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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_177/2020  
 
 
Urteil vom 12. August 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.A.________, 
2. Gemeinde Riggisberg, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 5. Juni 2020 (102 2020 81, 102 2020 82). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 20. April 2020 wurde B.A.________ in der gegen A.A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes des Sensebezirks für den Betrag von Fr. 6'810.-- nebst Zins und Kosten die definitive Rechtsöffnung gewährt. 
Mit Entscheid gleichen Datums erteilte das Zivilgericht auch der Gemeinde Riggisberg in der gegen A.A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes des Sensebezirks für den Betrag von Fr. 5'010.-- nebst Zins und Kosten die definitive Rechtsöffnung. 
Am 1. Mai 2020 ersuchte A.A.________ beim Kantonsgericht Freiburg um Fristverlängerung zur Einreichung einer Beschwerde, da sein Drucker keine Tinte mehr habe und er zufolge geschlossener Läden keine neue Patrone kaufen könne. Am 8. Mai 2020 informierte ihn das Kantonsgericht, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckbar sind. Mit Urteil vom 5. Juni 2020 vereinigte es die beiden Beschwerdeverfahren und trat auf die Beschwerden nicht ein mit der Begründung, die Beschwerdefrist sei am 1. Mai 2020 ausgelaufen, aber die Beschwerden erst am 4. Mai 2020 der Post übergeben worden, und im Übrigen enthielten sie auch keine hinreichende Begründung; ferner könne die Beschwerdefrist nicht wiederhergestellt werden, weil das vorgelegte Arztzeugnis nur eine Krankschreibung von vier Tagen ab dem 21. April 2020 ausweise. 
Gegen das Urteil vom 5. Juni 2020 hat A.A.________ am 19. Juli 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist nicht erreicht, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen steht, sondern einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ist (Art. 113 BGG), worauf in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wird. 
 
2.  
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen grundsätzlich nicht vorgebracht werden bzw. höchstens insoweit, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht keinerlei Verfassungsverletzungen geltend, weshalb die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügt. Er bringt vor, alle geforderten Beträge bereits bezahlt zu haben. Dies ist aber ein neues und damit grundsätzlich unzulässiges bzw. jedenfalls ein unbelegtes Vorbringen, hat doch das Kantonsgericht explizit festgestellt, dass keine entsprechenden Dokumente eingereicht wurden, und im Übrigen festgehalten, dass der Nachweis im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung nur mit Urkunden zu führen sei. Im Übrigen lässt es der Beschwerdeführer bei polemisierenden Vorwürfen bewenden (die Gerichte hätten überhaupt nichts kontrolliert, sondern nur abkassiert und Beweismittel voll ignoriert; er werde den Oberamtmann konsultieren und gegen die vermeintlichen Gläubiger Strafanzeige erstatten). Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides findet nicht ansatzweise statt und noch weniger werden Verfassungsverletzungen im Zusammenhang mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides dargetan. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. August 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied :       Der Gerichtsschreiber: 
 
von Werdt       Möckli