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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_420/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Mai 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Abschreibungsverfügung, Entschädigung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Statthalterin, vom 20. März 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Appellationsgericht Basel-Stadt stellte mit Verfügung vom 20. März 2015 ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verjährung und ohne Kosten ein. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Appellationsgericht solle ihm die korrekten Unterlagen zustellen und einen Entscheid über seine Entschädigungsforderung treffen. 
 
 Nachdem das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verjährung eingestellt wurde, hat er zur Hauptsache kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Insoweit ist er zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
 Der Beschwerdeführer reicht im Übrigen selber ein Schreiben der Vorinstanz vom 25. März 2015 ein, wonach er "im Nachtrag zur Verfügung vom 20. März 2015 die vergessen gegangenen Eingaben des Strafgerichts" erhalte. Seine Behauptung, diese Sendung sei immer noch unvollständig gewesen, vermag er nicht zu belegen. 
 
 In Bezug auf die Entschädigung macht der Beschwerdeführer "Kosten der Wohnsitzbescheinigung sowie den Aufwand zur Besorgung dieser Wohnsitzbescheinigung" geltend. Was es mit dieser Bescheinigung auf sich hat, erklärt er nicht. In diesem Punkt genügt die Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. 
 
 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Statthalterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Mai 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn