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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_150/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Mai 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kai Burkart, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. April 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen verschiedener Delikte. A.________ wurde mehrmals verhaftet und jeweils nach kurzer Zeit wieder entlassen. Am 15. April 2015 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Bülach den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 17. April 2015 wies das Zwangsmassnahmengericht diesen Antrag ab. 
 
B.   
Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Am 17. April 2015 verfügte die Verfahrensleitung, dass A.________ für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in Haft bleibe. Mit Beschluss vom 22. April 2015 hiess das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, die Beschwerde gut, hob die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. April 2015 auf und versetzte A.________ in Untersuchungshaft. Zur Begründung stützte sich das Obergericht auf den Haftgrund der Fluchtgefahr und liess ausdrücklich offen, ob auch die Voraussetzungen von Fortsetzungsgefahr erfüllt wären. 
 
C.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht beantragt A.________, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen; eventuell sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2015 führt die Staatsanwaltschaft, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen, aus, weshalb aus ihrer Sicht Fluchtgefahr vorliegt bzw. die Haft rechtmässig ist. Das Obergericht verzichtete auf eine Stellungnahme. 
A.________ äusserte sich mit Eingabe vom 6. Mai 2015 nochmals zur Sache. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Anordnung von Untersuchungshaft im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 224 StPO). Nachdem das Zwangsmassnahmengericht eine Inhaftierung des Beschwerdeführers verweigert hatte, hiess das Obergericht als Beschwerdeinstanz eine von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobene Beschwerde gut (vgl. Art. 393 i.V.m. Art. 222 und Art. 381 Abs. 1 StPO; BGE 137 IV 22 E. 1.3 S. 24, 87 E. 3 S. 89) und ordnete die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers an. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 80 BGG). Beim Entscheid des Kantonsgerichts handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat als Häftling und direkt betroffener Adressat des angefochtenen Entscheides ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung bzw. Aufhebung. Der Beschwerdeführer ist mithin nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Einschränkung von Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ficht die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts nicht an, weshalb diese für das Bundesgericht verbindlich sind.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO ist Untersuchungshaft bei Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr zulässig. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach Art. 237 StPO sind anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines massgeblichen dringenden Tatverdachts nicht. Im Übrigen ist er im Wesentlichen auch geständig, wobei sich sein Geständnis weitgehend mit den bisherigen Ermittlungsergebnissen deckt. Der Beschwerdeführer rügt jedoch, die Vorinstanz habe den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu Unrecht bejaht und die Haft sei nicht verhältnismässig.  
 
3.  
 
3.1. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 mit Hinweisen). Miteinzubeziehen sind insbesondere die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3 mit Hinweis).  
 
3.2. Gegen den Beschwerdeführer läuft ein Strafverfahren wegen verschiedener Delikte. Im Wesentlichen wird ihm vorgeworfen, am 17. Januar 2015 unter Alkohol- und Drogeneinfluss ein Fahrzeug zum Gebrauch entwendet und es als Fluchtfahrzeug benutzt zu haben, um der Anhaltung durch die Polizei zu entgehen; bei der Fluchtfahrt soll er mehrfach gegen die Verkehrsregeln verstossen und Amtshandlungen gehindert haben. Weiter wird dem Beschwerdeführer vorgehalten, am 14. und 21. März 2015 insgesamt vier Autos aufgebrochen und in drei Fällen Wertsachen gestohlen zu haben. Am 24. Januar 2015 soll er sodann ein durch eine unbekannte Täterschaft entwendetes Portemonnaie nach Bargeld durchsucht haben.  
Bei diesen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten handelt es sich um nicht unbedeutende Delikte wie unter anderem mehrfachen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB), mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) oder mehrfache, teils qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG). Welchen Strafantrag die Staatsanwaltschaft in Betracht zieht, ist nicht bekannt. Gemäss der Vorinstanz muss der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von mehreren Monaten rechnen; angesichts des Umstands, dass dem Beschwerdeführer keine Gewalt gegen und auch keine konkrete Gefährdung von Personen vorgeworfen wird, dürfte deren Dauer jedoch überschaubar bleiben. 
 
3.3. Der aus Marokko stammende Beschwerdeführer reiste am 24. Dezember 2014 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Er ist in entsprechenden Unterkünften für Personen im Asylverfahren untergebracht und hat weder einen festen Wohnsitz in der Schweiz noch übt er hier eine Erwerbstätigkeit aus. Der genaue Stand des Asylverfahrens ergibt sich nicht aus den dem Bundesgericht vorliegenden Akten; der Beschwerdeführer hat jedoch einen Ausländerausweis N für Asylsuchende sowie abgewiesene Asylsuchende mit Ausschaffungsstopp. Nach den Feststellungen der Vorinstanz muss der Beschwerdeführer ernsthaft mit einer Wegweisung aus der Schweiz rechnen. Über verwandtschaftliche oder sonstige soziale Beziehungen in der Schweiz verfügt er nicht. Er machte unterschiedliche bzw. widersprüchliche Aussagen darüber, ob er in der Schweiz bleiben wolle oder nicht. Einerseits gab er an, nicht "abhauen" zu wollen; andererseits führte er aus, die Schweiz zu verlassen, zumindest wenn er dafür Geld erhalte. Die Vorinstanz leitete daraus ab, der Beschwerdeführer werde entweder aus der Schweiz abreisen oder im Inland untertauchen.  
 
3.4. Es ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer ausser durch eine Rückkehr in seinen Heimatstaat Marokko legal aus der Schweiz ausreisen könnte. Würde er sich in einen Nachbarstaat der Schweiz begeben, müsste er als Asylsuchender mit einer sofortigen Rücküberstellung rechnen, sobald er von den Behörden aufgegriffen würde. Gegen eine Rückkehr nach Marokko hat er sich bisher gewehrt. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass er darauf zurückkommt, solange er nicht mit einer derart erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen hat, dass ihm die Heimkehr als geringeres Übel erscheint. Der Beschwerdeführer ist bereits wiederholt festgenommen und einvernommen worden, so erstmals am 17. Januar 2015, sodann am 24. Januar 2015 und ein drittes Mal am 14. und ein viertes Mal am 21. März 2015. Im Anschluss an die jeweiligen Einvernahmen wurde er jedes Mal wieder freigelassen. Dabei musste ihm durchaus klar geworden sein, dass bedeutsame Vorwürfe gegen ihn erhoben werden und er nicht unwesentliche strafrechtliche Folgen zu gewärtigen hat. Die Einschätzung der Vorinstanz, es sei dem Beschwerdeführer erst am 15. April 2015 richtig bewusst geworden, dass er mit einem längeren Freiheitsentzug zu rechnen habe, weil ihn die Staatsanwaltschaft erst in diesem Zeitpunkt mit der Möglichkeit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe konfrontiert habe, überzeugt insofern nicht. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass ihm die möglichen Folgen der ihm vorgehaltenen Delikte in den früheren Einvernahmen nicht verständlich mitgeteilt worden sind. Im Übrigen gehört es auch zu den Obliegenheiten der Rechtsvertretung bzw. des amtlichen Verteidigers, ihn auf die strafrechtlichen Zusammenhänge bzw. Folgen aufmerksam zu machen, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht geschehen sein sollte.  
Nachdem der Beschwerdeführer bisher auch bei der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens kooperativ war, kann zurzeit nicht davon ausgegangen werden, dass das Strafverfahren auf ihn derart abschreckend wirkt, dass er sich der Strafverfolgung durch Flucht entziehen würde. Zwar kann eine eventuelle freiwillige Rückkehr nach Marokko genauso wenig wie ein Untertauchen im In- oder nahen Ausland völlig ausgeschlossen werden, was im Übrigen ohnehin kaum je der Fall wäre, entspricht aber auch nicht dem bisher vom Beschwerdeführer primär vertretenen Standpunkt und ist angesichts seines bisherigen Verhaltens derzeit auch nicht zu erwarten. Mit Blick auf ein mögliches Untertauchen in Europa oder im Inland hat dies umso mehr zu gelten, als der Beschwerdeführer über keine regulären Einkünfte verfügt und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf die Unterstützung der Behörden angewiesen ist. 
 
3.5. Insgesamt bestehen gegenwärtig keine Gründe, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Sollte der Beschwerdeführer aber dereinst wegen weiterer Delikte mit einer noch höheren Freiheitsstrafe rechnen müssen oder sich den Behörden bei der Strafuntersuchung unter Einschluss der psychiatrischen Abklärungen entziehen, könnte die Einschätzung der Fluchtgefahr künftig einer anderen Gewichtung unterliegen. Der angefochtene Entscheid verstösst demnach insoweit gegen Bundesrecht, als darin heute von Fluchtgefahr ausgegangen wird. Er erscheint überdies fragwürdig, weil er unter der Annahme von Fluchtgefahr die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen nicht prüft, sondern solche von vornherein als nicht ersichtlich beurteilt. Zwar fielen beim Beschwerdeführer Vorkehren wie die Sicherheitsleistung (Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO) oder die Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO) kaum in Betracht; hingegen erschiene insbesondere eine regelmässige Meldepflicht (Art. 237 Abs. 1 lit. d StPO) nicht von vornherein ausgeschlossen und wäre jedenfalls näher zu prüfen gewesen.  
 
4.   
Das Obergericht liess offen, ob beim Beschwerdeführer der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vorliegt. Obwohl das Zwangsmassnahmengericht auch diesen Haftgrund verneint hatte, hielt das Obergericht immerhin fest, offensichtlich unbegründet sei "die Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die Autoeinbrüche jedenfalls nicht." Eine rechtsgültige Beurteilung der Fortsetzungsgefahr liegt darin nicht. Es obliegt nicht dem Bundesgericht, anstelle des Obergerichts die Prüfung der Wiederholungsgefahr vorzunehmen und diese eventuell als erste Instanz überhaupt zu bejahen, ohne dem Beschwerdeführer auch nur ein einziges entsprechendes Rechtsmittel zu ermöglichen. Dies gilt umso mehr, als die Frage der Wiederholungsgefahr nicht offensichtlich erscheint und vertieft geprüft werden muss. Die Angelegenheit ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Prüfung der Fortsetzungsgefahr und zu neuem Entscheid (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). 
 
5.   
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Dem Antrag auf sofortige Haftentlassung kann allerdings nicht entsprochen werden. Vielmehr ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. 
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Somit sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Zürich den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 BGG). Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung braucht nicht entschieden zu werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. April 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Zürich zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Mai 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax