Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_406/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Mai 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Wiederaufnahme), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. März 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland stellte am 28. Juli 2011 ein Strafverfahren ein, welches der Beschwerdeführer eingeleitet hatte. Die von ihm dagegen ergriffenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_329/2013 vom 29. April 2013). 
 
Am 24. Juni 2013 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Wiederaufnahme. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren am 22. Juli 2013 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. März 2013 (recte 2014) ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er eine Wiederaufnahme des eingestellten Strafverfahrens an. 
 
2.   
Ob und inwieweit der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert ist (vgl. zur Frage der Zivilforderung angefochtenen Beschluss S. 3/4 E. 2.2 und 2.3), kann offenbleiben, da auf die Beschwerde bereits aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann. 
 
3.   
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Ausführungen, in denen der Beschwerdeführer Vorwürfe gegen die Schweizer Justiz erhebt, ohne sich auf den angefochtenen Entscheid zu beziehen, sind unzulässig. Im Übrigen macht er nur geltend, dass ihn nach Auffassung der Vorinstanz eine Mitschuld treffen soll, sei "eine absurde Behauptung". Indessen war für den Ausgang der Sache entscheidend, dass er keine neuen Beweismittel und Tatsachen zu nennen vermochte, die zu einer anderen Beurteilung des relevanten Sachverhalts führen könnten (angefochtener Beschluss S. 6 E. 3.5). Inwieweit diese Feststellung offensichtlich unrichtig sein oder sonst gegen das Recht verstossen könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Analog zum Urteil 6B_329/2013 vom 29. April 2013 ist der finanziellen Lage des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Mai 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn