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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_432/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. September 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Darlehen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Juni 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bezirksgericht Horgen den Beschwerdeführer mit Urteil vom 7. Januar 2014 zur Zahlung von insgesamt Fr. 349'758.65 nebst Zins an den Beschwerdegegner verpflichtete; 
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Urteil vom 3. Juni 2014 dessen Berufung abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 7. Juni 2014 datierte, aber am 8. Juli 2014 der Post übergebene Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 3. Juni 2014 zu erheben; 
dass das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens "bis zur Rechtskraft der rechtshängigen Herabsetzungs- und Teilungsklage im Nachlass von Frau C.________" abzuweisen ist, weil ein solcher Prozess keinen Einfluss auf das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren haben kann; 
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der Beschwerdeschrift das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 7. Januar 2014 kritisiert wird, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
 dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
 
 dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 136 II 101 E. 3 S. 105; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.); 
 
 dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2014 den erwähnten Begründungsanforderungen nicht genügt, soweit er sich damit zum Urteil des Obergerichts vom 3. Juni 2014 äussert; 
 
 dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist; 
 
 dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
 
 dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. September 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin