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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_367/2009 
 
Urteil vom 12. Juni 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (Erbteilung). 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 18. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (Verwaltungskommission). 
 
Nach Einsicht 
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG der Beschwerdeführerin entgegengenommenen) Eingaben gegen den Beschluss vom 18. Mai 2009 des Zürcher Obergerichts, das auf Ablehnungsbegehren gegen mehrere Oberrichter ebenso wenig eingetreten ist wie auf eine zweite Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Horgen, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, nach seinem Nichteintretensentscheid vom 20. April 2009 über die erste Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde habe die Beschwerdeführerin bereits am 27. April 2009 in der gleichen Sache eine neue derartige Beschwerde eingereicht, die Richter würden einzig deswegen abgelehnt, weil sie im Entscheid vom 20. April 2009 nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin entschieden hätten, was jedoch keinen Grund für ein zulässiges Ablehnungsbegehren darstelle, in der Sache selbst habe sich seit dem letzten Entscheid weder der Sachverhalt noch die Rechtslage geändert, die Beschwerdeführerin wiederhole lediglich den gleichen Standpunkt, was missbräuchlich sei und dazu führe, dass auf die neue Beschwerde nicht einzutreten sei, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt, 
dass sie erst recht nicht anhand jeder dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 18. Mai 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass im Übrigen auf das bundesgerichtliche Urteil 5A_366/2009 verwiesen werden kann, 
dass die Beschwerdeführerin ausserdem auch vor Bundesgericht missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin, die im bundesgerichtlichen Verfahren nicht durch ihren Ehemann vertreten werden kann (Art. 40 Abs. 1 BGG) und denn auch eine in eigenem Namen verfasste Beschwerde eingereicht hat, kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Juni 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann