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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 178/04 
 
Urteil vom 12. August 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
A.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg, Hodlerstrasse 16, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 24. Februar 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1955 geborene A.________, ausgebildete Ernährungsberaterin und Diätassistentin, arbeitete zuletzt vom 1. März 1991 bis 31. August 2002 zu 80 % in ihrem erlernten Beruf bei der Klinik V.________. Am 3. Mai 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf - ausgeprägt - seit 1997 bestehende starke chronische Rückenbeschwerden "mit vielfältigen den allgemeinen Zustand negativ beeinflussenden Auswirkungen (Ausstrahlungen, Beeinträchtigung der nächtlichen Erholungsphase, Erschöpfung etc.") bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, evtl. Berufsberatung) an. Die IV-Stelle Bern holte u.a. Berichte der Arbeitgeberin vom 30. Mai 2001, des Dr. med. L.________, Prakt. Arzt, vom 21. Februar 2002, der Klinik X.________ vom 11. März 2002, des Spitals Y.________, Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie, vom 9. August 2002 sowie des Spitals Y.________, Klinik für Allgemeine Innere Medizin, vom 22. August 2002 ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstation (MEDAS) am Spital Y.________ (Expertise vom 2. Dezember 2002). Ferner liess sie die Verhältnisse im Haushalt vor Ort abklären (Bericht vom 11. April 2003). Gestützt darauf - sowie einen durch die Versicherte zusätzlich eingereichten Bericht des Prof. Dr. med. D.________, Innere Medizin FMH, vom 9. April 2003 - wies die Verwaltung das Rentenbegehren mit Verfügung vom 5. Juni 2003 ab; als Begründung führte sie aus, dass in der für den Gesundheitsfall auf 80 % geschätzten Erwerbsquote von einer Invalidität von 33,04 % und im 20%igen Haushaltsanteil von einer Einschränkung von 26 %, d.h. insgesamt von einem gewichteten Invaliditätsgrad von 32 % (0,8 x 33,04 % + 0,2 x 26 %) auszugehen sei. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 3. November 2003). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher u.a. Berichte der Frau Dr. med. M.________, Fachärztin für Innere Medizin, Klinik Z.________, vom 20. März 2003, der Klinik X:________ vom 12. August 2003 und des Dr. med. W.________, Allgemeinmedizin FMH, Manuelle Medizin SAMM, vom 13. November 2003 aufgelegt wurden, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. Februar 2004 ab. 
 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 80 % beruhende Rente zuzusprechen. Der Eingabe liegen ein weiterer Bericht des Dr. med. W.________ vom 1. April 2004 sowie diverse Stellungnahmen von Bekannten der Beschwerdeführerin bei. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 3. November 2003, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), Anspruch auf Rentenleistungen hat. 
1.1 Diese Frage beurteilt sich mit dem kantonalen Gericht, stehen doch keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1 mit Hinweis auf das ebenfalls noch nicht in der Amtlichen Sammlung publizierte Urteil L. vom 4. Juni 2004, H 6/04). Keine Anwendung finden demgegenüber die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. 
1.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [je in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]) sowie zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) bzw. - ab 1. Januar 2003 - Art. 8 Abs. 3 ATSG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV; ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG [alle Normen in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in den bis 31. Dezember 2000 und vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassungen]; ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG [je in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]) sowie zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass sowohl die zum bisherigen Begriff der Invalidität in der Invalidenversicherung (Art. 4 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]) ergangene Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen) wie auch die zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs entwickelte Judikatur (Art. 28 Abs. 2 IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002]; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen) unter der Herrschaft des ATSG weiterhin ihre Gültigkeit behalten (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03). Gleiches gilt auch für die Festsetzung der Invalidität von teilerwerbstätigen Versicherten in Anwendung der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in den bis 31. Dezember 2000 sowie vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassungen]; vgl. namentlich BGE 125 V 146) (noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03). 
2. 
Unter den Verfahrensbeteiligten umstritten ist zum einen, ob die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden vollzeitlich oder - wie von Vorinstanz und Verwaltung angenommen - lediglich zu 80 % erwerbstätig wäre. 
2.1 Dem Abklärungsbericht Haushalt vom 11. April 2003 ist zu entnehmen, dass die Versicherte auf die Frage, ob sie ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, erklärte, bei guter Gesundheit weiterhin als Ernährungsberaterin in der Klinik V.________ tätig gewesen zu sein, wobei sie auch nicht geplant habe, das bisherige Arbeitspensum - von 80 % - zu ändern. Diesem Vermerk opponierte sie in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2003 zur durchgeführten Haushaltsabklärung zuhanden der IV-Stelle nicht. In ihren im März/April 2003 selbst verfassten Bemerkungen zum MEDAS-Gutachten vom 2. Dezember 2002, wiedergegeben im Schreiben ihres Rechtsvertreters an die Beschwerdegegnerin vom 19. März 2003, hielt sie sodann fest, dass sie seit ca. 1983 bis 2002 stets nur im Ausmass von 80 % gearbeitet habe, "weil sie schon damals etwas überfordert" gewesen sei. Sie habe immer ihr Bestes geben und die Arbeiten korrekt und zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers erledigen wollen. Aus den Akten geht denn auch hervor, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls vom 1. Mai 1989 bis 28. Februar 1991 in der Klinik U.________ (Arbeitszeugnis vom 28. Februar 1991) sowie vom 1. März 1991 bis 31. August 2002 in der Klinik V.________ (Arbeitgeberbericht vom 30. Mai 2001, Kündigung vom 13. Mai 2002) jeweils zu 80 % ihrem Beruf als Ernährungsberaterin nachgegangen ist. 
 
Auf Grund dieser Sachlage, des Umstands, dass die Versicherte ihre Einwände gegen das für den Gesundheitsfall auf 80 % geschätzte Arbeitspensum erstmals - nunmehr anwaltlich vertreten - im Verlaufe des Einspracheverfahrens vorbrachte und der Aussage des Dr. med. L.________ in dessen Bericht vom 21. Februar 2002, wonach die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit frühestens seit 1997 bestanden hätten, ist das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, ohne Gesundheitsschaden vollzeitig tätig zu sein, nicht rechtsgenüglich erstellt und damit von einem Status 80 % (Erwerb) und 20 % (Haushalt) auszugehen sei. 
2.2 Soweit letztinstanzlich erneut geltend gemacht wird, die Versicherte sei einzig aus gesundheitlichen Gründen seit längerer Zeit nur zu 80 % erwerbstätig und würde als Gesunde in einem Vollpensum arbeiten, kann dem - aus den von der Vorinstanz bereits einlässlich dargelegten Gründen, welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht vollumfänglich beipflichtet - nicht gefolgt werden. Zu ergänzen bleibt, dass nach den medizinischen Akten, insbesondere den Berichten der Klinik X.________ vom 11. März 2002, der Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie des Spitals Y.________ vom 22. August 2002 und des Dr. med. W.________ vom 13. November 2003, die ersten gesundheitlichen Probleme schon in den 70er- (Magen) und 80er-Jahren (Rücken) auftraten. So hielt Dr. med. B.________, FMH Physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, in seinem MEDAS-Teilgutachten vom 21. Oktober 2002 denn auch u.a. fest, dass die Patientin seit ca. 15 Jahren attackenweise an rezidivierenden Lumbalgien mit sich verringerndem schmerzfreiem Intervall leide. Ab Dezember 1996 verstärkten sich die Rückenbeschwerden zunehmend, sodass am 2. Juni 1997 eine Diskushernienoperation notwendig wurde (Operationsbericht der Klinik V.________ vom 2. Juni 1997), welche aber keine Erleichterung brachte. Im Gegenteil traten die nächtlichen Lumbalgien danach in noch stärkerem Masse auf, bis sich im Frühjahr 2000 eine akute Verschlechterung mit sensomotorischen Ausfällen S1 links sowie einem radikulären Schmerzsyndrom S1 links einstellte und es in der Folge ab 3. Mai 2000 immer wieder ganz oder teilweise zu Arbeitsausfällen kam (MEDAS-Gutachten vom 2. Dezember 2002; Berichte des Dr. med. L.________ vom 21. Februar 2002, der Klinik für Rheumatologie und Klinischen Immunologie/Allergologie des Spitals Y.________ vom 22. August 2002 und des Dr. med. W.________ vom 13. November 2003). Auch die Versicherte selber hielt in ihrer IV-Anmeldung im Übrigen fest, dass schon vor der Diskushernienoperation Beschwerden bestanden hätten, diese aber erst seit 1997 vermehrt aufgetreten seien. Damit einher geht die Beurteilung der MEDAS-Ärzte, wonach, bedingt durch die psychischen Schwankungen der Explorandin und den undulierenden Verlauf der Schmerzsymptomatik, von einer ab 1998 vorliegenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden dürfe. Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin zwar bereits seit längerer Zeit an gesundheitlichen Problemen litt, diese sich aber erst nach der Operation im Juni 1997 intensiviert haben und in das - sich auf Grund des Durchhaltewillens der Versicherten nicht sofort manifestierende - reduzierte Leistungsvermögen ab 1998, in die Anfang Mai 2000 beginnenden regelmässigen Arbeitsabsenzen und schliesslich in die endgültige Aufgabe ihrer Tätigkeit im März 2002 mündeten. Dass sie ihr Pensum seit 1983 aus gesundheitlichen Motiven auf 80 % beschränkt haben soll, erscheint angesichts dieses Krankheitsverlaufs, zumal die Beschwerdeführerin gegenüber den Ärzten der MEDAS selber erklärt hatte, bis im Mai 2000 stets uneingeschränkt und erfolgreich gearbeitet zu haben, nicht glaubhaft und lässt sich auch nicht anhand der letztinstanzlich aufgelegten Stellungnahmen von Bekannten und Freunden der Beschwerdeführerin erstellen. Dabei handelt es sich nicht um fachärztliche Beurteilungen des Gesundheitszustandes der Versicherten während der letzten zwanzig Jahre, sondern um subjektive Einschätzungen der Beschwerdeführerin nahe stehender, ihr wohlgesinnter Personen. Nichts anderes lässt sich ferner aus dem ebenfalls neu aufgelegten Bericht des Dr. med. W.________ vom 1. April 2004 schliessen, betreut dieser die Versicherte doch erst seit dem 29. August 2003 und ist somit kaum in der Lage, sich verlässlich zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zurück ins Jahre 1983 bzw. zu den Gründen, welche die Versicherte damals zur Reduktion ihres Arbeitspensums bewogen haben, äussern zu können. 
Weitere Beweisvorkehren - wie die bereits im kantonalen Verfahren auch zur Statusfrage beantragte Parteibefragung - erübrigten sich vorinstanzlich, da davon keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweis auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Das kantonale Gericht durfte daher darauf verzichten, zumal die Versicherte keinen ausdrücklichen Parteiantrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, sondern lediglich einen Beweisantrag im Sinne eines Parteiverhörs hatte stellen lassen (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 38 Erw. 2 und das Urteil K. vom 8. April 2004, I 573/03). Kein gegenteiliges Ergebnis vermag die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Art. 61 lit. e ATSG herbeizuführen, wird darin doch lediglich normiert, dass die Parteien durch das kantonale Versicherungsgericht zur Verhandlung vorgeladen werden können, sofern es die Umstände rechtfertigen. Im Weitern ist dem Begehren um Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Anhörung der Beschwerdeführerin vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht zu entsprechen. Zwar kann der Präsident eine mündliche Parteiverhandlung anordnen (Art. 112 in Verbindung mit Art. 132 OG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglementes für das Eidgenössische Versicherungsgericht vom 16. November 1999). Das geschieht indessen nur ausnahmsweise, wenn es für die Entscheidung in der Sache von unmittelbarer Bedeutung ist (RKUV 1996 Nr. U 246 S. 167 Erw. 6c/bb mit Hinweisen). Auch aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgt kein genereller Anspruch auf mündliche Äusserung und Anhörung vor Gericht. Insbesondere verpflichtet Art. 6 Ziff. 1 EMRK den letztinstanzlichen Richter nicht zur Durchführung einer Parteiverhandlung, wenn sich keine Sach- und Rechtsfragen stellen, die nicht zuverlässig auf Grund der Akten entschieden werden können (BGE 127 V 493 unten f. Erw. 1b mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass zur Anordnung einer Parteiverhandlung, weil es nach dem Gesagten keiner weiteren Abklärungen zum Status der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bedarf. Da im Begehren um persönliche Anhörung - ebenfalls - kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu erblicken ist, kann von einer parteiöffentlichen Beratung ebenfalls abgesehen werden (vgl. auch das zuvor genannte Urteil K. vom 8. April 2004, I 573/03). 
3. 
Hat die Invaliditätsbemessung somit nach der gemischten Methode (Erwerb: 80 %, Haushalt: 20 %) zu erfolgen, ist neben der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Erwerbstätigkeit auch die Einschränkung im Haushaltsbereich zu ermitteln. Diese wurde vom kantonalen Gericht und der IV-Stelle - den Ergebnissen der Abklärungen im Haushalt gemäss Bericht vom 11. April 2003 folgend - auf ungewichtet 26 % festgesetzt und seitens der Beschwerdeführerin letztinstanzlich nicht beanstandet. Es besteht weder auf Grund der Akten - auch Prof. Dr. med. D.________ schätzte die Beeinträchtigung im Haushalt in seinem Bericht vom 9. April 2003 auf ca. 30 % - noch der Vorbringen der Parteien Anlass zu einer näheren Prüfung dieses Bemessungsfaktors (BGE 125 V 417 oben). 
4. 
Zu beurteilen bleibt ferner die noch verbliebene Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich, welche Vorinstanz und Beschwerdegegnerin, namentlich gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 2. Dezember 2002, mit rund 50 % bzw. vier bis fünf Stunden täglich in der angestammten oder in einer anderen adaptierten Tätigkeit veranschlagten, wohingegen die Versicherte geltend macht, keiner Arbeit mehr nachgehen zu können. 
4.1 Die medizinische Aktenlage zeigt diesbezüglich das folgende Bild: 
4.1.1 Dr. med. L.________ gab in seinem Bericht vom 21. Februar 2002 an, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen Lumboradikulärsyndrom S1 links mit Schmerzsyndrom und einem sensomotorischen Ausfallsyndrom, einem Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 1997, einer Erschöpfungsdepression sowie einem fraglichen Fibromyalgiesyndrom leide. Zu den Auswirkungen der gesundheitlichen Störungen auf die bisherige Tätigkeit befragt, führte der Arzt aus, dass die Beschäftigung als Ernährungsberaterin - ohne Zeitdruck - noch während ca. drei bis maximal vier Stunden am Tag bewältigt werden könne, wobei die Sitz- und Stehdauer erheblich eingeschränkt und eine häufig wechselnde Position erforderlich sei. 
4.1.2 Im Bericht der Klinik X.________ vom 11. März 2002 wurde u.a. festgehalten, dass im Hinblick auf die lange Anamnese, die Verschlimmerung des Krankheitsbildes (Fibromyalgiesyndrom) seit Frühjahr 2000 und die aktuelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit, die vorerst für sechs Monate auszusprechen sei, die Ausrichtung von IV-Leistungen sachentsprechend erscheine. 
4.1.3 Gemäss Bericht der Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie des Spitals Y.________ vom 9. August 2002 wurde - ohne zur aktuellen Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen - eine zumindest teilzeitige Wiederaufnahme der bisherigen Berufstätigkeit als grundsätzlich wünschenswert bezeichnet. Die Ärzte betonten, dass die psychodynamischen Faktoren im Auftreten, in der Weiterentwicklung und Persistenz der chronischen ausgeweiteten Schmerzsymptomatik sicher eine wesentliche Rolle spielten, insbesondere nehme das depressive Zustandsbild für das Ausmass der empfundenen Beschwerden eine zentrale Stellung ein. 
4.1.4 Die Ärzte der Klinik für Allgemeine Innere Medizin des Spitals Y.________, in welcher die Versicherte vom 27. Juni bis 31. Juli 2002 hospitalisiert war, diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine mittelschwere depressive Episode und gingen in ihrem Bericht vom 22. August 2002 von einer weiterhin 100 % betragenden Arbeitsunfähigkeit aus. Das Ziel der installierten therapeutischen Massnahmen bestehe darin, dass die Patientin schrittweise wieder in die Lage versetzt werde, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. 
4.1.5 Die Gutachter der MEDAS stellten in ihrer Expertise vom 2. Dezember 2002 fest, dass namentlich auf psychisch-geistiger Ebene lediglich leichte Einschränkungen im Sinne von verminderter Gedächtnisfunktion und chronischer Müdigkeit bestünden, welche "bezüglich Arbeitsfähigkeit vernachlässigbar" seien. Angesichts der Hauptdiagnose eines primären generalisierten Fibromyalgiesyndroms (bei damit einhergehenden, wechselnden depressiven Verstimmungen) bescheinigten sie der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 1998. 
4.1.6 Frau Dr. med. M.________ verzichtete in ihrem Bericht vom 20. März 2003 zwar auf eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, kritisierte indes die Schlussfolgerung im MEDAS-Gutachten, wonach keine krankheitswertige psychische Störung vorliege. Insbesondere hätte die psychiatrische Fachperson es unterlassen, da keine eigentliche psychische Erkrankung im Sinne der schweren endogenen Psychose ersichtlich sei, die doch erheblichen psychosomatischen und psychisch unterhaltenen Störungen bei einer Fibromyalgie wie auch deren Auswirkungen auf den Alltag zu bewerten. 
4.1.7 Dem Bericht des Prof. Dr. med. D.________ vom 9. April 2003 ist sodann zu entnehmen, dass die Versicherte als zurzeit in ihrem Beruf nicht arbeitsfähig erachtet wurde. 
4.1.8 Dr. med. W.________ hielt in seinem Bericht vom 13. November 2003 fest, dass die in den bisherigen Gutachten geschätzte Arbeitsfähigkeit als Ernährungsberaterin von ca. vier bis fünf Stunden pro Tag im Moment illusorisch sei. Nur unter optimalen Bedingungen könne ein Pensum in dieser Höhe durch die Versicherte erreicht werden. 
4.1.9 Der gleiche Arzt führte am 1. April 2004 aus, dass sich die langfristige Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit verschlechtert habe und er sie zurzeit auf ca. zwei bis drei Stunden täglich einschätze. 
4.2 Diese medizinischen Unterlagen gestatten - entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts - keine zuverlässige Beurteilung des noch verbliebenen erwerblichen Leistungsvermögens. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb dem MEDAS-Gutachten vom 2. Dezember 2002, welches auf ärztlichen Erhebungen von Oktober 2002 beruht und damit einen medizinischen Zustand umschreibt, wie er sich über ein Jahr vor dem für die richterliche Beurteilung der Sachlage massgebenden Erlass des Einspracheentscheides (vom 3. November 2003; vgl. Erw. 1 hievor) dargestellt hat, ohne weiteres erhöhte Beweiskraft beizumessen ist, zumal es namentlich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsschätzung von allen anderen Arztberichten abweicht. So ging Dr. med. L.________ am 21. Februar 2002 nicht von einem noch zumutbaren Pensum als Ernährungsberaterin von 50 % oder von vier bis fünf bzw. von 4,5 Stunden täglich - wie dem vorinstanzlichen Einkommensvergleich zu Grunde gelegt (vgl. kantonaler Entscheid, S. 14 oben) -, sondern von drei bis maximal vier Stunden pro Tag aus. Die Ärzte der Klinik X.________, der Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie und der Klinik für Allgemeine Innere Medizin des Spitals Y.________ wie auch Prof. Dr. med. D.________ erachteten die Beschwerdeführerin in ihren Berichten vom 11. März, 9. und 22. August 2002 sowie 9. April 2003 sodann gar als zurzeit nicht arbeitsfähig, schlossen eine künftige Arbeitsaufnahme indessen nicht aus und bezeichneten eine solche grundsätzlich als wünschenswert. Frau Dr. med. M.________ äusserte sich in ihrem Bericht vom 20. März 2002 zwar nicht abschliessend zur Arbeitsfähigkeit, erklärte sich aber insbesondere mit den Schlussfolgerungen der psychiatrischen Teilbegutachtung durch die MEDAS nicht einverstanden, da dem einer diagnostizierten Fibromyalgie inhärenten psychosomatischen und psychischen Beschwerdebild und dessen Auswirkungen nicht genügend Rechnung getragen worden sei. Dr. med. W.________ schliesslich sprach am 13. November 2003 von einer "lähmenden reaktiven Depression" und hielt die von der MEDAS geschätzte Leistungsfähigkeit ebenfalls als zurzeit illusorisch bzw. nur unter optimalen Bedingungen, welche aktuell jedoch nicht gegeben seien, umsetzbar. Mit Bericht vom 1. April 2004 führte er - wenn auch nach dem relevanten Zeitpunkt des Einspracheentscheides - aus, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten in den letzten Monaten subjektiv und objektiv verschlechtert habe, indem sich die Fibromyalgiesymptome ausgeweitet hätten und die reaktive Depression trotz regelmässiger stützender Gespräche und antidepressiver medikamentöser Therapie progredient sei. Er ging von einem Leistungsvermögen als Ernährungsberaterin von ca. zwei bis drei Stunden täglich aus. 
 
Die ärztlichen Angaben sind nach dem Gesagten als widersprüchlich zu werten. Da kein Bericht die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen in allen Teilen erfüllt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis), ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Aktenergänzungen vornimmt und hernach - auch über mögliche berufliche Eingliederungsmassnahmen - neu befindet. Die erforderlichen weiteren Abklärungen werden dabei primär in der Einholung eines Zusatzgutachtens bei der MEDAS bestehen, wobei die Ärzte sich insbesondere nochmals mit den psychischen Auswirkungen der diagnostizierten Fibromyalgie sowie den grundsätzlich divergierenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit näher zu befassen haben werden. Allenfalls wird, wie dies die Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie des Spitals Y.________ in ihrem Bericht vom 9. August 2002 vorgeschlagen haben, auch eine neuropsychologische Untersuchung in Betracht zu ziehen sein. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2004 und der Einspracheentscheid vom 3. November 2003 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse der Vereinigung der Privatkliniken der Schweiz, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 12. August 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: