft bildete, er in der Heimat mit seiner heutigen Gattin ein Kind zeugte und der Sohn aus erster Ehe von seinem Bruder und nicht von ihm stammte. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es ihm mit den geschilderten Machenschaften ausschliesslich um den Erhalt der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung ging. 
 
2.3 Ob seine Motive - wie er geltend macht - weniger von "egoistischer oder finanzieller Natur", sondern nach dem Kosovo-Konflikt 2001 eher durch "Angst und Besorgnis" geprägt waren, ist irrelevant. Seine diesbezüglichen Ausführungen erklären nicht, warum er die Verhältnisse zumindest später nie klargestellt hat. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung bzw. die damit verbundene Abweisung des Familiennachzugsgesuchs für seine Gattin und seine Kinder in dieser Situation nicht unverhältnismässig: Der Beschwerdeführer hat die schweizerischen Behörden über Jahre hinweg getäuscht. Er ist erst im Alter von 23 Jahren in die Schweiz gekommen und ist mit den Verhältnissen in seinem Heimatland nach wie vor bestens vertraut. Seine Frau und sein 2004 geborener Sohn befinden sich seit rund drei Jahren in der Schweiz; eine Rückkehr in die Heimat ist ihnen unter diesen Umständen ohne Weiteres zumutbar. Zwar ist die Tochter Denisa im August 2009 hier zur Welt gekommen, doch befindet sie sich als Zweijährige noch in einem anpassungsfähigen Alter. Die Ausreisepflicht der Gesamtfamilie verletzt deshalb weder Art. 8 EMRK noch Art. 13 BV (vgl. BGE 126 II 335 E. 3a S. 342). 
 
2.4 Zwar hat sich der Beschwerdeführer in einem gewissen Mass integriert; es kann aber nicht gesagt werden, dass die Pflicht, das Land zu verlassen, hier in besonders enge wirtschaftliche oder soziale Beziehungen eingreifen würde (vgl. das Urteil 2C_75/2011 vom 6. April 2011, E. 3). Der Beschwerdeführer kann seinen Malerbetrieb verkaufen oder durch seinen Bruder weiter führen lassen. Er hat sich während Jahren rechtsmissbräuchlich verhalten; es geht nicht an, dass er aufgrund seines faktisch illegalen Aufenthalts (Scheinehe) im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung besser gestellt wird, als wer die Behörden nie getäuscht hat. Für alles Weitere kann auf die Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer bringt, soweit sich seine Ausführungen nicht in unbeachtlicher appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen (vgl. Art. 42 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f. mit Hinweisen), nichts vor, was die Darlegungen der Vorinstanz als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Mai 2011 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Hugi Yar