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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_567/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Juni 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,  
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.  
 
Gegenstand 
Widerruf Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 2. Mai 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1980) stammt aus der Türkei. Er kam mit seinen Eltern und Geschwistern 1988 in die Schweiz, wo sie am 27. Juli 1989 Asyl erhielten. A.________ wurde ab 1999 wiederholt straffällig. Unter anderem verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich ihn am 17. September 2003 zu einer Gefängnisstrafe von eineinhalb Jahren wegen mehrfachen Diebstahls und Ausnützung einer Notlage; das Bezirksgericht Bremgarten sanktionierte ihn seinerseits am 28. Oktober 2004 (bestätigt durch das Obergericht des Kantons Aargau am 24. Januar 2006) mit zweieinhalb Jahren Zuchthaus unter anderem wegen Raubes. Trotz der entsprechenden Strafen delinquierte A.________ weiter: So wurde er etwa am 12. August 2013 zu fünf Monaten Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verurteilt. Zurzeit befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug im Zusammenhang mit einem Strafverfahren unter anderem wegen mehrfacher Vergewaltigung, Drohung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Hausfriedensbruchs, gewerbsmässigen Diebstahls und gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage.  
 
1.2. Am 19. Februar 2004 hatte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ verwarnt; das Bundesamt für Migration widerrief am 27. Februar 2007 sein Asyl. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich seinerseits die Niederlassungsbewilligung von A.________; gleichzeitig wies es ihn auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug hin aus der Schweiz weg. Die kantonalen Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich unterstrich in seinem Urteil vom 2. Mai 2014 die Unverbesserlichkeit von A.________ und den Umstand, dass aufgrund verschiedener psychiatrischer Fachgutachten von einer relativ hoch einzustufenden Rückfallgefahr auszugehen sei, wobei aufgrund der Persönlichkeitsstruktur von A.________ auch (weitere) Gewaltdelikte nicht ausgeschlossen werden könnten. Insgesamt sei er bisher bereits neun Mal zu Freiheitsstrafen von total sechs Jahren und rund zwei Monaten verurteilt worden.  
 
1.3. A.________ beantragt vor Bundesgericht in verschiedenen Eingaben sinngemäss, vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung abzusehen.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung  klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten  willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). In rechtlicher Hinsicht müssen sich die Beschwerdeführenden mit den Ausführungen zu ihren Vorbringen im angefochtenen Entscheid sachbezogen auseinandersetzen und zumindest ansatzweise darlegen, inwiefern diese Bundesrecht verletzen.  
 
2.2. Die vorliegenden Eingaben genügen, soweit sie überhaupt innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen sind, diesen Anforderungen nicht: Der Beschwerdeführer relativiert in erster Linie seine Straftaten und unterstreicht, dass er Opfer von richterlichen Fehlentscheiden geworden sei, was die psychiatrische Einschätzung bestärkt, dass bei ihm keine Bereitschaft zur kritischen Selbstreflektion besteht und es ihm an Tateinsicht fehlt. Soweit er das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beanstandet, übersieht er, dass er dort anwaltlich vertreten war und die von ihm gerügten angeblich verletzten Rechte von seinem Anwalt wahrgenommen wurden. Mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid bezüglich des Bestehens von Wegweisungshindernissen setzt er sich nicht auseinander; er beschränkt sich darauf, diesbezüglich allgemein die Situation von Aleviten in der Türkei zu schildern; er nimmt jedoch keinerlei Bezug darauf, dass seine Familienangehörigen bereits am 1. Februar 2006 auf den Flüchtlingsstatus und das ihnen gewährte Asyl verzichtet haben. Schliesslich äussert er sich nicht dazu, dass und inwiefern die Annahme der Vorinstanz, das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung überwiege sein privates, in der Schweiz zu verbleiben, wo er nicht als integriert gelten könne und er kein wesentliches Beziehungsnetz aufgebaut habe, Bundesrecht verletzen würde. Dies ist auch nicht ersichtlich.  
 
3.  
 
3.1. Auf die Beschwerde ist ohne Weiterungen mangels rechtsgenügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten; dies kann durch den Präsidenten als Instruktionsrichter geschehen.  
 
3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar