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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_300/2007/bnm 
 
Verfügung vom 12. Juni 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
1. X.________ (als Nebenintervenient im Anfechtungsprozess gegen seine Ehefrau Y.________), Beschwerdeführer, 
2. Y.________, Verfahrensbeteiligte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Vock, 
 
gegen 
 
1. Staat und Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, z.Hd. Rechtsanwalt Dr. B. Fässler, 
2. Kanton Zürich, Abteilung direkte Bundessteuer, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung direkte Bundessteuer, z.Hd. Rechtsanwalt Ch. Thurnheer, 
3. V.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf von Hospenthal, 
4. W.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Keller, 
5. Z.________,Beschwerdegegner, 
Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer), Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Anfechtung. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG u.a. gegen den Beschluss vom 7. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe u.a. gegen den Beschluss vom 7. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf unsubstantiierte Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen ist, auf dessen Einsprache gegen die Zustellung einer Verfügung an ihn als Nebenintervenient im von seiner Ehefrau eingeleiteten Berufungsverfahren (Fristansetzung zur Stellung von Berufungsanträgen und zur Berufungsbegründung) nicht eingetreten ist und dem Beschwerdeführer Frist bis zum 11. Juni 2007 angesetzt hat, um seinerseits Anträge zur Unterstützung seiner Ehefrau zu stellen und zu begründen (Anfechtungsprozess gemäss Art. 285 SchKG), 
 
in Erwägung, 
 
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, die Einsprache des Beschwerdeführers richte sich nicht gegen die - weder ihn noch seine Frau beschwerende - Anordnung, mangels Interesses sei die Einsprache unbeachtlich, die Ehefrau selbst habe denn auch keine Einsprache erhoben, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der (vorliegend allein anfechtbare) Beschluss vom 7. Mai 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich prozessiert, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
verfügt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Juni 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: