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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_491/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. August 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland. 
 
Gegenstand 
Pfändung einer PK-Rente, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 10. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Gegen A.________ (fortan: Beschwerdeführer), Jahrgang 1944, laufen beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, diverse Betreibungsverfahren. Die Dienststelle Mittelland verfügte am 30. März 2015 in der Pfändungsgruppen-Nr. xxx eine Pfändung der Pensionskassenrente in der Höhe von monatlich Fr. 880.--. 
 
B.   
Mit Beschwerde vom 22. April 2015 gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen und beantragte, in der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2015 sei der Pfändungsbetrag der Pensionskassenrente von monatlich Fr. 880.-- auf Fr. 447.85 herabzusetzen. Zudem beantragte er, soweit auf Grund der angefochtenen übermässigen Pfändungsverfügung bereits Rentenbeträge gepfändet worden sein sollten, seien die Fr. 447.85 pro Monat übersteigenden Pfändungsbeträge an ihn zurückzuerstatten. Die Beschwerde wurde am 10. Juni 2015 abgewiesen. 
 
C.   
Der Beschwerdeführer zieht diesen Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen vom 21. Juni 2015 an das Bundesgericht weiter und wiederholt im Wesentlichen seine vor Obergericht gestellten Begehren. Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13. Juli 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung verweigert. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c). Die Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).  
 
1.2. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit der Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).  
 
2.   
Anlass zur Beschwerde gibt die Nichtberücksichtigung der monatlichen Krankenkassenprämien im Existenzminimum des Beschwerdeführers. 
 
2.1. Der Beschwerdeführer räumt ein, die Krankenkassenprämien in den Vormonaten nicht bezahlt zu haben. Er macht jedoch geltend, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Bezahlung aufgrund vorangegangener rechtswidriger Abzüge gar nicht möglich gewesen sei. Die Vorinstanzen würden den von ihnen selbst verschuldeten "circulus vitiosus" fortsetzen, indem sie ihm auch weiterhin die Mittel zur Bezahlung der Krankenkassenprämien entziehen würden. Zwar sei er von der Aufsichtsbehörde auf die Möglichkeit hingewiesen worden, die Krankenkassenprämien mit den Mitteln des Grundnotbedarfs zu bezahlen und unter Vorlage der Quittungen beim Betreibungsamt die Vergütung des entsprechenden Betrags zu verlangen bis nach dreimonatiger Bezahlung die Zahlungsvermutung greife. Dies sei für ihn jedoch nur dann eine mögliche Lösung, wenn ihm das Betreibungsamt die sofortige und vorbehaltlose Vergütung nach Vorlage der Quittungen schriftlichen garantieren würde, was bislang nicht der Fall gewesen sei. Damit wirft der Beschwerdeführer - wie er selber einräumt - die gleichen Fragen auf wie in den drei vorangegangenen Verfahren (bundesgerichtliches Urteil vom 24. Juni 2015; vereinigte Verfahren 5A_146/2015, 5A_244/2015 und 5A_420/2015).  
 
2.2. Die Aufsichtsbehörde hat dem Beschwerdeführer dargelegt, dass für die Berechnung des Existenzminimums die Krankenkassenprämien nicht berücksichtigt werden können, solange die laufenden Prämien nicht bezahlt würden (s. dazu BGE 121 III 20 E. 3b und 3c S. 23). Wie das Bundesgericht im erwähnten Urteil vom 24. Juni 2015 (5A_146/2015, 5A_244/2015 und 5A_420/2015) festgestellt hat, ist der Vorinstanz - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - in Bezug auf die angefochtenen früheren Rentenpfändungsverfügungen keine rechtswidrige Ausübung ihres Ermessens vorzuwerfen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Nichtbezahlung der Krankenkassenprämie sei einzig dem Verantwortungsbereich der Vorinstanzen zuzuordnen geht damit fehl.  
 
 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den von der Aufsichtsbehörde aufgezeigten Ausweg wendet, hat diese ihm zutreffend erörtert, dass das Betreibungsamt rechtlich nicht verpflichtet ist, ihm die sofortige und vorbehaltlose Vergütung nach Vorlage der Quittungen schriftlich zu garantieren. Seinen Einwand, er könne nicht riskieren, dass das Betreibungsamt im Falle einer Begleichung aus dem Grundbetrag allenfalls eine Rückerstattung verweigere, hat die Aufsichtsbehörde durch die explizite Bestätigung ihrer Praxis und den Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit bereits hinreichend entkräftet. Weshalb seine Vorbringen etwas am dargelegten Grundsatz ändern sollen, dass Krankenkassenprämien im Existenzminimum nur zu berücksichtigen sind, wenn sie effektiv entrichtet werden, ist mithin weder dargetan noch ersichtlich. 
 
3.   
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. August 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss