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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_38/2011 
 
Urteil vom 12. Juli 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, 
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Rente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 25. Oktober 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Nach einem Verkehrsunfall mit Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) im Jahre 1997 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1965 geborenen H.________, gelernte Dekorationsgestalterin und seit 1997 als Grafikerin tätig, mit Verfügung vom 18. Oktober 2001 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 zu; diese wurde auf den 1. Juli 2001 auf eine halbe Rente erhöht. Nach einem weiteren Verkehrsunfall im Januar 2002 sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. April 2004 eine ganze Rente ab 1. Mai 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zu. Nach Überweisung des IV-Dossiers an die IV-Stelle Schwyz infolge Wohnsitzwechsels bestätigte diese im Rahmen einer Rentenrevision am 28. Dezember 2005 den weiterhin bestehenden Anspruch auf eine ganze Rente. 
Im Rahmen einer geplanten Rentenrevision stellte die IV-Stelle fest, dass H.________ zwischen 2004 und 2007 an verschiedenen Ausdauersport-Wettkämpfen teilgenommen hatte (Planoiras Volksskilauf Lenzerheide, 12 km; Einsiedler Skimarathon 21 km; Frauenlauf Engadin 17 km; Engadiner Skimarathon 42 km) und ordnete eine Expertise in der Rehaklinik X.________ an (Gutachten vom 23. Februar 2010). Gestützt darauf hob sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 27. Mai 2010 die Rente auf Ende Juni 2010 auf. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 25. Oktober 2010 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt H.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr weiterhin eine Invalidenrente auszurichten. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Streitig ist der Rentenanspruch der Versicherten. Dabei steht insbesondere in Frage, ob im massgebenden Vergleichszeitraum vom 26. April 2004 bis 27. Mai 2010 eine revisionsrechtlich relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. 
 
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Höhe des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a und 88bis IVV) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; vgl. auch SUSANNE BOLLINGER, Der Beweiswert psychiatrischer Gutachten in der Invalidenversicherung unter besonderer Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, Jusletter vom 31. Januar 2011) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.2 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz beruhte die Rentenzusprache vom 26. April 2004 im Wesentlichen auf dem Arztbericht des Dr. med. B.________, wonach die Versicherte seit dem zweiten Verkehrsunfall vollständig arbeitsunfähig sei. Zudem ging dieser von der Annahme aus, die Versicherte verzichte weitgehend auf Freizeitaktivitäten. 
 
Am 16. April 2009 führte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) aus, die von der Versicherten gelaufenen Zeiten, insbesondere am Engadiner Skimarathon, zeigten, dass diese sicherlich sehr gut trainiert sei. Es sei absolut unmöglich, eine solche Zeit zu laufen, ohne sich vorgängig sportlich intensiv zu betätigen, wie dies die Versicherte anlässlich einer Besprechung am 11. Dezember 2008 bei der IV-Stelle geltend gemacht habe. Die sportlichen Aktivitäten stünden seines Erachtens in totalem Widerspruch zu einer ganzen IV-Rente. Bei Anlaufschwierigkeiten, Müdigkeit, Konzentrationsstörung, Schmerzen in den Schultern und Kopfschmerzen seien Langlaufwettkämpfe auf diese Distanzen, in diesen Rennzeiten und mit vorgängigem Trainingsaufwand nicht möglich. Eine sichere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als Grafikerin könne auf Grund dieser Momentaufnahmen an den Wettkampftagen nicht gezogen werden. Was aber gesagt werden könne: Eine Arbeitsunfähigkeit sei auf Grund dieser Leistungen eindeutig widerlegt. Das anhaltende Vorhandensein der im rheumatologischen Gutachten des Spitals Y.________ vom April 2003 dargelegten Symptome (Kopfschmerzen, am Morgen stärker, Bewegungseinschränkung im Schulter-Nacken-Bereich, Schmerzen und Parästhesien in beiden Armen mit Sistierung sämtlicher Sportaktivitäten) sei durch die Teilnahme am Skimarathon eindeutig widerlegt - von einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 2004 sei auszugehen, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung vorgeschlagen werde. 
Sodann stellte die Vorinstanz fest, dass im Gutachten der Rehaklinik X.________ vom 23. Februar 2010 demgegenüber u.a. festgehalten wurde, gemäss Hinweisen sei das Aktivitätsniveau der Versicherten höher als anamnestisch angegeben; durch die Wiederaufnahme der sportlichen Tätigkeiten habe die Versicherte in letztlich durchaus sinnvoller Weise (beabsichtigt oder unbeabsichtigt) eine Selbsttherapie betrieben, die man auch aus fachpsychiatrischer Sicht hätte befürworten müssen. Körperlicherseits seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztägig zumutbar. Neuropsychologischerseits seien Tätigkeiten mit leichten und mittleren Anforderungen an die geistige Leistungsfähigkeit ganzschichtig zumutbar, wobei eine gewisse Leistungsminderung im Umfang von etwa 20 % gegenüber einem Gesunden bestehe. Sozial bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. 
 
2.3 Wenn das kantonale Gericht unter diesen Umständen mit der IV-Stelle von einer rentenbeeinflussenden Verbesserung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Beurteilungszeitraum ausgegangen ist, ist dies weder offensichtlich unrichtig noch verstösst es sonst wie gegen Bundesrecht. In der Beschwerde an das Bundesgericht wird auch nichts vorgebracht, was im Lichte der gesetzlichen Sachverhaltskognition (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG, vgl. E. 1 hievor) die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder die von ihr daraus gezogenen Schlussfolgerungen als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Unbehelflich ist der im Wesentlichen vorgebrachte Einwand, das Gutachten sei nicht beweiskräftig, da es eine Dokumentationslücke enthalte. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargetan hat, sind im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung vom Beizug zusätzlicher Berichte der behandelnden Ärzte, insbesondere des Hausarztes Dr. med. B.________, keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal die Versicherte nicht über alle sportlichen Aktivitäten habe Auskunft geben wollen. Beizufügen ist, dass die Begutachtung auch eigene Untersuchungen beinhaltete. Sodann dringt die Rüge, die Vorinstanz habe die weit überdurchschnittlichen sportlichen Aktivitäten vor den Unfällen nicht berücksichtigt, schon deshalb nicht durch, weil die ursprüngliche Rentenzusprache in der Annahme erfolgte, die Versicherte könne gar keine sportliche Aktivität mehr ausüben. 
Schliesslich sind auch die Rügen zum Einkommensvergleich nicht stichhaltig. Wenn die Vorinstanz zur Festsetzung des Valideneinkommens auf die Lohnmeldung der Arbeitgeberin abstützte, wonach die Versicherte im Jahr 2004 als Gesunde einen vertraglichen Jahreslohn von Fr. 84'711.- erzielt hätte, so kann dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden. Das ins Feld geführte Lohngutachten reicht dazu nicht, zumal darin entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht dargelegt wird, dass die Versicherte nach dem ersten und erst recht nach dem zweiten Unfall nicht mehr marktkonform entlöhnt worden wäre. Abgesehen davon würde auch beim von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Valideneinkommen gemäss Lohngutachten von Fr. 98'000.- im Vergleich zum Invalideneinkommen von Fr. 73'282.40 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. 
 
3. 
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Versicherung und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. Juli 2011 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Helfenstein Franke