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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_572/2009 
 
Urteil vom 12. August 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hardy Landolt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus 
vom 3. Juni 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1952 geborene B.________ war vom 1. Juni 1979 bis 28. Februar 2007 bei der in N.________ domizilierten Firma E.________ AG - zuletzt als Kranführer - tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert. Am 1. Juni 2006 zog er sich eine Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers (BWK) mit Vorderkantenabriss und Deckplattenimpression zu, als sich im Ruheraum der psychiatrischen Abteilung des Spitals X.________ die Deckenhalterung des Hängesessels, in welchem er sich befand, löste und er ca. einen Meter auf Rücken und Gesäss fiel. Die SUVA erbrachte in der Folge Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Nach weiteren Abklärungen medizinischer und beruflich-erwerblicher Art verfügte sie am 3. Dezember 2007, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. April 2008, die Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % rückwirkend ab 1. Dezember 2007 und einer Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 %. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 3. Juni 2009 ab. 
 
C. 
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) zu gewähren. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) und die einzelnen Leistungsarten im Besonderen (Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 UVG [Invalidenrente]; Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 UVG in Verbindung mit Art. 36 UVV und Anhang 3 zur UVV [Integritätsentschädigung]) richtig wiedergegeben. Ebenfalls zutreffend dargelegt wurden die Grundsätze zu dem für einen Leistungsanspruch nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zur im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs generell (BGE 117 V 359 E. 5a S. 361 mit Hinweisen; siehe auch BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181) und bei psychischen Unfallfolgen im Speziellen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.; ferner BGE 123 V 98 und 119 V 335). Darauf - wie auch auf die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (vgl. zudem BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) und zu den nach der Praxis bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte zu beachtenden Prinzipien (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160 f. mit Hinweisen; ferner BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen) - wird verwiesen. 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auf Grund des am 1. Juni 2006 erlittenen Unfalles Anspruch auf höhere als die ihm zugesprochenen Versicherungsleistungen hat. 
 
4. 
4.1 Die Vorinstanz ist in eingehender Würdigung der ärztlichen Aktenlage, insbesondere gestützt auf die Erläuterungen des Hausarztes Dr. med. H.________, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, vom 5. Juni 2007, den kreisärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht des Dr. med. G.________ vom 26. Juli 2007 und das polydisziplinäre Gutachten der Akademie Y.________, Spital B.________, vom 14. November 2007, zum Schluss gelangt, dass dem Versicherten - in Ausklammerung der psychisch bedingten Beschwerdekomponenten - leichte bis mittelschwere, den aus der BWK 12-Fraktur mit Vorderkantenabriss und Deckplattenimpression resultierenden Einschränkungen Rechnung tragende (höchstens 1/3 der Zeit pro Tag sitzend) Tätigkeiten vollzeitlich zumutbar sind. Im Rahmen der Adäquanzprüfung nach der in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall erarbeiteten Rechtsprechung hat das kantonale Gericht alsdann, mit der Beschwerdegegnerin, den am 1. Juni 2006 erlittenen Sturz als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Vorfällen eingestuft. Von den für die Bejahung der adäquaten Kausalität erforderlichen Kriterien, welche in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein müssten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 141), wurde schliesslich - unter Ausserachtlassung psychischer Faktoren (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) - keines als erfüllt betrachtet und die Leistungspflicht des Unfallversicherers für allfällige, natürlich kausal auf das Unfallereignis zurückzuführende psychische Beschwerden verneint. 
 
4.2 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit er insbesondere moniert, der Sturz vom 1. Juni 2006 sei als mittelschweres Ereignis geeignet, die - unbestrittenermassen - vorbestehende psychische Gesundheitsstörung jedenfalls zeitweilig zu verstärken, ist ihm entgegenzuhalten, dass selbst diesfalls mehrere der massgebenden Adäquanzkriterien erfüllt sein müssten oder eines davon in besonders ausgeprägter Art vorzuliegen hätte (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 141). Davon kann jedoch, wie dies vorinstanzlich einlässlich und in allen Teilen überzeugend dargelegt wurde, nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig ist dem Versicherten zu folgen, sofern seine Argumentation, welche eine Auseinandersetzung mit den einzelnen, für die Adäquanzbeurteilung relevanten Kriterien vermissen lässt, dahingehend zu interpretieren wäre, dass, wenn Besonderheiten in der Persönlichkeitsstruktur der betroffenen Person, namentlich Veranlagungen (psychische Prädisposition), bestehen, anstelle einer mittels unfallbezogener Faktoren objektivierten eine subjektiviert individuelle Beurteilung im Sinne einer ergänzenden Ausnahmepraxis Platz zu greifen habe. Das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat diesbezüglich bereits in seinem Urteil U 248/98 vom 31. Mai 2000 (in: RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313) erkannt, dass die versicherte Person, bei der nach einem als mittelschwer zu qualifizierenden Unfall eine psychische Fehlentwicklung eintritt, unabhängig davon, ob sie auf Grund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger ist und einen Unfall seelisch weniger gut verkraftet als eine gesunde Person, Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat, sofern die massgeblichen unfallbezogenen Kriterien erfüllt sind, ohne dass ihr diese besondere Veranlagung entgegengehalten werden könnte. Denn abzustellen ist bei der Adäquanzbeurteilung auf eine weite Bandbreite der Versicherten (BGE 115 V 133 E. 4b S. 135 f.; Urteil 8C_965/2008 vom 5. Mai 2009 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die objektivierte Beurteilung der Adäquanz anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien führt gerade dazu, dass die Notwendigkeit entfällt, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 141). Auch unter diesem Blickwinkel kann indessen keines der entsprechenden Kriterien im hier zu beurteilenden Fall als erfüllt angesehen werden. Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers, welche sich zu einer Erhöhung der Invalidität und des Integritätsschadens infolge psychisch begründeter Gesundheitsstörungen äussern, erweisen sich vor diesem Hintergrund als obsolet. Es bleibt mithin bei den - die Folgen der organischen Unfallschädigung abgeltenden und im Übrigen unwidersprochen gebliebenen - zugesicherten Versicherungsleistungen (Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 25 %, Integritätsentschädigung entsprechend einer Einbusse von 10 %). 
 
5. 
5.1 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Ab. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
5.2 Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG), dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung) mangels der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG hierfür erforderlichen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht stattgegeben werden kann. Ob die für den letztinstanzlichen Prozess angefallenen Anwaltskosten nicht ohnehin, wie angedeutet, durch eine Rechtsschutzversicherung übernommen werden (vgl. dazu Urteil 9C_596/2007 vom 19. Mai 2008 E. 6 mit Hinweisen), kann somit dahingestellt bleiben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. August 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Fleischanderl