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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_506/2018  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Dienststelle für Bevölkerung und Migration, 
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 8. Mai 2018 (A1 1847). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Verfügung vom 7. September 2017 widerrief die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des 1963 geborenen deutschen Staatsangehörigen A.________; sie wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Staatsrat des Kantons Wallis am 7. Oktober 2017 ab. Am 27. Februar 2018 gelangte A.________ mit Beschwerde gegen den regierungsrätlichen Entscheid an das Kantonsgericht Wallis. Mit Schreiben vom 2. März 2018 wies das Kantonsgericht den Betroffenen auf die gesetzlichen Formanforderungen hin, denen eine Beschwerde zu genügen hat, und setzte Frist bis zum 22. März 2018, um eine verbesserte Beschwerde einzureichen. Diese Einschreibesendung wurde nicht abgeholt. Am 21. März 2018 liess das Kantonsgericht das ursprüngliche Schreiben dem Betroffenen - per A-Post - nochmals zukommen, wobei für die Einreichung der Beschwerdeergänzungen eine Frist von 30 Tagen gewährt wurde; für den Fall, dass die Frist unbenutzt ablaufe, wurde in Aussicht gestellt, dass aufgrund der Akten entschieden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlten, auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Am 20. April 2018 hinterlegte A.________ seine (inhaltlich unveränderte) Eingabe vom 27. Februar 2018 mit den ursprünglichen Beilagen erneut beim Kantonsgericht. Mit Urteil des Einzelrichters vom 8. Mai 2018 trat das Kantonsgericht Wallis auf die Beschwerde nicht ein. 
Am 7. Juni 2018 ging ein am 6. Juni 2018 zur Post gegebenes Schreiben von A.________ beim Bundesgericht ein. Es hat folgenden Inhalt: 
 
"Hier mit nehme ich Bezug auf ihr Schreiben vom 8.05.2018 Und ich lege Beschwerde gegen das Urteil A1 1847 Kantonsgericht Wallis ein. 
Da ich meine Beschwerde bisher ohne Rechtsbeistand geführt habe, weil ich mir kein Rechtsbeistand auf Grund meiner Finanziellen Lage nicht leisten konnte beantrage ich Rechtsmittelbeistand damit ich die notwendigen Rechtlichen Beilagen auch Sachkonform vorbringen kann um gegen meine Ausweisung Vorgehen kann. 
Ich hoffe dass mir der Rechtsmittelbeistand Gewehrt wird. 
Ich habe feste Arbeiten im Sommer sowie im Winter." 
 
Das Schreiben wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen. 
Die Akten des Kantonsgerichts sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. 
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein. Die Beschwerde führende Partei muss bezogen und beschränkt auf den Verfahrensgegenstand in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend ausschliesslich auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Kantonsgericht ist auf die bei ihm eingereichte Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten, dass die ihm vorgelegte Rechtsschrift den minimalen gesetzlichen Formanforderungen gemäss Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) nicht entspreche und der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Verbesserung (Art. 49 Abs. 1 VVRG) durch nochmaliges Einreichen derselben Rechtsschrift keine Folge geleistet habe, was nach Art. 49 Abs. 2 VVRG zum Nichteintreten führe. Das Kantonsgericht hat auch erklärt, warum einem Gesuch um mündliche Anhörung keine Folge zu leisten sei.  
Der Beschwerdeführer geht auf die gesetzliche Regelung und deren Anwendung auf das konkrete Verfahren vor dem Kantonsgericht nicht ein. Er zeigt nicht auf, inwiefern das Kantonsgericht schweizerisches Recht bzw. welche ihm zustehenden verfassungsmässigen Rechte bei der Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts verletzt habe. Seine Eingabe genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Er beschränkt sich darauf, um Rechtsmittelbeistand, das heisst wohl um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts zu ersuchen. Dies entbindet ihn nicht von der Pflicht, eine Beschwerdebegründung beizubringen: 
 
2.3. Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist, dass das Rechtsbegehren vor Bundesgericht nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Dies erforderte, dass der Beschwerdeführer zumindest rudimentär aufzeigt, worin das angefochtene Urteil rechtsverletzend sein soll, was er nicht tut. Im Übrigen erscheint aufgrund der Akten unwahrscheinlich, dass sich das Nichteintretensurteil mit formgültig erhobenen Rügen erfolgversprechend anfechten liesse. Ohnehin reichte die Zeit nicht aus, um einen Rechtsanwalt zu suchen und zu bestellen, der noch vor Ablauf der am 15. Juni 2018 endenden Rechtsmittelfrist eine Rechtsschrift verfassen könnte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen.  
 
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine (hinreichende) Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.5. Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller