Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_746/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. August 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Juni 2015. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm am 25. März 2014 eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Betrugs nicht an die Hand. Dagegen reichte der Beschwerdeführer sinngemäss eine Beschwerde ein. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 30. Juni 2015 auf das Rechtsmittel nicht ein. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der Entscheid sei aufzuheben. 
 
 Die Vorinstanz trat auf das Rechtsmittel nicht ein, weil der Beschwerdeführer dessen Frist von zehn Tagen nicht eingehalten hatte (Beschluss S. 4/5 E. 4.2). Mit der Frage der Fristwahrung befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Folglich genügt seine Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, wonach sich aus der Begründung ergeben muss, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll. Nachdem es gestützt auf die Haupterwägung der Vorinstanz beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden hat, befasst sich das Bundesgericht mit der Eventualerwägung der Vorinstanz und mit der materiellen Seite der Angelegenheit nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit er geltend macht, er sei nicht in der Lage, Kosten zu bezahlen (Beschwerde S. 4), ist das Vorbringen als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln. Das Gesuch ist indessen in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer seine angebliche Bedürftigkeit nicht belegt, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht. 
 
 
 Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. August 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Oberholzer 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn