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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_39/2007 /leb 
 
Urteil vom 12. Juni 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Stefan Galligani, 
 
gegen 
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Postfach 4168, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Art. 8, 9 und 29 BV (Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung), 
 
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 2. April 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
1. 
X.________, geboren 1962, Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro, weilt seit 1989 in der Schweiz, zuerst als Saisonnier, seit 1996 als Jahresaufenthalter. Am 8. Januar 2007 lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern sein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung mit der Begründung ab, es bestehe ein Fürsorgerisiko. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern wies am 2. April 2007 die gegen die Verfügung des Amtes für Migration erhobene Beschwerde ab. 
 
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 15. Mai 2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht, es sei der Departementsentscheid vom 2. April 2007 aufzuheben und es sei seinem Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung vom 5. Dezember 2005 zu entsprechen. 
 
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. 
2. 
Der Beschwerdeführer ficht den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; s. auch BGE 131 II 352 E. 1 S. 353; 130 I 312 E. 1 S. 317; 130 II 509 E. 8.1 S. 510). 
2.1 Gemäss Art. 113 BGG beurteilt das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist. Angefochten ist vorliegend der Entscheid über eine ausländerrechtliche Bewilligung. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. 
 
Der Beschwerdeführer hat unter keinem Titel einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Zu Recht geht er davon aus, dass sich ein solcher Anspruch insbesondere nicht aus dem Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Serbien vom 16. Februar 1888 (SR 0.142.118.181) ableiten lässt. Nach feststehender Rechtsprechung wird dieses Abkommen, gleich wie ähnliche im gleichen Zeitraum abgeschlossene Abkommen mit anderen Staaten, nur auf diejenigen Staatsangehörigen des Vertragspartners angewandt, welche bereits eine Niederlassungsbewilligung haben (BGE 132 II 65 E. 2.3 S. 68 f. mit Hinweisen). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mithin ausgeschlossen, und als bundesrechtliches Rechtsmittel fällt in der Tat allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht. 
2.2 Gemäss Art. 115 lit. b BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Das Willkürverbot verschafft für sich allein kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG; zur Willkürrüge ist eine Partei bloss dann legitimiert, wenn sie sich auf eine gesetzliche Norm berufen kann, die ihr im Bereich ihrer betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt oder deren Schutz bezweckt (BGE 2D_2/2007 vom 30. April 2007, zur Publikation bestimmt). 
 
Da der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung hat, ist er zur Willkürrüge nicht legitimiert. Nichts anderes gilt hinsichtlich des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots von Art. 8 BV; ohnehin fällt vorliegend der Vorwurf rechtsungleicher Behandlung mit der unzulässigen Rüge zusammen, die kantonalen Behörden hätten die Berechnungsbasis für die Beurteilung der drohenden Fürsorgeabhängigkeit in willkürlicher Weise ausgewählt. 
2.3 Trotz fehlender Legitimation in der Sache selber ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verletzung von Parteirechten zu rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft (vgl. BGE 2D_2/2007 vom 30. April 2007 E. 6.2); insofern ist bei der Anwendung von Art. 115 lit. b BGG auf die Rechtsprechung zu Art. 88 OG abzustellen (Urteil 2D_13/2007 vom 14. Mai 2007 E. 2.3.1). Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielen. 
 
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Garantie wesentlicher Verfahrensgrundsätze (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 14 UNO-Pakt II; Art. 6 EMRK kommt in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren von vornherein nicht zur Anwendung [vgl. VPB 2002 Nr. 116]). Er erachtet den Anspruch auf ein faires Verfahren (gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV) als verletzt. Er führt dazu aus, er habe Anspruch darauf, dass sein Gesuch um Niederlassungsbewilligung an den dafür vorgesehenen und auch statuierten Voraussetzungen gemessen und gewürdigt werde; eine Heranziehung von anderen Kriterien, die jedoch in einem davon unabhängigen Verfahren relevant seien, sei nicht angebracht und verstosse gegen wesentliche Prinzipien des Rechtsstaats und verfassungsrechtliche Ansprüche des Einzelnen. Damit aber wird nicht die Verletzung von Parteirechten gerügt. Vielmehr wird geltend gemacht, der Sachentscheid sei aufgrund ungeeigneter Kriterien gefällt worden; diese Rüge zielt allein auf eine (hier unzulässige) materielle Überprüfung des Sachentscheids ab. 
2.4 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer zur subsidiären Verfassungsbeschwerde in keinerlei Hinsicht legitimiert. Es ist darauf in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. 
2.5 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident 
im Verfahren nach Art. 108 BGG
1. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Juni 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: