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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.262/2006 /ggs 
 
Urteil vom 12. Juli 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kreisgericht VIII Bern-Laupen, Gerichtspräsidentin 17, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Übertragung der Strafverfolgung an Deutschland, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 26. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Gegen X.________ ist ein Strafverfahren hängig vor dem Kreisgericht VIII Bern-Laupen wegen qualifizierten Drogendelikten. In Deutschland ist gegen den Angeklagten ebenfalls ein Strafverfahren wegen ähnlichen Vorwürfen eingeleitet worden. Die schweizerischen Behörden haben den deutschen Behörden in diesem Zusammenhang internationale Rechtshilfe geleistet (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1A.162/2006 vom 8. Februar 2007). Am 19. September 2006 stellte die Gerichtspräsidentin 17 des Kreisgerichtes bei den deutschen Strafjustizbehörden ein Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, am 26. Oktober 2006 ab. 
B. 
Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte X.________ mit Beschwerdeeingabe vom 8. Dezember 2006 (Posteingang), ergänzt am 19. Dezember 2006, an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 
 
Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Justiz liess sich am 10. Januar 2007 im abschlägigen Sinne vernehmen, während vom Kreisgericht innert angesetzter Frist keine Stellungnahme eingegangen ist. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes datiert vom 26. Oktober 2006. Damit sind hier die altrechtlichen Verfahrensvorschriften des IRSG und OG anwendbar (Art. 110b i.V.m. aArt. 25 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 133 IV 58 E. 1.1 S. 60). 
2. 
Art. 88 IRSG bestimmt (unter dem Zwischentitel "Übertragung an das Ausland") Folgendes: 
"Ein anderer Staat kann um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn: 
a. der Verfolgte sich dort aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist; oder 
b. er diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt." 
Gegen Entscheide letztinstanzlicher kantonaler Behörden über ein schweizerisches Strafübernahmeersuchen an einen anderen Staat ist zwar grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (nach Art. 97-114 OG) unmittelbar an das Bundesgericht zulässig (aArt. 25 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 IRSG). Beschwerdelegitimiert ist in diesem Fall jedoch einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (aArt. 25 Abs. 2 Satz 2 IRSG). 
3. 
Wie sich aus den Akten ergibt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen deutschen Staatsangehörigen, der sich in Deutschland in Haft befindet. Zuletzt war er in den Niederlanden (Hilversum) polizeilich angemeldet. Weder ist aus den Akten ersichtlich, noch macht der Beschwerdeführer in seiner weitschweifigen Eingabe geltend, dass er vor seiner Inhaftierung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt hätte. Nach dem Gesagten ist er nicht beschwerdelegitimiert. 
4. 
Es ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
 
Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 152 Abs. 1 OG sind erfüllt. Die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers wird ausreichend dargelegt, und für einen juristischen Laien war die Aussichtslosigkeit bzw. Unzulässigkeit des eingereichten Rechtsmittels nicht zum vornherein offensichtlich. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung kann somit bewilligt und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr kann verzichtet werden. 
 
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Der Beschwerdeführer selbst hat eine Laienbeschwerde eingereicht und folglich auch kein Gesuch um Ernennung und Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (im Sinne von Art. 152 Abs. 2 OG) gestellt. Auch die auf dem Korrespondenzweg beteiligten Rechtsanwälte stellen keinen entsprechenden Antrag auf amtliche Entschädigung (für gewisse Bemühungen um Weiterleitung der Verfahrenskorrespondenz bzw. Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisgericht VIII Bern-Laupen, Gerichtspräsidentin 17, dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Juli 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: