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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.447/2006 /ggs 
 
Urteil vom 12. September 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokatin Daniela Migliazza, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, Postfach 96, 4410 Liestal, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16, Postfach 635, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- 
und Strafrecht, vom 25. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Januar 2005 wurde X.________ der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung und sexuellen Nötigung, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie des mehrfachen Zugänglichmachens von pornographischen Erzeugnissen an eine Person unter 16 Jahren schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 6 Jahren, unter Anrechnung von 41 Tagen Untersuchungshaft, verurteilt. Gleichzeitig wurde eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet, beschlagnahmtes Material zur Vernichtung eingezogen sowie Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Opfers dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. 
 
Auf Appellation von X.________ hin bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 25. April 2006 die erstinstanzliche Verurteilung und verpflichtete den Verurteilten, dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zu bezahlen. 
B. 
Mit Eingabe vom 15. Juli 2006 beanstandet X.________ das Urteil des Kantonsgerichts vom 25. April 2006. Seiner Beschwerde hat X.________ insgesamt neun Anzeigen gegen Personen, die im Zusammenhang mit seinem Strafverfahren tätig waren, sowie gegen den Landrat des Kantons Basel-Landschaft beigelegt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren führt nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiter, sondern stellt als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges staatsrechtliches Verfahren dar, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte sind zu bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393 E. 1c S. 395, je mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer nennt in seiner Eingabe keine verfassungsmässigen Rechte, die seiner Ansicht nach verletzt worden sind, und er kritisiert das Verhalten der Strafverfolgungs- und Justizbehörden, ohne sich im Einzelnen mit dem Inhalt des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Diese Art der Beschwerdeführung genügt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
2. 
Der Beschwerdeführer hat seiner Eingabe vom 15. Juli 2006 insgesamt neun Strafanzeigen beigelegt, die er gemäss einem Schreiben an das Bundesgericht vom 19. Juni 2006 bereits beim kantonalen Verfahrensgericht eingereicht hat. Dass zu diesen Anzeigen bereits letztinstanzliche kantonale Entscheide vorliegen würden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Mangels Letztinstanzlichkeit kann darauf somit nicht weiter eingegangen werden (Art. 86 Abs. 1 OG). 
3. 
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. September 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: