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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_202/2011 
 
Urteil vom 12. Mai 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke. 
 
Verfahrensbeteiligte 
O.________, vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 11. Januar 2011. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1961 geborene O.________, bis Mitte 2006 als Maschinenführer tätig, leidet an einem Diabetes mellitus Typ I mit proliferativer Retinopathie und erheblichen Visusstörungen (Restsehfähigkeit zwischen 5 und 15 %). Am 20. Juni 2006 erlitt er einen akuten Hirninfarkt links, am 10. Juli 2006 einen solchen rechts. Mit Verfügung vom 4. November 2008 sprach ihm die IV-Stelle Aargau gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Juli 2007 zu. 
Am 18. Mai 2009 meldete sich O.________ bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 1. Februar 2010 sprach ihm die IV-Stelle eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades mit Wirkung ab 1. Mai 2009 zu. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. Januar 2011 ab. 
 
C. 
O.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und den Antrag auf Zusprechung einer Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades erneuern. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung (Art. 95 f. BGG) erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die Rechtsmängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
1.2 Die richtige Auslegung und Anwendung des Rechtsbegriffs der Hilflosigkeit, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG sowie der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, Urteil 8C_310/2009 vom 24. August 2009) und Abklärungsberichten an Ort und Stelle (vgl. E. 3 hievor) beschlagen Rechtsfragen, die vom Bundesgericht frei zu prüfen sind (Art. 95 lit. a BGG). Die auf einen rechtsgenüglichen Abklärungsbericht an Ort und Stelle gestützten Feststellungen über Einschränkungen in bestimmten Lebensverrichtungen sind demgegenüber - analog zu den medizinischen Angaben über gesundheitliche Beeinträchtigungen bzw. über das noch vorhandene funktionelle Leistungsvermögen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.) - Sachverhaltsfeststellungen. Die Ergebnisse der Beweiswürdigung im Allgemeinen sind ebenfalls tatsächlicher Natur (Urteil 8C_119/2009 vom 27. Juli 2009 E. 3). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die Grundsätze über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Art. 9 ATSG; Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 37 IVV), die massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung [im oder ausser Haus], Kontaktaufnahme; BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sowie den Tatbestand der lebenspraktischen Begleitung und die Differenzierung zwischen direkter und indirekter Dritthilfe (Art. 42 Abs. 3 IVG; Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 38 IVV; BGE 133 V 450 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Unbestritten ist der Versicherte in den beiden alltäglichen Lebensverrichtungen Essen und Fortbewegung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. In Frage steht hingegen, ob er auch dauernd der lebenspraktischen Begleitung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV bedarf, was eine mittlere Hilflosigkeit begründet. 
 
3.1 Das kantonale Gericht gelangte nach einlässlicher Würdigung der Akten, insbesondere des Abklärungsberichts vom 9. Oktober 2009 und der zusätzlichen Stellungnahme der Abklärungsperson vom 21. Dezember 2009 zum nachvollziehbar begründeten Ergebnis, dass beim Versicherten ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung für die vorausgesetzten zwei Stunden pro Woche nicht ausgewiesen sei. Es stellte insbesondere fest, beim Versicherten sei weder im Bereich "An/Auskleiden" noch im Bereich "Körperpflege" eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe ausgewiesen. Er werde in diesen Bereichen durch die Ehefrau unterstützt. Dieser Beitrag könne jedoch durch das Einsetzen von Hilfsmitteln, was im Umfang der Schadenminderungspflicht gerechtfertigt sei, ersetzt werden.So sei es ihm beispielsweise zumutbar, ein Duschbrett anzuschaffen, damit das Aussteigen aus der Badewanne weniger Mühe bereite. Der Umfang der Drittbegleitung umfasse nicht wöchentlich mindestens zwei Stunden. Für die Dritthilfe beim Kleidereinkauf falle (aufgerechnet) täglich eine Minute an; bei den regelmässigen Arztbesuchen könnten nur die Wegbegleitung und nicht die gesamte Besprechungsdauer angerechnet werden, weshalb täglich fünf Minuten hinzugerechnet würden und für administrative Tätigkeiten weitere fünf Minuten. Insgesamt werde von einer Dritthilfe im Umfang von 14 Minuten täglich bzw. von total 98 Minuten pro Woche ausgegangen. Der Versicherte nenne keine weiteren Lebensbereiche, in denen er eingeschränkt sei. Die von der Ehefrau allenfalls zusätzlich übernommenen Haushaltstätigkeiten lägen im Umfang der Schadenminderungspflicht von Familienmitgliedern. 
 
3.2 Diese Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich (E. 1). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diese als offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft erscheinen lässt: 
Soweit der Beschwerdeführer erneut bemängelt, die Verrichtung von Haushaltstätigkeiten durch die Ehefrau müsse beim Bedarf an lebenspraktischer Begleitung berücksichtigt werden, hat bereits das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, dass die getätigten Verrichtungen im Rahmen der Schadenminderungspflicht von der Ehefrau und dem Sohn erwartet dürfen, zumal die geltend gemachte Mithilfe das übliche Mass dessen, was gemein unter zumutbarer Mithilfe der Ehefrau und des Sohnes zu subsumieren ist, nicht überschreitet (demgegenüber SVR 2011 IV Nr. 11 S. 29, 9C_410/2009 E. 5.5). Sodann ist hinsichtlich der Mithilfe bei der Medikamentenvorbereitung festzuhalten, dass 
zur Kontrolle von Blutzucker und Blutdruck auch die Leistungen der Spitex in Anspruch genommen werden. Schliesslich wurde die Begleitung zu Arztbesuchen bereits im Bereich Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte anspruchsbegründend berücksichtigt. 
Entgegen der Auffassung des Versicherten erweisen sich weitere Abklärungen bezüglich des Umfanges der Mithilfe von Ehefrau und Sohn deshalb als nicht erforderlich. Die neu ins Recht gelegten Auflistungen von Hilfeleistungen durch die beiden Angehörigen während einer Woche können als unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG) nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn darauf abgestellt werden könnte, würden diese jedoch am vorinstanzlichen Ergebnis, dass eine lebenspraktische Begleitung während zwei Stunden pro Woche nicht ausgewiesen ist, nichts ändern. Zum einen wird darin lediglich eine andere Einschätzung der notwendigen aufzuwendenden Zeit abgegeben als im Abklärungsbericht, ohne dass weiter aufgezeigt würde, weshalb dieser nicht beachtlich wäre, was als eine im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis (E. 1) unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung unbeachtlich bleiben muss. Zum andern übersteigen auch die genannten Verrichtungen das übliche Mass an Unterstützung im Rahmen der Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen nicht. 
 
3.3 Zudem führte das kantonale Gericht zutreffend aus, weshalb die vom Versicherten ins Feld geführten SAKE-Tabellen hier nicht anwendbar seien. 
 
4. 
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. Mai 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Helfenstein Franke