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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_301/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12 Juni 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.  
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich vom 27. Februar 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 Strafanzeige gegen die Oberrichter B.________ und C.________ sowie die Ersatzoberrichter D.________ und E.________ erhoben hat; 
dass die Geschäftsleitung des Kantonsrates Zürich mit Beschluss vom 27. Februar 2014 das Ermächtigungsgesuch gegen die Angezeigten abgewiesen hat, soweit darauf eingetreten wurde; 
dass A.________ mit Eingabe vom 10. Juni 2014 Beschwerde gegen den Beschluss der Geschäftsleitung des Kantonsrates Zürich beim Bundesgericht eingereicht hat; 
dass gemäss Art. 83 lit. e BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Oberrichtern unzulässig ist, weshalb, entsprechend der Rechtsmittelbelehrung, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ist; 
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; 
dass der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, nicht darlegt, inwiefern der von ihm beanstandete Beschluss verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli