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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
I 813/03 
 
Entscheid vom 12. Juli 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
H.________, 1952, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten 
 
Vorinstanz 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 24. November 2003) 
 
In Erwägung, 
dass das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau die am 10. Dezember 2003 gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 24. November 2003 betreffend Übernahme von Kurskosten erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Schreiben vom 22. Juni 2004 zurückgezogen hat, 
dass das kantonale Amt der durch den Schweizerischen Invaliden-Verband, Procap, vertretenen Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen hat (BGE 122 V 280 Erw. 3e/aa; vgl. auch AHI 1994 S. 181 f. Erw. 4a mit Hinweisen), 
beschliesst das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen. 
4. 
Dieser Entscheid wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 12. Juli 2004 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: