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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6G_2/2019  
 
 
Urteil vom 12. Juli 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Erläuterung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. April 2019 (6B_870/2018). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau bestrafte X.________ am 4. Oktober 2016 u.a. wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen auf der Autobahn.  
 
Nach der zweiten Einsprache hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies das Verfahren. Der Strafbefehl galt damit als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Der Anklagesachverhalt lautete: 
 
"Der Beschuldigte fuhr hinter einem Fahrzeug auf dem Überholstreifen, schloss auf und wechselte auf die Normalspur, wo er das Fahrzeug rechts überholte. Danach schloss er erneut auf ein Fahrzeug auf der Normalspur auf, bremste kurz und wechselte dann wiederum vor den überholten PW auf die Überholspur, womit er eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer schuf und in Kauf nahm." 
 
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau fand ihn am 26. Juli 2017 der groben Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen auf der Autobahn schuldig. 
 
Das Obergericht bestätigte das Urteil am 27. Juli 2018. 
 
1.2. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von X.________ teilweise gut und wies sie im Übrigen ab, hob das Urteil auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung der Kosten an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_870/2018 vom 29. April 2019).  
 
1.3. X.________ ersucht um Erläuterung.  
 
2.  
 
2.1. Die Erläuterung gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG dient dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel, d.h. das Dispositiv, unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich ist; die Erläuterung kann sich auch auf Gegensätze zwischen Entscheidgründen und Dispositiv beziehen, nicht aber auf die Entscheidgründe als solche (NIKLAUS OBERHOLZER, in: Hansjörg Seiler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 129 BGG).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe ein Vorsatzdelikt angeklagt ("womit er eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer schuf  und in Kauf nahm.") (oben E. 1.1). Die Anklage weiche entscheidend von der gesetzlichen Formulierung in Art. 90 Abs. 2 SVG ab ("hervorruft  oder in Kauf nahm."). Die Anklage grenze den Sachverhalt durch die Formulierung  "und" bewusst auf Inkaufnahme und damit Vorsatz ein. Das hätten auch die Vorinstanzen so gesehen. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung sei ausgeschlossen (Gesuch S. 3).  
 
Der Beschwerdeführer rügt unzulässig die Entscheidgründe als solche. Bundesgerichtliche Entscheide erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können nur noch nach den Vorschriften über die Revision in Frage gestellt werden (Art. 121 ff. BGG). 
 
2.3. Auch mit der auf Art. 391 Abs. 2 StPO gestützten Begründung macht der Beschwerdeführer keinen Erläuterungsgrund geltend. Er beruft sich damit auf eine das kantonale Verfahren regelnde Norm. Im Ausgangsurteil (E. 3.7.5) wurde auf das Verschlechterungsverbot bei bundesgerichtlichen Rückweisungen hingewiesen. Indem das Bundesgericht auf Rüge hin (a.a.O., E. 3.1, 3.3, 3.7) den subjektiven Sachverhalt im Verhältnis zur Vorinstanz milder beurteilte und die Sache zur günstiger ausfallenden Neufestsetzung der Kosten an die Vorinstanz zurückwies, reformierte es nicht in peius.  
 
2.4. Gegenstand eines Erläuterungsgesuchs ist das Dispositiv (vgl. Urteil 6G_3/2018 vom 7. Dezember 2018).  
 
Das Bundesgericht entschied auf (  fahrlässige) grobe Verkehrsregelverletzung, ohne das vorinstanzliche Dispositiv im Schuld- und Strafpunkt abzuändern. Es verteilte die kantonalen Kosten nicht anders (Art. 67 BGG), sondern wies die Sache diesbezüglich (E. 3.7.6) "zu neuer Beurteilung der Kosten" (Dispositiv) an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220). Das Dispositiv ist klar und steht mit den Entscheidgründen im Einklang.  
 
2.5. Ein Erläuterungsgesuch eröffnet nicht die Möglichkeit, Entscheide, die für falsch erachtet werden, in der Sache neu beurteilen zu lassen; nicht anders verhält es sich bei Gesuchen um Berichtigung oder Revision (Urteile 6G_1/2017 vom 17. Juli 2017 E. 3 und 6G_2/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 1.3).  
 
 
3.   
Auf das Gesuch ist nicht einzutreten. Hinsichtlich der Kosten gelten die Art. 65 ff. BGG (OBERHOLZER, a.a.O., N. 14 zu Art. 129 BGG). Diese sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Gesuch um Erläuterung wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juli 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw