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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_251/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Mai 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Spital A.________, 
vertreten durch die Rechtsanwälte 
PD Dr. Markus Schott und Fabienne Gribi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Beschlussorgan der interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan), 
vertreten durch Advokatin Andrea Gysin, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung (Zuständigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des HSM Beschlussorgans vom 10. März 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 9. April 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des HSM Beschlussorgans vom 10. März 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Meinungsaustausch mit dem Bundesverwaltungsgericht dessen Zuständigkeit ergeben hat, 
dass deshalb gestützt auf das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Mai 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann