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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 120/04 
 
Urteil vom 12. Juli 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Schön; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Hirschengraben 19, 6003 Luzern 
 
(Verfügung vom 26. März 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 29. April 2003 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) P.________ für die Folgen eines am 17. Oktober 1988 erlittenen Unfalles eine Invalidenrente ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % und eine Intigritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Auf Einsprache hin bestätigte sie ihre Verfügung (Entscheid vom 1. September 2003). 
B. 
Gegen diesen Einspracheentscheid liess P.________ Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % und eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von mindestens 25 % zuzusprechen; gleichzeitig stellte er das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung. Die SUVA liess auf Abweisung der Beschwerde schliessen mit der Begründung, die beklagten Ellbogen- und Schulterbeschwerden seien abgeklärt worden, wobei sich ergeben habe, dass diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden könnten. Im Übrigen sei die Invaliditätsbemessung korrekt vorgenommen worden. 
 
Nach Abschluss des Schriftenwechsels verfügte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 26. März 2004 die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde. 
C. 
P.________ lässt hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der Entscheid des kantonalen Gerichts sei aufzuheben und die Sache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG; BGE 100 V 62 Erw. 1). 
1.2 Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Gericht sind keine Versicherungsleistungen streitig, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 100 V 62 Erw. 2). 
2. 
2.1 Das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten wird in Art. 61 ATSG geregelt. Nach dessen lit. f muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein, wobei der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. 
2.2 Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfange anwendbar, es sei denn, das neue Recht kenne anders lautende Übergangsbestimmungen. Dieser intertemporalrechtliche Grundsatz kommt dort nicht zur Anwendung, wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 129 V 115 Erw. 2.2 mit Hinweisen). 
 
Anders lautende Übergangsbestimmungen bestehen nicht. Sodann ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bereits in der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 verankert (Art. 29 Abs. 3 Satz 2), weshalb die kantonalen Prozessrechte dem zu entsprechen hatten. Mit Art. 61 lit. f ATSG wird keine darüber hinausgehende Regelung getroffen, womit zwischen altem und neuem Recht Kontinuität besteht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, N 86 zu Art. 61). Der vorinstanzliche Entscheid wurde nach dem 1. Januar 2003 gefällt; Art. 61 lit. f ATSG ist anwendbar. 
2.3 Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen über die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung, insbesondere auch die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Aussichtslosigkeit von Prozessbegehren (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 Der Versicherte rügt, die SUVA habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie bei der Festsetzung des Invalideneinkommens gestützt auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt habe. Der Entscheid sei deshalb schon aus formellen Gründen aufzuheben. 
3.2 Mit BGE 129 V 472 entschied das Eidgenössische Versicherungsgericht, ein Abstellen auf DAP-Löhne setze voraus, dass die SUVA zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern Angaben mache über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Sodann seien allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben (Erw. 4.2.1 u. 4.2.2). 
 
Aus den Akten geht hervor, dass sich die SUVA bei der Festsetzung des Invalideneinkommens auf fünf zumutbare Arbeitsplätze stützte, wobei aus den entsprechenden DAP-Blättern jeweils auch das Lohnminimum und -maximum ersichtlich ist. Hingegen machte sie keine Angaben bezüglich des Durchschnittslohnes und der Gesamtzahl der in Frage kommenden Arbeitsplätze. Nachdem der zitierte BGE 129 V 472 jedoch erst am 28. August 2003, somit nach Erlass der Verfügung vom 29. April 2003, ergangen ist und eine Änderung oder Präzisierung der Rechtsprechung eine bereits erlassene Verfügung grundsätzlich unberührt lässt (BGE 115 V 314 Erw. 4a/dd mit Hinweisen), ist die Rüge des verletzten Gehörsanspruchs unbegründet. Im Übrigen unterliess es der Versicherte, im Einspracheverfahren Einwendungen gegen die verwendeten DAP-Blätter zu erheben. Soweit er bemängelt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie ohne nachvollziehbare Berechnung auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik abgestellt habe, betreffen diese Einwände nicht die Aussichtslosigkeit der im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Beschwerde, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 
4. 
In materieller Hinsicht streitig sind vor dem kantonalen Gericht Ansprüche des Beschwerdeführers auf Leistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) der SUVA. Zu prüfen ist dort, ob die geltend gemachten Ellbogen- und Schulterbeschwerden rechts auf den am 17. Oktober 1988 erlittenen Unfall zurückzuführen sind. 
4.1 Die Vorinstanz erwog, nach den im Recht liegenden medizinischen Einschätzungen sei klar, dass die Beschwerden im rechten Ellbogen und im rechten Schulterbereich nicht kausal auf den Unfall vom 17. August 1988 zurückzuführen seien; die gegenteilige Auffassung des Hausarztes Dr. med. I.________, FMH für Innere Medizin, vermöge daran nichts zu ändern. 
 
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber vorbringen, im angefochtenen Entscheid werde eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, indem trotz medizinischer Meinungsdifferenzen das beantragte neutrale polydisziplinäre Gutachten zum Vornherein als obsolet qualifiziert werde. Dies gehe umso weniger an, als die Berichte des Kantonsspitals Luzern, welche das kantonale Gericht als massgeblich erachte, veraltet seien und für den massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides keine Beurteilung zuliessen. 
4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Versicherte am 17. Oktober 1988 beim Obstpflücken von einem Baum gefallen war und sich dabei u.a. eine Navicularefraktur mit Lunatumluxation rechts zugezogen hatte. In der Folge wurden mehrere operative Eingriffe und diverse Therapien durchgeführt. Ob die ab etwa August 2000 aufgetretenen Schmerzen in Ellbogen und Schulter, die auch nach der im November 2001 durchgeführten Handgelenksversteifung (Panarthrodese) persistierten, unfallkausal sind, blieb unter den beteiligten Ärzten umstritten. Hausarzt Dr. med. I.________ ging stets von der Unfallkausalität dieser Beschwerden aus und führte diese auf Fehlhaltungen, verursacht durch die Schmerzen im rechten Handgelenk, zurück, da der Versicherte bei der Arbeit zur Schonung des Handgelenks vermehrt das Ellbogengelenk und die rechte Schulter eingesetzt habe, mit zum Teil unphysiologischen Haltungen. Demgegenüber vertraten die SUVA-Ärzte die Ansicht, Ellbogen und Schulter seien beim Unfall vom 17. Oktober 1988 unverletzt geblieben; Fehlhaltungen, welche eine Dysfunktion der rechten oberen Extremität erklären könnten, hätten nicht festgestellt werden können, weshalb es an einem natürlichen Kausalzusammenhang fehle. In der wegen diesen Meinungsdifferenzen von Dr. med. I.________ in Auftrag gegebenen Untersuchung im Spital Y.________ kam Dr. med. von W.________, leitender Arzt Handchirurgie, zum Schluss, es könne nicht abschliessend beurteilt, werden, ob die Schulter- und Ellbogenbeschwerden "knöchern" bedingt oder auf das diagnostizierte Carpaltunnelsyndrom (CTS) zurückzuführen seien. Anlässlich einer weiteren Untersuchung im Spital Y.________ bestätigte sich am 17. Mai 2001 die Diagnose eines beidseitigen leichten Carpaltunnelsyndroms. Denselben Befund erhob auch Dr. med. A.________, wobei er ausführte, das Carpaltunnelsyndrom sei links ausgeprägter als rechts (Bericht vom 29. Juli 2002). 
4.3 Angesichts der uneinheitlichen medizinischen Aktenlage kann die vom Beschwerdeführer behauptete Unfallkausalität der Beschwerden in Ellbogen und Schulter nicht zum Vornherein als unwahrscheinlich bezeichnet werden. Auch wenn die umfassenden kreisärztlichen Untersuchungen und die Erfahrungstatsache, dass Hausärzte im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen), sowie der Umstand, dass das Carpaltunnelsyndrom beidseitig (links sogar ausgeprägter als rechts) aufgetreten ist, der Darstellung des Beschwerdeführers eher entgegen stehen, erlauben die komplexen medizinischen Fragen nicht, die Behauptung der Unfallkausalität ohne weiteres als haltlos und das daraus abgeleitete Begehren als aussichtslos zu qualifizieren. Dies gilt umso weniger, als ein Carpaltunnelsyndrom grundsätzlich auch traumatisch bedingt sein kann und etwa nach Handgelenksfrakturen auftritt (vgl. Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und des Berufsverbandes der Ärzte für Orthopädie [BVO] zum Karpaltunnelsyndrom, letztmals überarbeitet am 1. April 2002 [abrufbar unter www.uni-duesseldorf.de]; Vischer, Schmerzen in der Hand, Documenta Geigy/Folia rheumatologica, Basel 1985, S. 12). Selbst wenn die Ellbogen- und Schulterbeschwerden allein auf das Carpaltunnelsyndrom zurückzuführen wären, ist somit ein Zusammenhang mit dem Unfall vom 17. Oktober 1988 nicht auszuschliessen. Wie es sich diesbezüglich verhält, wurde im bisherigen Verfahren nicht geklärt. 
 
Indem die Vorinstanz gleichwohl Aussichtslosigkeit der Beschwerde angenommen und die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung verneint hatte, verletzte sie Art. 61 lit. f ATSG und damit Bundesrecht. Die Sache geht daher an das kantonale Gericht zurück, damit es die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung prüfe und hernach erneut entscheide. 
5. 
Verwaltungsgerichtsbeschwerden wegen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4). 
 
Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Diese geht zu Lasten des Kantons Luzern, da der Gegenpartei des Hauptprozesses im Verfahren um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteistellung zukommt (BGE 109 Ia 11 Erw. 5; RKUV 1994 Nr. U 184 S. 77 f.). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 26. März 2004 aufgehoben und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung neu befinde. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt zugestellt. 
Luzern, 12. Juli 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.