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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.192/2003 /bnm 
 
Urteil vom 12. September 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
1. Z.________ (Ehefrau), 
2. Y.________ (Ehemann), 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Existenzminimum, 
 
SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 12. August 2003. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
In der Einkommenspfändung gegen Z.________ (Schuldnerin) berechnete das Betreibungsamt A.________ das Existenzminimum der Z.________ und Y.________ und pfändete das Fr. 3'950.-- übersteigende Einkommen von Z.________. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mit Urteil vom 12. August 2003 ab. 
 
Z.________ und ihr Ehemann Y.________ gelangen mit Beschwerde vom 22. August 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragen eine Neuberechnung des Existenzminimums. 
 
Die Aufsichtsbehörde beantragt in ihren Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Die vorliegende Eingabe ist - wie bereits die Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde - zwar im Namen beider Ehegatten eingereicht, jedoch lediglich vom Ehemann der Schuldnerin unterzeichnet worden. Es ist zweifelhaft, ob der Ehemann ohne ausdrückliche Vollmacht für seine Frau Beschwerde führen kann (BGE 85 III 65 E. 2 S. 67). Die Frage kann allerdings vorliegend offen gelassen werden, da nicht nur der Schuldner, sondern auch sein Ehegatte (in eigenem Namen) geltend machen kann, mit der Einkommenspfändung werde in das Existenzminimum der Familie eingegriffen (BGE 82 III 54 S. 55; 116 III 75 E. 1a S. 77). 
3. 
Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, das monatliche Einkommen des Ehemannes aus selbstständiger Erwerbstätigkeit betrage nur Fr. 500.-- und nicht Fr. 1'000.--, wie von der Aufsichtsbehörde angenommen. 
 
Gemäss angefochtenem Entscheid führt der Ehemann der Schuldnerin über sein Geschäft keine Buchhaltung und die Beschwerdeführer haben auch keine anderen Belege oder Anhaltspunkte für die Höhe seines Verdienstes vorgelegt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde das Einkommen geschätzt hat (BGE 106 III 11 E. 2 S. 14; 112 III 21 E. 2c S. 21). Dabei steht ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/ Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 52 zu Art. 93 SchKG). Die Aufsichtsbehörde hat auf die Angaben des Ehemannes anlässlich einer früheren Pfändung im September 2002 abgestellt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, insbesondere liegt darin weder eine Überschreitung noch ein Missbrauch des ihr zustehenden Ermessens. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 
4. 
Strittig ist ferner die Berücksichtigung einer Darlehensschuld sowie zahnärztlicher Kosten. Die Aufsichtsbehörde hat diese Auslagen nicht an das Existenzminimum angerechnet, da sie anlässlich der Erstellung des Pfändungsprotokolles nicht geltend gemacht wurden. Die Beschwerdeführer rügen, bei der Aufnahme des Protokolls seien diesbezüglich keine Fragen gestellt worden. 
 
Auch wenn das Betreibungsamt und die kantonale Aufsichtsbehörde die tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen zu ermitteln haben, bedeutet dies nicht, dass der Schuldner von jeder Mitwirkungspflicht befreit ist (BGE 119 III 70 E. 1 S. 72; 123 III 328 E. 3 S. 329). Es obliegt ihm im Gegenteil, die Behörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Auslagen für Schuldentilgung und zahnärztliche Behandlung nicht berücksichtigt hat. Ohnehin sind bestehende Schulden gegenüber Drittgläubigern nicht zum Existenzminimum zu rechnen (Alfred Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002 S. 654; Georges Vonder Mühll, a.a.O., N. 33 zu Art. 93 SchKG). 
5. 
Damit ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. September 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: