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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 38/03 
 
Urteil vom 12. August 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
I.________, 1958, Nordstasse 301, 8037 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Rita Diem, Holbeinstrasse 34, 8008 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 25. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 10. September 2001 lehnte die IV-Stelle Zürich den Anspruch von I.________ (geb. 1958) auf eine IV-Rente ab. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. November 2002 ab. 
I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr ab Dezember 2000 eine ganze IV-Rente zuzu-sprechen. Eventuell sei die Sache zu näheren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner ersucht I.________ um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb; 104 V 136 Erw. 2a und b) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 10. September 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente. 
Gestützt auf die medizinischen Unterlagen steht fest, dass die Beschwerdeführerin in der früheren Tätigkeit als Raumpflegerin seit dem 29. Dezember 1999 höchstens noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Umstrit-ten ist hingegen die Arbeitsfähigkeit in einem leichten, wechselbelastenden Verweisungsberuf. Die Vorinstanz hat diesbezüglich die medizinischen Akten eingehend gewürdigt und den richtigen Schluss gezogen, dass keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten vorliegen. Auf die entsprechenden Erwägungen im kantonalen Entscheid wird verwiesen. Daran vermögen die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Wohl gab Frau Dr. med H.________, Praktische Ärztin, im Zeugnis vom 11. Mai 2001 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Arbeit an. Eine Begründung für diese Einschätzung fehlt jedoch. Einen Monat später attestierte die selbe Ärztin im Bericht vom 11. Juni 2001, sitzende leichte Arbeit (Fabrik) sei zumutbar, ohne eine Einschränkung zu erwähnen. Gemäss einem neu eingereichten Bericht von Frau Dr. H.________ vom 15. Januar 2003 hat sich in den letzten zwei Jahren eine Fibromyalgie auszubilden begonnen. Dies war aber bereits aus dem Bericht des Spitals W.________, vom 24. Januar 2002 bekannt. Soweit sich daraus eine für den Rentenanspruch relevante Verschlechterung ergeben sollte, ist dies in diesem Prozess nicht zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Gericht eine Beschwerde auf Grund des Sachverhalts, der sich bis zum Datum der streitigen Verwaltungsverfügung ereignet hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Demnach bildet vorliegend der 10. September 2001 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis. Dass die Fibromyalgie bis zu diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinflusst hätte, ist den medizinischen Akten nicht zu entnehmen. Weitere Untersuchungen über den damaligen Zustand lassen keine neuen Erkenntnisse erwarten, weshalb auch dem Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zu näheren Abklärungen nicht stattzugeben ist. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragt. 
3.1 Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). 
3.2 Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen). 
3.3 Die Beschwerdeführerin gibt an, dass ihr Ehemann monatlich über ein Einkommen von Fr. 4384.- verfüge. Den diesen Einnahmen gegenüber stehenden Notbedarf hat sie nur unvollständig belegt, obwohl sie nach der Rechtsprechung (BGE 125 IV 164 Erw. 4a) gehalten war, diesen umfassend darzulegen. Wird indessen auf die im Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Mai 2001 abgestellt, können als Grundbetrag für ein Ehepaar ohne Kinder monatlich Fr. 1550.- angerechnet werden (Ziff. II. 2 der Richtlinien). Dazu kommen die belegten Ausgaben für den Mietzins (Ziff. III 1.1 der Richtlinien) von Fr. 802.-, monatliche Heizkosten (Ziff. III 1.2) von Fr. 80.- (Fr. 955.-./.12) sowie Krankenkassenprämien (Ziff. III 2) von Fr. 657.- für beide Ehepartner (Fr. 725.- abzüglich zwei Zusatzversicherungen). Weitere Auslagen im Sinne von Ziff. III 3 ff. der Richtlinien sind nicht ersichtlich. Für die im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erwähnten ausserordentlichen Arztkosten und die Prämie für die Hausratsversicherung fehlen Belege. Werden die erwähnten, zu berücksichtigenden Posten vom Einkommen von Fr. 4384.- subtrahiert, bleiben monatlich Fr. 1295.- übrig. Damit ist die Bedürftigkeit gestützt auf die Richtlinien des kantonalen Obergerichts nicht ausgewiesen. Selbst wenn entgegen den Richtlinien (Ziff. VI) zusätzlich eine angemessene Rückstellung für die Steuern einberechnet wird, ändert sich nichts an diesem Ergebnis, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung nicht gewährt werden kann. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 12. August 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: