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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_194/2020  
 
 
Urteil vom 12. Mai 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
 
gegen  
 
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Haftverlängerung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Glarus vom 18. März 2020 (OG.2020.00014). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen versuchten Mordes. Sie verdächtigt ihn, allenfalls zusammen mit B.________, C.________ und D.________ beauftragt zu haben, E.________ zu töten. Dieser wurde am 3. Oktober 2018 von C.________ und D.________ in U.________ mit Stöcken geschlagen und am Kopf schwer verletzt. A.________ wurde am 29. Mai 2019, B.________ am 10. Dezember 2019 festgenommen; beide befinden sich seither in Untersuchungshaft. C.________ und D.________ befinden sich im vorzeitigen Strafvollzug. 
Am 24. Februar 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht, die Untersuchungshaft gegen A.________ bis zum 28. Mai 2020 zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Gesuch am 27. Februar 2020 ab. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft umgehend Beschwerde. 
Das Obergericht des Kantons Glarus verfügte gleichentags auf Antrag der Staatsanwaltschaft superprovisorisch, A.________ habe für die Dauer des Verfahrens in Haft zu bleiben. Am 18. März 2020 hiess das Obergericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut und verlängerte die Untersuchungshaft gegen ihn bis zum 28. Mai 2020. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 16. April 2020 beantragt A.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihn, eventuell unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 
 
C.   
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht verweist im Wesentlichen auf seinen Entscheid. 
A.________ liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig (BGE 132 I 21 E. 1). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 
 
2.   
Untersuchungshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht- oder Kollusionsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). 
 
2.1. Das Obergericht hält den Beschwerdeführer für dringend verdächtig, C.________ und D.________ den Auftrag erteilt zu haben, E.________ zu töten. Der Beschwerdeführer bestreitet den Tatverdacht "an sich" nicht, zieht indessen die rechtliche Qualifikation des Vorfalls als (versuchten) Mord in Zweifel. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass irgendjemand versucht habe, E.________ zu ermorden.  
Aufgrund der Geständnisse von C.________ und D.________ kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sie mit Stöcken auf E.________ eingeschlagen haben mit dem Resultat, dass dieser mit schweren Gesichts- und Kopfverletzungen sowie diversen Knochenbrüchen an den Extremitäten in die Notfallstation des Kantonsspitals St. Gallen eingeliefert werden musste. Da schwere Stockschläge gegen den Kopf ohne Weiteres zum Tod des Opfers führen können, ist es keineswegs abwegig, von einem (versuchten) Tötungsdelikt und damit von einem Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 oder allenfalls Art. 111 StGB) auszugehen. Selbst wenn aber der Auftrag des Beschwerdeführers "nur" darin bestanden hätte, E.________ schwere Verletzungen zuzufügen, bezöge sich der Tatverdacht auf ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 122 StGB). 
Der dringende Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen, der die Anordnung von Untersuchungshaft zu rechtfertigen vermag, ist damit gegeben. 
 
2.2. Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a; 117 Ia 69 E. 4a; 108 Ia 64 E. 3; 107 Ia 3 E. 6).  
Für das Obergericht (E. 3 S. 15 ff.) ist der seit 2010 in der Schweiz lebende, sowohl über die belgische als auch die kosovarische Staatsbürgerschaft verfügende Beschwerdeführer schlecht integriert und hat, wenn überhaupt, so höchstens rudimentäre Deutschkenntnisse. Er hat einen Bruder, eine Schwester und mehrere Cousins, die in der Schweiz leben. Vor seiner Verhaftung war er arbeitslos, und es ist nicht ersichtlich, dass er in der Schweiz über seine engere Familie und Kollegen mit ähnlichem Migrationshintergrund wie er selber hinaus irgendwelche privaten Beziehungen pflegte. Seine Liebesbeziehung zur albanischen Staatsangehörigen F.________, der Schwester von D.________, ist für ihn kein Grund, in der Schweiz zu bleiben, da sie in der Zwischenzeit ausgeschafft wurde. Er hat somit kaum Bindungen an die Schweiz, die ihn von einer Flucht abhalten könnten. Hingegen hat er in Belgien Frau und Kinder, die er nach seinen eigenen Angaben regelmässig besucht, und im Kosovo weitere Verwandtschaft, zu der er einen guten Kontakt hält. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Bindungen des Beschwerdeführers an die Schweiz schwach sind; sie erschöpfen sich offensichtlich im Wesentlichen darin, dass er hier bessere Möglichkeiten für sein wirtschaftliches Fortkommen sieht als in seinen Heimatländern. Auf der anderen Seite droht ihm für den Fall einer Verurteilung eine empfindliche, mehrjährige Freiheitsstrafe, was für den Beschwerdeführer einen starken Anreiz bietet, sich der weiteren Strafverfolgung in der Schweiz zu entziehen. Seine Aussichten, nach Abschluss des Verfahrens in der Schweiz bleiben zu können, sind ohnehin schlecht, da ihm für den Fall einer Verurteilung eine obligatorische Landesverweisung droht (Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB). Dieses Risiko besteht umso mehr, als auch ein Verfahren wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialversicherungsleistungen gegen ihn eröffnet wurde. Auch dabei droht ihm für den Fall einer Verurteilung eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Unter diesen Umständen besteht offenkundig die ernsthafte, naheliegende Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit der weiteren Strafverfolgung durch Flucht entziehen könnte, etwa in eines seiner Heimatländer, die er auf dem Landweg und damit wohl ohne grössere Schwierigkeiten erreichen könnte und die ihn als Staatsangehörigen auch nach einer allfälligen Verurteilung in der Schweiz kaum ausliefern würden. Das Obergericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es Fluchtgefahr bejahte. 
 
2.3. Besteht somit nebst dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts mit Fluchtgefahr einer der besonderen Haftgründe, sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft grundsätzlich erfüllt. Es kann daher offen bleiben, ob auch noch Kollusionsgefahr besteht.  
 
2.4. In zeitlicher Hinsicht ist die Fortführung der Untersuchungshaft nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wird bis zum 28. Mai 2020 ein Jahr Haft erstanden haben. Selbst wenn sich der ihm angelastete Auftrag darauf beschränkt haben sollte, E.________ schwer zu verletzen, droht ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe, die die bisher erstandene Untersuchungshaft weit überschreitet. Anzeichen dafür, dass die Untersuchung schleppend geführt wird, werden nicht substantiiert geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.  
Ersatzmassnahmen, die den Beschwerdeführer zuverlässig von einer Flucht abhalten könnten, sind keine ersichtlich. Weder eine elektronische Fussfessel noch die Verpflichtung, sich regelmässig auf einem Polizeiposten zu melden, könnten eine Flucht verhindern. Dies umso weniger, als er in V.________ in einem grenznahen Raum lebt, von wo aus er sich in weniger als einer Stunde ins Ausland absetzen könnte. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen des Obergerichts (E. 4.3.3 S. 20 f.) verwiesen werden. 
Die Fortführung der Untersuchungshaft ist daher auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. 
 
3.   
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Mai 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi