Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_303/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Juni 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ GmbH, vertreten durch B.________, 
2. B.________ 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Polizei fedpol, Stab / Rechtsdienst-Datenschutz, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern.  
 
Gegenstand 
Auskunftsgesuch, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Mai 2014 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
B.________ und die A.________ GmbH stellten am 25. Juni 2013 beim Bundesamt für Polizei (fedpol) ein Auskunftsbegehren bezüglich die über sie bearbeiteten Daten. Das fedpol teilte B.________ am 8. Juli 2013 mit, sie und die A.________ GmbH seien bei fedpol nicht verzeichnet. Bezüglich Verzeichnungen in JANUS und GEWA verwies das fedpol auf ein Schreiben vom 8. August 2012 des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, wonach in diesen Systemen ebenfalls keine Einträge vorliegen würden. Weiter wies es darauf hin, dass das fedpol keinen Zugriff auf die durch die Kantone betriebenen Fahndungssysteme habe, weshalb es diesbezüglich keine Auskünfte erteilen könne. Schliesslich seien Auskünfte zu nicht von fedpol betriebenen Bundesinformationssystemen direkt bei den zuständigen Bundesämtern einzuholen. Dagegen wandte sich B.________ und die A.________ GmbH mit Eingabe vom 11. September 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies mit Urteil vom 1. Mai 2014 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass das fedpol den Beschwerdeführerinnen umfassend Auskunft über allfällige Einträge betreffend alle in seiner Zuständigkeit liegenden Datensammlungen erteilt habe. Gemäss Auskünften des fedpol seien die Beschwerdeführerinnen in keinem dieser Systemen verzeichnet. Es bestünden keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskünfte zu zweifeln. Die Beschwerdeführerinnen hätten nicht näher ausgeführt, inwiefern die erteilten Auskünfte unwahr oder unvollständig sein sollten. 
 
2.   
B.________ und die A.________ GmbH führen mit Eingabe vom 10. Juni 2014 (Postaufgabe 11. Juni 2014) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. 
 
 Die Beschwerdeführerinnen, welche sich mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil kaum auseinandersetzen, vermögen mit ihrer hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Bundesamt für Polizei fedpol und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli