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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_348/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Mai 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bezirk Schwyz, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Schwyz. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, Akteneinholung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 25. April 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdeführerin reichte am 29. März 2016 Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Schwyz vom 29. Februar 2016 bzw. die Vorladung auf das Betreibungsamt vom 12. März 2016 ein. Die mit der Sache befasste Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Schwyz holte daraufhin mit Verfügung vom 31. März 2016 beim Betreibungsamt Schwyz die Betreibungsakten ein und setzte Frist zur Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Verfügung am 20. April 2016 Beschwerde erhoben, mit der sich das Kantonsgericht Schwyz befasste. Dieses trat mit Verfügung vom 25. April 2016 auf die Beschwerde nicht ein. Die Beschwerdeführerin gelangt mit Eingabe vom 6. Mai 2016 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und ersucht sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Kantonsgerichts und um Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts. 
 
2.   
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um den Entscheid der oberen kantonalen Instanz als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 2 BGG). Es betrifft einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Vom Fall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, der hier nicht vorliegt, abgesehen, ist die Beschwerde nur zulässig, soweit der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin darzutun (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 134 III 426 E. 1.2 S. 429). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und erörtert auch nicht, inwiefern ihr durch den fraglichen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht. 
 
3.   
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierendes Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Mai 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden