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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_300/2011 
 
Urteil vom 12. Mai 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einfache Körperverletzung (Wiederaufnahme), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 18. April 2011. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass ein von ihm gestelltes Wiederaufnahmegesuch abgelehnt wurde. Die Vorinstanz stellt fest, er habe keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, sondern ausschliesslich die seinerzeitige Beweiswürdigung kritisiert. Auch vor Bundesgericht macht er nur geltend, die kantonalen Richter hätten alle Beweise, die sich in den Akten befänden, "kategorisch abgelehnt". Mit diesem Vorbringen vermag er indessen nicht zu begründen, dass und inwieweit die Vorinstanz das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Da die Beschwerde die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Mai 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider C. Monn