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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.228/2005 
1P.546/2005 /gij 
 
Urteil vom 12. September 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
1. A.________, 
2. Ehepaar B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F.________, 
7. G.________, 
8. X.H./Y.I.________, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner, 
 
gegen 
 
Zweckverband Schiessanlage Kohltobel, 8494 Bauma, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Willi König, 
Gemeinderat Bauma, 8494 Bauma, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Michel, 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, Neumühlequai 10, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (1A.228/2005) und Staatsrechtliche Beschwerde (1P.546/2005) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 23. Juni 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Zweckverband "Schiessanlage Kohltobel", zu welchem sich die vier Schützenvereine der Gemeinden Bauma, Wila und Wildberg zusammengeschlossen haben, plante die Erstellung einer neuen Schiessanlage im Kohltobel (Gemeinde Bauma). Nach Vorliegen der diversen spezialgesetzlichen Bewilligungen, erteilte der Gemeinderat Bauma am 27. Februar 2002 die baurechtliche Bewilligung. 
B. 
Gegen die raumplanungsrechtliche Bewilligung der kantonalen Baudirektion vom 8. Februar 2002 und die kommunale Baubewilligung vom 27. Februar 2002 gelangten zwölf Rekurrenten am 15. April 2002 an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Dieser wies den Rekurs am 24. September 2003 ab. Acht der unterlegenen Rekurrenten erhoben hierauf Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, eventuell die Rückweisung der Sache an den Regierungsrat zur Neubeurteilung. Weiter stellten sie verschiedene Anträge prozessualer Art. Das Verwaltungsgericht erachtete das Projekt insgesamt als bewilligungsfähig, weshalb es die Beschwerde mit Urteil vom 18. März 2004 abwies. Dagegen erhoben die acht unterlegenen Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie forderten die Aufhebung des angefochtenen Urteils, unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Mit Urteil 1A.122/2004 vom 30. Mai 2004 hiess das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und hob den angefochtenen Entscheid auf. Es wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. 
C. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat gestützt auf das bundesgerichtliche Urteil am 23. Juni 2005 neu entschieden, die Beschwerde der acht Beschwerdeführer teilweise gutzuheissen, den regierungsrätlichen Rekursentscheid vom 24. September 2003 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat zurückzuweisen. Gemäss Ziff. 2 des Dispositivs hat der Regierungsrat über die Verlegung der Rekurskosten und die Zusprechung von Parteientschädigungen für das Rekursverfahren in seinem Neuentscheid zu befinden. Die Gerichtskosten von Fr. 5'120.-- für das Verfahren VB.2003.000421 (Urteil vom 18. März 2003) auferlegte das Verwaltungsgericht zu 40/100 den Beschwerdeführern 1-8 (je 5/100 unter solidarischer Haftung für insgesamt 40/100) und zu je 20/100 den Beschwerdegegnern 1-3 (Ziff. 3 Dispositiv). Der Zweckverband Schiessanlage Kohltobel wurde verpflichtet, den Beschwerdeführern binnen dreissig Tagen nach Rechtskraft des Urteils für das verwaltungsgerichtliche Verfahren VB.2003.000421 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- zu zahlen. 
D. 
Die acht Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gelangen sowohl mit staatsrechtlicher wie mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. September 2005 ans Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils vom 23. Juni 2005 und die Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht im Sinne der Erwägungen. Die Neuverlegung der Gerichtskosten für das vom Bundesgericht aufgehobene Urteil vom 18. März 2003 sei willkürlich, da die Beschwerdeführer vollständig obsiegt hätten. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Beschwerdeführer haben zugleich staatsrechtliche (1P.546/2005) als auch Verwaltungsgerichtsbeschwerde (1A.228/2005) erhoben. Welches Rechtsmittel zulässig und in welchem Umfang darauf einzutreten ist, prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 127 I 92 E. 1 S. 93; 125 I 14 E. 2a S. 16 mit Hinweis). Die Beschwerdeführer machen zwar geltend, sie würden auch eine Verletzung von Art. 25 lit. b RPG rügen. Aus ihren Ausführungen ergibt sich indes, dass sie einzig die getroffene Kostenverlegung anfechten: Die Beschwerdeführer erachten diese als willkürlich, weil sie - entgegen der ebenfalls willkürlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes - nicht nur teilweise, sondern vollumfänglich obsiegt hätten. Inwiefern eine Verletzung von Bundesrecht vorliegen soll (Art. 104 OG), ist nicht ersichtlich. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist darum nicht einzutreten. Zu prüfen sind die Eintretensvoraussetzungen für die staatsrechtliche Beschwerde. 
1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich in der Hauptsache um einen Rückweisungsentscheid. Nach Art. 87 Abs. 2 OG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Ist die staatsrechtliche Beschwerde in diesem Sinne nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so können die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide nach Art. 87 Abs. 3 OG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden. Als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG gelten jene Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Rückweisungsentscheide oberer kantonaler Instanzen an untere gelten nach ständiger Rechtsprechung als Zwischenentscheide (BGE 117 Ia 251 E. 1a S. 253; 122 I 39 E. 1a/aa S. 41; Urteil 1P.265/2000 vom 7. Juli 2000 E. 2). 
1.3 Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde nicht gegen die Rückweisung der Angelegenheit an den Regierungsrat, sondern ausschliesslich gegen die Kostenregelung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Das Bundesgericht erachtet Rückweisungsentscheide auch in Bezug auf die Kostenregelung als Zwischenentscheide. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Kostenentscheid des Zwischenentscheides nicht mehr Gegenstand eines kantonalen Entscheides bilden wird (BGE 117 Ia 251 E. 1a S. 253; 122 I 39 E. 1a/aa S. 41 f.; Urteil 1P.265/2000 vom 7. Juli 2000 E. 2). Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass die Kostenverlegung in einem Rückweisungsentscheid keinen Nachteil rechtlicher Natur zur Folge hat. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass der Regierungsrat - unabhängig vom Ausgang - nicht über die verwaltungsgerichtlichen Kosten befinden und das Verwaltungsgericht auch im Falle einer allfälligen erneuten Anfechtung nicht auf die Kostenregelung im angefochtenen Entscheid zurückkommen wird. Indessen haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Kostenregelung des angefochtenen Entscheides im Anschluss an einen das Verfahren abschliessenden Entscheid des Regierungsrates oder ein neues Verwaltungsgerichtsurteil mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht zu ziehen (BGE 117 Ia 251 E. 1b S. 253 ff.; 122 I 39 E. 1a/bb S. 42 f.; Urteil 1P.265/2000 vom 7. Juli 2000 E. 2). 
1.4 Demnach stellt der angefochtene Entscheid auch in Bezug auf die Kostenregelung einen Zwischenentscheid ohne nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. 
2. 
Aus diesen Gründen kann auf die vorliegenden Beschwerden nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
4. 
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Bauma, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. September 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: